Landgericht  München  I  (Tivilfachen).  657

Das  Beschwerdegericht  hat  aber  mit  Unrecht  die  von  dem  Vormunde  der
Magdalene  R.  eingelegte  Beschwerde  für  zulässig  erachtet.

Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Obersten  Landesgerichts,  der  sich
der  IV.  Civilsenat  des  Reichsgerichts  in  dem  Beschlusse  vom  12.  November  1903
angeschlossen  hat,  ist  ein  dritter  wegen  der  Stellung,  die  das  Vormundschaftsgericht
  in  einer  sein  Interesse  berührenden  Angelegenheit  des  Mündels,  des
Pflegebefohlenen  oder  des  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kindes  einnimmt,
nach  §  20  G  FG.  zur  Beschwerde  nicht  berechtigt.  Die  amtliche  Tätigkeit  des
Vormundschaftsgerichts  findet  nur  im  Interesse  des  Mündels,  des  Pflegebefohlenen
oder  des  Kindes  statt,  das  Vormundschaftsgericht  ist  zur  Wahrnehmung  der
ihm  obliegenden  Verrichtungen  nur  diesem  gegenüber  verpflichtet,  zur  Wahrung
der  Interessen  dritter  Personen  aber  nicht  berufen.  Die  Stellungnahme  des
Vormundschaftsgerichts  ist  eine  innere  Angelegenheit  der  Vormundschaft,  der
Pflegschaft  oder  der  elterlichen  Gewalt,  bei  der  das  Vormundschaftsgericht  es
nur  mit  dem  Vormunde,  dem  Pfleger  oder  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
zu  tun  hat.  Dem  Dritten  steht  nur  dieser  als  Vertreter  des  Mündels  gegenüber,
  das  Vormundschaftsgericht  tritt  zu  dem  Dritten  in  keine  rechtliche  Beziehung,
es  macht  seine  Entscheidung  nur  dem  Vormunde,  dem  Pfleger  oder  dem  Inhaber
der  elterlichen  Gewalt  bekannt,  seine  Genehmigung  oder  deren  Verweigerung
wird  nach  §  1829  BGB.  dem  Dritten  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  sie  ihm
durch  den  Vormund,  den  Pfleger  oder  den  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
mitgeteilt  wird.  Der  Dritte  hat  ebensowenig  ein  Recht  darauf,  daß  das  Vormundschaftsgericht
  in  der  Angelegenheit  des  Mündels,  des  Pflegebefohlenen
oder  des  Kindes  tätig  werde,  als  er  eine  seinem  Interesse  förderliche  Stellungnahme
  des  Vormundschaftsgerichts  verlangen  kann  (Neue  Sammlung  von  Entsch.
des  Obersten  Landesgerichtes  Bd.  4  S.  725,  wo  auch  die  früheren  Entscheidungen
  angeführt  sind,  Bd.  5  S.  189,  Bd.  6  S.  230  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  70
S.  398  —  Entsch.  in  Angel.  d.  frw.  Gerichtsbark.  und  des  Grundbuchr.  Bd.  5  S.  14).

Kommt  infolge  der  ablehnenden  Haltung  des  Vormundschaftsgerichts  ein
von  dem  Dritten  angestrebter  Vergleich  nicht  zustande,  so  bleibt  dem  Dritten
nur  übrig,  seinen  Anspruch  im  Rechtswege  zu  verfolgen.  I.  Civ.-S.  Reg.  III
80/1905;  Beschluß  vom  16.  Dezember  1905.

C.  Tandgericht  München  1  (Livilsachen).
Eivilprozeß.

Unzulässigkeit  der  Aussetzung  der  Entscheidung  über  Gewährung  des
Armenrechts;  Beiordnung  eines  Rechtsbeistandes  (CPO.  88  114  ff.).

Am  19.  April  1906  erhoben  Babette  P.,  ill.  der  Fanny  P.,  und  Fanny  P.
Klage  gegen  Anton  M.  zum  k.  Amtsgerichte  München  1  Abt.  B  f.  Civils.  mit
dem  Antrag,  diesen  zur  Anerkennung  der  Vaterschaft  des  Kindes  Babette  P.
und  zur  Leistung  eines  bestimmten  Unterhaltsbeitrags  für  dasselbe,  ferner  zur
Zahlung  der  Entbindungs=  und  Unterhaltskosten  an  Fanny  P.  während  der
ersten  6  Wochen  nach  ihrer  Entbindung,  zu  verurteilen.

In  der  Begründung  führten  sie  aus,  der  Beklagte  habe  in  der  einrechnungsfähigen
  Zeit  mit  Fanny  P.  geschlechtlich  verkehrt.  Innerhalb  derselben
Zeit  habe  zwar  auch  der  Bruder  des  Beklagten,  Hans  M.,  mit  der  Kindsmutter
  Geschlechtsverkehr  gehabt.  Den  Umständen  nach  sei  es  aber  unmöglich,
daß  das  Kind  aus  diesem  Geschlechtsverkehr  empfangen  sei.  Worin  diese  Umstände
  bestehen  sollen,  ist  nicht  angegeben.

Die  Prozeßformalien  der  Klage  waren  in  Ordnung.