654  Rechtsprechung-B.

  Bayer.  Oberstes  LTandesgericht  (Livilsachen).

Erteilung  der  Vornamen  und  Berichtigung  ihrer  Beurkundung  im
Geburtsregister  des  Standesamts.

Am  1.  Mai  1903  zeigte  der  Söldner  Johann  M.  von  H.  dem  Standesbeamten
  mündlich  an,  daß  seine  Ehefrau  Anna  M.  am  26.  April  1903  einen
Kuaben  geboren  und  daß  dieser  den  Vornamen  „Johann"  erhalten  habe.  Dem
Inhalte  der  Anzeige  gemäß  erfolgte  die  Eintragung  des  Geburtsfalles  in  das
Geburtsregister.  In  der  Taufmatrikel  des  kath.  Pfarramts  ist  als  Vorname
des  Knaben  gleichfalls  der  Name  „Johann“"  eingetragen.  Am  25.  Mai  1905
erklärte  Johann  M.  vor  dem  Bürgermeister  von  H.,  der  Knabe  habe  den
Vornamen  „Johann  Baptist"  erhalten.  Aus  diesem  Anlasse  stellte  das  Bezirksamt
  an  das  Amtsgericht  E.  den  Antrag,  das  Geburtsregister  dahin  zu  berichtigen,
  daß  statt  des  Vornamens  Johann  der  Vorname  Johann  Baptist  eingetragen
  werde.  Das  Amtsgericht  lehnte  den  Antrag  ab,  weil  kein  Beweis  daftr
erbracht  sei,  daß  der  Knabe  auf  den  Namen  Johann  Baptist  getauft  wurde,
aus  der  pfarramtlichen  Matrikel  vielmehr  hervorgehe,  daß  er  in  der  Taufe
den  Vornamen  Johann  erhalten  hat.  Von  dem  Bezirksamt  Eggenfelden  wurde
nunmehr  die  Befragung  des  Johann  M.  darüber  angeordnet,  ob  der  Name
Johann  Baptist  dem  Knaben  vor  oder  nach  der  Geburtsanzeige  erteilt  worden
sei,  worauf  Johann  M.  die  Erklärung  abgab,  er  habe  dem  Knaben  diesen
Vornamen  schon  vor  der  Beurkundung  des  Geburtsfalles  gegeben,  bei  dem
Standesamte  aber  nur  den  Vornamen  Johann  angegeben,  weil  er  geglaubt
habe,  daß  dies  genüge.  Unter  Bezugname  auf  diese  Erklärung  legte  das
Bezirksamt  gegen  die  Verfügung  des  Amtsgerichts  die  Beschwerde  ein.

Das  Landgericht  L.  hat  die  Beschwerde  mit  Beschluß  vom  16.  Oktober
1905  zurückgewiesen,  in  dem  ausgeführt  ist,  in  der  Geburtsurkunde  sei  der  von
Johann  M.  vor  dem  Standesbeamten  erklärte  Wille  richtig  beurkundet,  darauf,
ob  Johann  M.  dem  Knaben  in  Wirklichkeit  den  Namen  Johann  Bapiist  habe
beilegen  wollen,  komme  nichts  an.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  das  Bezirksamt
  E.  die  weitere  Beschwerde  eingelegt.  Die  weitere  Beschwerde  ist  in
formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden,  insbesondere  ist  das  Beschwerderecht
des  Bezirksamts  als  der  mit  der  Aufsicht  über  die  Amtsführung  des  Standesbeamten
  betrauten  Behörde  anzuerkennen  (Neue  Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.
Bd.  2  S.  581  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  67  S.  174  —),  und  sie  muß  auch  als
begründet  erachtet  werden.

Da  die  Standesregister  nach  §  15  des  Personenstandgesetzes  diejenigen
Tatsachen,  zu  deren  Beurkundung  sie  bestimmt  und  welche  in  ihnen  eingetragen
sind,  beweisen,  bis  der  Nachweis  der  Fälschung,  der  unrichtigen  Eintragung
oder  der  Unrichtigkeit  der  Anzeigen  und  Feststellungen,  auf  Grund  deren  die
Eintragung  stattgefunden  hat,  erbracht  ist,  so  ist  nicht  nur  eine  unrichtige  Eintragung
  der  gemachten  Anzeige  sondern  auch  die  richtige  Eintragung  einer
unrichtigen  Anzeige  Gegenstand  der  im  §  65  des  Gesetzes  vorgesehenen  Berichtigung
  (Stölzel,  das  Personenstandsgesetz,  §  15  Nr.  6,  7,  S.  37,  §  65  Nr.  3
S.  153).  Nach  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes  soll  die  Eintragung  des  Geburtsfalles
  auch  die  Vornamen  des  Kindes  enthalten,  die  unrichtige  Eintragung  eines
Vornamens  unterliegt  daher  der  Berichtigung  nach  §  65  des  Gesetzes  nicht
nur,  wenn  die  angegebenen  Vornamen  nicht  richtig  beurkundet,  sondern  auch,
wenn  die  Vornamen  nicht  richtig  angegeben  worden  sind  (Aeltere  Sammlung
v.  Entsch.  d.  OLG.  Bd.  13  S.  588).  Die  Angabe  des  Vornamens  vor  dem