656  Rechtsprechung.

Verfügung  vom  5.  Oktober  1905  eine  amtliche  Tätigkeit  in  dieser  Angelegenheit
ab,  weil  es  sich  nicht  um  die  Begründung  eines  Vertragsverhältnisses  sondern
um  die  Regelung  der  im  §  1708  BGB.  bestimmten  Verpflichtung  des  Vaters
handle.  Auf  Beschwerde  des  Vormundes  der  Magdalene  R.  hat  das  Landgericht
  F.  durch  Beschluß  vom  13.  November  1905  das  Amtsgericht  F.  angewiesen,
  sich  über  die  Genehmigung  der  Erklärung  der  Friederike  S.  schlüssig
u  machen.

"4  en-  die  Entscheidung  des  Landgerichts  hat  Friederike  S.  die  weitere
Beschwerde  eingelegt,  wobei  sie  sich  zu  deren  Begründung  auf  ein  Protokoll
des  Vormundschaftsgerichts  vom  nämlichen  Tage  bezog,  das  Rechtsausführungen
über  die  Entbehrlichkeit  der  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  enthält.

Die  Zulässigkeit  der  weiteren  Beschwerde  ist  nicht  zu  beanstanden,  insbesondere
  ist  das  Recht  der  Beschwerdeführerin  zur  Beschwerde  anzuerkennen,
weil  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts,  daß  ihre  Vertretungsmacht  der
Ergänzung  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedürfe,  falls
sie  sich  als  nicht  begründet  erweisen  sollte,  ihr  Recht  zur  Vertretung  des  minderjährigen
  Sohnes  beeinträchtigt.  Die  Verweisung  auf  das  Protokoll  des  Vormundschaftsgerichts
  muß  aber  unbeachtet  bleiben,  weil  ein  gerichtliches  Protokoll
  der  für  die  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  im  §  29  Abs.  1  GFG.
Fegebenen  Formvorschrift  nicht  entspricht  (N.  Samml.  v.  Entsch.  d.  Oberst.  LG.

d.  2  S.  240,  464  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  67  S.  510  —  Bd.  4  S.  91,  449
Bd.  5  S.  508,  Entsch.  in  Angel.  der  freiw.  Gerichtsb.  u.  d.  Grundbuchr.
Bd.  1  S.  41).  Der  Beschwerde  kann  auch  der  Erfolg  nicht  versagt  werden.

Dem  Beschwerdegericht  ist  allerdings  darin  beizustimmen,  daß  die  Erklärung
  der  Beschwerdeführerin  vom  22.  September  1905  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  bedarf.  Die  Vertretungsmacht  des  Vaters  und
der  Mutter  als  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  ist  durch  das  Erfordernis  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  weniger  beschränkt  als  die  des  Vormundes,
  von  den  für  den  Vormund  geltenden  Vorschriften  der  88  1821,  1822.
findet  nach  §  1643  Abs.  1  nur  ein  Teil  auf  den  Vater  und  die  Mutter  Anwendung.
  Insbesondere  bedarf  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  zu  einem
Vergleiche  nicht,  wie  der  Vormund  nach  §  1822  Nr.  12,  der  vormundschaftsgerichtlichen
  Genehmigung.  Daraus  folgt  aber  nicht,  daß  er  bei  jedem  Vergleiche,
  gleichviel  welchen  Inhalt  dieser  hat,  von  dem  Erfordernisse  der  Genehmigung
  frei  ist,  daß  er  auch  solche  Rechtsgeschäfte,  zu  denen  nach  8  1643  die
Genehmigung  erforderlich  ist,  bei  der  Schließung  eines  Vergleichs  ohne  sie
vornehmen  kann.  Ein  Rechtsgeschäft,  zu  dem  der  Vormund  nach  mehreren  der
für  ihn  maßgebenden  Vorschriften  der  Genehmigung  bedarf,  ist  auch  bei  dem
Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  diesem  Erfordernis  unterworfen,  wenn  es  unter
eine  der  im  8  1643  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften  fällt,  mögen  auch  die  anderen
für  den  Vormund  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  für  ihn  nicht  gelten.

Der  mit  Zustimmung  der  Beschwerdeführerin  geschlossene  Vertrag,  durch
den  das  Maß  der  ihrem  minderjährigen  Sohne  nach  §  1708  Abs.  1  BG.
obliegenden  wiederkehrenden  Leistungen  festgesetzt  wird,  ist  als  Vergleich  nicht
von  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  abhängig.  Die  Festsetzung
des  Maßes  der  wiederkehrenden  Leistungen,  die  während  eines  mehr  als  ein
Jahr  über  die  Vollendung  des  21.  Lebensjahres  des  Sohnes  hinausreichenden
Zeitraums  zu  entrichten  sind,  verpflichtet  aber  den  Sohn  vertragsmäßig  zur
Entrichtung  der  festgesetzten  Leistungen,  und  zu  einem  Vertrage  dieses  Inhalts
bedarf  die  Mutter  nach  §  1643  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  1822  Nr.  5
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.