Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  655

Standesbeamten  ist  nicht  die  vorgeschriebene  Form  für  die  Erteilung  des
Namens,  diese  erfolgt  gewöhnlich  in  anderer  Weise,  nach  weitverbreiteter  Sitte,
auf  die  das  Gesetz  im  §  22  Abs.  3  Rücksicht  genommen  hat  (Hinschius,
R.-Ges.  über  die  Beurk.  des  Personenst.  3.  Aufl.  Anm.  48,  49  zum  8§  22
S.  79  ff.),  wird  sie  mit  der  Taufe  verbunden,  und  wenn  sie  zugleich  mit  der
Angabe  vor  dem  Standesbeamten  erfolgt,  indem  der  Vater  den  Willen,  dem
Kinde  den  bestimmten  Namen  zu  erteilen,  durch  die  Angabe  des  Namens  vor
dem  Standesbeamten  betätigt,  so  hat  dieser  nicht  die  Willenserklärung  des
Vaters,  sondern  die  Anzeige  der  Tatsache  zu  beurkunden,  daß  dem  Kinde  der
angegebene  Vorname  erteilt  ist  (Sartorius,  Kommentar  z.  Personenstandsges.
§*  22  Anm.  1,  4b  a  S.  158,  Anm.  5  S.  167,  §  65  Anm.  1,  a  ß  S.  396).
Demgemäß  enthält  das  für  die  Eintragung  in  das  Geburtsregister  vorgeschriebene
  Formular  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  März  1899,
RGBl.  S.  225,  §  20)  für  die  Anzeige  des  Vaters  ebenso  wie  für  die  Anzeige
einer  der  nach  §  18  Abs.  1  Nr.  2  bis  4  anzeigepflichtigen  Personen  den  Vordruck
  „daß  das  Kind  Vornamen  erhalten  habe."“

Das  Beschwerdegericht  hat  in  der  auf  unrichtiger  Rechtsanschauung
beruhenden  Annahme,  daß  eine  Berichtigung  der  Eintragung  im  Geburtsregister
deswegen  nicht  in  Frage  kommen  könne,  weil  die  Angabe  des  Johann  M.  richtig
beurkundet  worden  ist,  festzustellen  unterlassen,  ob  die  Angabe  des  Johann  M.
richtig  ist,  daß  er  seinem  Sohne  bereits  vor  der  Anzeige  des  Geburtsfalles
den  Namen  Johann  Baptist  erteilt  und  bei  der  Anzeige  den  Namen  Johann
nur  in  Folge  eines  Irrtums  angegeben  habe.  Seine  Entscheidung  muß  deshalb
aufgehoben  und  die  in  Ermangelung  der  erforderlichen  Feststellung  noch  nicht
zur  Entscheidung  bereifte  Sache  muß  an  das  Beschwerdegericht  zurückverwiesen
werden.  I.  Civ.-Sen.  Reg.  III  69/1905.  Beschluß  vom  10.  November  1905.

Erfordernis  der  obervormundschaftlichen  Genehmigung  eines  Vertrags,
durch  den  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehender  Minderjähriger  die  Verbindlichkcit
  zu  fortlaufenden  Unterhaltsleistungen  an  ein  von  ihm  auerkanntes
anßcrehelich  gebornes  Kind  übernimmt.  Legitimation  zur  Beschwerde  gegen
die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts.  Bezugnahme  in  der  Beschwerdeschrift
  auf  Schriftstücke,  dic  der  für  die  weitere  Beschwerde  vorgeschriebenen
Form  eutbehren.

Die  minderjährige  Dienstmagd  Magdalene  R.  von  P.  hat  als  Vater
des  von  ihr  am  7.  Juli  1905  unehelich  geborenen  Kindes  Rosa  zum  Protokolle
  des  für  die  Vormundschaft  über  das  Kind  zuständigen  Amtsgerichts  H.
den  minderjährigen,  unter  der  elterlichen  Gewalt  seiner  Mutter,  der  Witwe
Friederike  S.,  stehenden  Albrecht  S.  in  F.  bezeichnet  und  von  ihm  mit  Zustimmung
  des  Vormundes  des  Kindes  verlangt,  daß  er  die  Vaterschaft  anerkenne,
  dem  Kinde  bis  zur  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  eine  Unterhaltsrente
von  vierteljährig  25  Mk.  gewähre,  das  Schulgeld  und  die  etwaigen  Krankheitsund
  Beerdigungskosten  für  das  Kind  entrichte  und  ihr  selbst  die  Entbindungskosten
  im  Betrage  von  25  Mk.  erstatte.  Albrecht  S.  erklärte  zum  Protokolle
des  Amtsgerichts  F.  vom  16.  September  1905,  daß  er  die  Vaterschaft  anerkenne
  und  sich  zu  sämtlichen  in  dem  Protokolle  vom  11.  August  1905  verlangten
Leistungen  verpflichte.  Friederike  S.  hat  als  gesetzliche  Vertreterin  ihres  Sohnes
am  22.  September  1905  vor  dem  Amtsgerichte  F.  die  Crklärung  genehmigt.

Das  Amtsgericht  H.  ersuchte  nunmehr  unter  Bezugnahme  auf  den
§  1822  Nr.  5  BGB.  das  Amtsgericht  F.,  die  Erklärung  der  Friederike  S.
vormundschaftsgerichtlich  zu  genehmigen.  Das  Amtsgericht  F.  lehnte  mit