Landgericht  München  I  (Civilsachen).  Literatur.  659

Zulässigkeit  der  Pfäundung  des  Anspruchs  auf  Auszahlung  von  Bandarlehen.
Mit  Beschluß  vom  2.  Mai  1906  hat  das  k.  Amtsgericht  München  I  Abt.  A
f.  Civils.  zu  Gunsten  einer  Forderung  des  Joseph  U.  gegen  den  Schuldner
Joseph  B.  diejenige  Forderung  gepfändet,  welche  dem  B.  gegen  den  Privatier
Leonhard  S.  auf  Ausbezahlung  eines  für  den  Neubau  an  der  Ecke  der  A.=und
  J.-Straße  dahier,  in  welchen  die  der  Forderung  zugrunde  liegenden  Waren
und  Arbeiten  geliefert  wurden,  zugesicherten  Baukapitals  von  80  000  Mk.  oder
mehr  oder  weniger  zustehen  soll,  und  dem  Gläubiger  bis  zur  vollen  Deckung
seines  Guthabens  zur  Einziehung  überwiesen.  Gegen  diesen  Beschluß  hat  Rechtsanwalt
  K.  mit  Schriftsatz  vom  16.  Mai  1906  namens  des  Schuldners  sofortige
Beschwerde  zum  k.  Landgerichte  München  I  eingelegt.

Die  sofortige  Beschwerde  ist  an  sich  zulässig,  form=  und  fristgerecht  eingelegt
  (58  793,  567  ff.,  8  577  CPO.),  sachlich  ist  sie  unbegründet.  Die  Frage,
ob  der  Anspruch  eines  Baumeisters  auf  Zahlung  von  Baudarlehen  gepfändet
werden  kann,  ist  bestritten.  Das  Oberlandesgericht  Dresden  hat  in  seinem
Beschluß  vom  7.  Dezember  1901  (Seuff.  Arch.  Bd.  57  Nr.  185)  sich  für  die
Unpfändbarkeit  ausgesprochen  und  ging  dabei  von  der  Erwägung  aus,  daß  die
Zwangsvollstreckung  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  gepfändeten  Darlehens
niemals  zu  einem  Ziele  führen  könne,  daher  die  Bewirkung  der  Pfändung  nur
als  Schikane  zu  erachten  sei  (6  226  BGB.).  Dieser  Ansicht  ist  auch  das  Landgericht
  München  1  in  dem  von  Schuldner  vorgelegten  Beschluß  vom  13.  April
1905  gefolgt.  Diese  Erwägung  ist  aber  nicht  allgemein  zutreffend,  denn  es
ist  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Baumeister  aus  eigenen  Mitteln
den  Bau  soweit  fertig  stellt,  daß  durch  die  Zahlung  der  einen  oder  anderen
Vaugeldrate  an  ihn  und  durch  Verwendung  des  Geldes  für  sich  der  Darlehens-=zweck
  nicht  alteriert  würde.  In  einem  solchen  Fall  kann  zweifellos  auch  der
Gläubiger  des  Baumeisters  Pfändung  und  Auszahlung  der  Raten  in  Auspruch
nehmen.  Solche  Fälle  lassen  sich  aber  nicht  sofort  bei  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
  überblicken  und  würdigen  und  es  kann  nicht  schon  von  vorneherein
die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  im  allgemeinen  ausgesprochen  werden.  Es
muß  vielmehr,  da  zweifellos  gerade  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  Darlehens
uur  eine  beschränkte  Uebertragung  und  daher  auch  beschränkte  Pfändbarkeit  des
Anspruchs  anzunehmen  ist  (5  399  BGB.,  §  851  Abs.  2  CPO.),  dem  Drittschuldner
  überlassen  werden,  seine  Einwendungen  gegen  die  vom  Gläubiger  auf
Grund  des  Pfändungsbeschlusses  erhobenen  Ansprüche  geltend  zu  machen.

Für  diese  Ansicht  spricht  sich  auch  Standinger  in  Bem.  II,  9,  c,  8  zu
g  607  BGB.  ferner  Dr.  Friedländer  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  69  S.  206  ff.
aus.  Es  ist  diese  Ansicht  weiterhin  aber  auch  in  dem  Urteil  des  k.  Oberlandesgerichts
  München  vom  21.  Februar  1905  in  Zeitschr.  f.  Rechtspflege  in  Bayern
Bd.  1  S.  205,  ferner  in  dem  Urteile  des  Reichsgerichts  vom  1.  Mai  1905
a.  a.  O.  S.  511  zum  Ausdrucke  gebracht  worden,  der  sich  weiterhin  auch  das
Landgericht  Breslau  in  einem  Beschluß  vom  30.  September  1905  angeschlossen
hat  (Centralbl.  f.  freiw.  Gerichtsbarkeit  Bd.  6  S.  612).

Mit  Rücksicht  hierauf  war  das  eingelegte  Rechtsmittel  als  unbegründet
zu  verwerfen.  Beschluß  vom  19.  Mai  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  236/06.

III.  Literatur.

1)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  (Oskar  Beck)  in  München.
Was  läßt  von  #  *  Strasreh  abeis  Eine  er  der  modernen
ichtung  im  Strafrecht  von  Dr.  Kar  irkmeyer,  Geh.  Hofrat  und  Pro
Nühte  niversität  München.  1906.  7  Professor