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Es  war  ein  dringendes  Bedürfnis,  daß  von  Seite  derer,  welche  das  staatliche  Strafrecht
  auf  dem  Boden  der  Vergeltung  aufbauen,  wieder  einmal  eine  eingehendere  Schrist  erschien,
  welche  die  zersetzenden  Konsequenzen  der  Theorie  v.  Liszts  und  seiner  Schule  klar
und  präzis  vor  Augen  stellt.

Das  Buch  Birkmeyers  legt  uächst  dar,  daß  es  einen  inneren  Widerspruch  bedeutet,
  wenn  v.  Liszt  die  Behandlung  der  Kriminellen  nach  der  Gesinnung  bemessen,  aber
doch  das  Strafrecht  nicht  beseitigt  wissen  will.  Gegenüber  einem  aufgestellten  Prinzip  der
sozialen  Hygiene  bildet  dann  der  eigene  Einwand  v.  Liszts,  man  müsse  Rücksicht  nehmen
auf  die  Verteidigung  der  individuellen  Freiheit  gegenüber  den  Interessen  der  Gesamtheit,
keinen  vernüstigen  Gegengrund,  um  gerade  die  staatliche  Strafe  aufrecht  zu  erhalten.

uch  v.  Liszt  meint  es  mit  diesem  Festhalten  an  der  staatlichen  Strafe  in  Wahrheit
nicht  sehr  ernst.  Birkmeyer  weist  ihm  im  Einzelnen  nach,  daß  er  der  Sache  nach  so  ziemlich
alle  Menschen  dem  Strafrichter  entziehen  will  oder  doch  diese  Entziehung  nahe  legt.  Im
Folgenden  geben  wir  in  aller  Kürze  eine  Uebersicht  über  die  nach  Form  und  Inhalt  meisterhaften
  Ausführungen  des  Verfassers.

Zu  denjenigen,  für  welche  die  Strafe  in  ihrer  herkömmlichen  Bedeutung  nach  v.  Liszt
nicht  paßt,  gehören  fürs  Erste  die  Unverbesserlichen.  Da  v.  Liszt  die  Unzurechnungsfähigkeit
dieser  Klasse  annimmt  und  auch  seinerseits  Unzurechnungsfähige  nicht  strafen  will,  so  ist  die
von  ihm  für  Unverbesserliche  vorgeschlagene  Strafe  nur  eine  nominelle.  Unter  die  Unzurechnungsfähigen
  rechnet  v.  Liszt  auch  die  gewerbsmäßigen  Verbrecher  ganz  oder  doch  zum
größten  Teil.  Gereentiich  behauptet  er  auch,  der  erwachsene  Zustandsverbrecher  sei  unzurechnungsfähig.
  Hiermit  sind  aber  v.  Liszts  Abspaltungen  vom  Strafrecht  noch  keineswegs
abgeschlossen.  Auch  die  vermindert  Zurechnungsfähigen  sind  nach  v.  Liszt  unzurechnungsfähig.
  Er  will  sie  nur  im  Wege  des  Kompromisses  mit  seinen  Gegnern  der  Bestrafung  überlassen
  wissen.  Außerdem  will  v.  Liszt  die  Altersgrenze  der  unbedingt  Strafunfähigen  aus
unzureichenden  Gründen  hinaufrücken  und  schließlich  kann  er  auf  die  jeßt  höchstens  noch  übrigbleibenden
  Augenblicksverbrecher  eine  Strafe  auch  nur  dann  anwenden,  wenn  er  seinen  Beiff
  der  Zurechnungsfähigkeit  als  normaler  Determinierbarkeit  in  einer  Weise  interpretiert,
daß  eigentlich  dieser  Begriff  seinem  Wortsinn  gar  nicht  mehr  entspricht.

Das  Buch  des  Verfassers  beschränkt  sich  aber  nicht  auf  die  Klarlegung  der  destruktiven
Einden  der  v.  Liszt'schen  Lehren.  Vor  allem  leistet  er  v.  Liszt  den  großen  Dienst,  die
ich  vie
4  auf  ihr  Vereinbarlichkeit  ausgelegt  7-  haben,  daß  die  klaffendsten  Lücken  überbrückt

Psychiatern  die  Möglichkeit  währie,  je  nach  subjektivem  Empfinden  jeden  Beliebigen  für
minderwertig  zu  erklären.  it

örterung  darüber,  daß  alle  Irrtümer  v.  Liszts  auch  von  allen  denen  vertreten  werden
mussen,  die  in  v.  Liszt  stillschweigend  oder  ausdrücklich  den  Flhrer  ihrer  Richtung  anerleunen.

2)  Verlag  von  W.  Mauke  Söhne  (vormals  Perthes-Besser  und  Mauke)  in  Hamburg.
Das  Gefängniswesen  Hamburgs.  Ein  Ueberblick  von  Dr.  jur.  Georg  Gennat,
Gefängnisdirektor.  1906.  Preis  2  Mk.  5  *  ·
Auf  den  ersten  Blick  denkt  vielleicht  mancher,  es  mit  einem  bloßen  statistischen  Bericht
u  tun  zu  haben.  In  Wirklichkeit  liegt  hier  eine  meisterhafte  Darstellung  der  gesamten  Geangenenfürsorge
  Hamburgs  vor,  in  welcher  eine  Fülle  seinster  Beobachtungen  über  die  Gründe
r  die  große  Zahl  der  Strafgefangenen  in  Hamburg,  über  die  zweckmäßige  Behandlunggsart,
Üüber  die  tatsächlichen  Verhälltaisse  und  Verhaltungsweisen  der  Gefangenen  von  einem  Manne
niedergelegt  sind,  der  mit  einem  durchdringenden  juristischen  Scharfblick  esfensichtlich  eine  warme
Fürsorge  für  die  größtmögliche  Hebung  seiner  Sträflinge  verbindet.  Auch  für  die  Praktiken
und  Theoretiker  anderer  Hudestaates  erscheint  es  von  hohem  Nutzen,  durch  vorliegende
Schrift  ein  anschauliches  Bild  von  den  Einzelheiten  der  musterhaften  hamburgischen  Gefänfs
verwaltung  zu  erhalten.  —
Redaktions-Adresse:  München  23,  Franz-  Joseph  ·  Straße  27/1.

dbie  Redattion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  München.
da  Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.