668  Nechtsprechung.

Unter  Vorlage  eines  Armutszeugnisses  für  Babette  P.  stellten  gleichzeitig
die  Klägerinnen  den.  Antrag,  ihnen  das  Armenrecht  zu  bewilligen  und  ihnen
eine  geeignete  Persönlichkeit  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  beizuordnen.

Mit  Beschluß  vom  26.  April  1906  bestimmte  das  Amtsgericht  zur  Verhandlung
  über  die  Klage  Termin  auf  7.  Mai  1906,  lehnte  die  Beigabe  eines

eistandes  ab  und  setzte  die  Entscheidung  über  das  Armenrechtsgesuch  aus,
bis  die  Prozeßlage  die  Prüfung  der  Frage  gestatte,  ob  die  Rechtsverfolgung
nicht  aussichtslos  oder  mutwillig  sei.

Unterm  3.  Mai  1906  legten  die  Klägerinnen  gegen  diesen  Beschluß  Beschwerde
  ein  mit  dem  Antrag,  ihnen  das  Armenrecht  zu  bewilligen  und  ihnen
eine  geeignete  rechtskundige  Permicen  zur  Wahrnehmung  ihrer  Interessen,
sowie  einen  Gerichtsvollzieher  beizugeben.

b  heln  5.  Mai  1906  lehnte  es  das  Amtsgericht  ab,  der  Beschwerde  selbst
abzuhelfen.

Die  Beschwerde  ist  zulässig  und  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden
  (88  567  ff.  CPO.).

.  Sie  ist  auch  materiell  begründet;  denn  das  Verfahren  des  Amtsgerichts
entspricht  nicht  den  gesetzlichen  Vorschriften.

Wenn  von  einer  Klagspartei  um  Bewilligung  des  Armenrechts  nachgesucht
wird,  so  hat  sich  das  Prozeßgericht  schlüssig  zu  machen,  ob  es  nach  den  aufgestellten
  Klagsbehauptungen  und  den  angegebenen  Beweismitteln  eine  erfolgreiche
  Durchführung  des  Prozesses  für  möglich  hält  oder  nicht.  Erscheint  ihm
die  Rechtsverfolgung  als  aussichtslos,  so  hat  es  das  Armenrecht  zu  verweigern.
Besteht  die  Möglichkeit,  daß  die  Klagspartei,  wenn  ihre  Behauptungen  erwiesen
werden,  den  Prozeß  gewinnt,  so  muß  das  Armenrecht  bewilligt  werden.  Es
erscheint  auch  zulässig,  der  Klagspartei  aufzugeben,  ihre  Klagsbehauptungen
entsprechend  zu  ergänzen,  wenn  sie  von  Haus  aus  nicht  genügen.  Es  ist  aber
unzulässig,  die  Entscheidung  über  das  Armenrechtsgesuch  zurückzustellen,  bis  der
Prozeß  teilweise  durchgeführt  ist.  Eine  derartige  Behandlung  eines  Armenrechtsgesuchs
  hat  das  Gesetz  nicht  vorgesehen  und  nicht  gewollt.  In  zweifelhaften
  Fällen  ist  das  Armenrecht  zu  bewilligen  und  unter  Umständen  nach
8  121  CPO.  wieder  zu  entziehen.

Mit  Rücksicht  hierauf  war  der  angefochtene  Beschluß,  soweit  er  sich  auf
das  Armenrechtsgesuch  bezieht,  aufzuheben.  Zu  einer  Entscheidung  über  das
Gesuch  selbst  bestand  für  das  Beschwerdegericht  kein  Anlaß.  Es  war  vielmehr
das  Amtsgericht  anzuweisen,  über  das  Gesuch  selbst  materiell  zu  entscheiden.

Soweit  sich  der  angefochtene  Beschluß  auf  die  Beigabe  eines  Rechtsbeistandes
  bezieht,  erscheint  die  Beschwerde  an  sich  als  unbegründet.  Deun  die
in  Betracht  kommenden  Rechtsfragen  sind  derart  einfach,  daß  es  einer  besonderen
rechtskundigen  Beratung  der  Klagspartei  nicht  bedarf.  Schwierigkeiten  konnte
hier  lediglich  die  Beweisfrage  bereiten.  Diese  ist  aber  durch  Zeugen  und  Sachverständige,
  nicht  durch  Beistände  zur  Entscheidung  zu  bringen.  Die  Beigabe
eines  Rechtsanwalts  nach  §  34  RAD.  erschien  demnach  nicht  als  nötig.

Eine  andere  rechtskundige  Person  ohne  ihre  Zustimmung  den  Klägerinnen
beizugeben,  ginge  an  sich  auch  nicht  an,  da  die  Voraussetzungen  des  §  116  CP0O.
nicht  zutreffen.  Der  diesbezügliche  Beschluß  des  Amtsgerichtes  ist  jedoch  verfrüht.
  Die  Frage  der  Beigabe  eines  Beistandes  kann  für  das  Prozeßgericht
überhaupt  erst  in  Betracht  kommen,  wenn  der  betreffenden  Prozeßpartei  das
Armenrecht  bewilligt  ist  (6  115  Nr.  3  CPO.).  Da  dies  bisher  nicht  geschehen
ist,  war  der  angefochtene  Beschluß  insoweit  als  verfrüht  aufzuheben.  Beschluß
vom  9.  Mai  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  215/06.