71.  Jahrgang.  24.  1.  Dezember  1906.
Dr.  J.  A.  Beufferl's
Blätter  für  Rechksanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Cb.  Sngelmann,
Rat  des  Kal.  Obersten  Landesgerichts,  Staatsanwalt  —  Oberlandesgerichte
nchen,

herausgegeben  von

Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  Abhandlungen:  Schierlinger,  Eittliche  Wichten  und  Anggendefücsichten  du  Chesne,
65  ellen  nbarungseidsversahren;  Den  Kctr  8  BGB.  II.  Rechisp  *7r  Brnrreien.
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I.  Abhandlungen.

Sittliche  Pflichten  und  Anstandsrücksichten.
Von  Oberlandesgerichtsrat  Dr.  Schierlinger  in  München.

Der  hier  zu  behandelnde  Sammelbegriff  ist  in  Theorie  und  Praxis  mehrfach
  erörtert  (s.  insbes.  Jacobi,  „Recht,  Sitte  und  Sittlichkeit“  in  den  dogmat.
Jahrb.  Bd.  41  S.  6  ff.  und  vgl.  Weyl,  Verschuldensbegriffe  S.  221;  v.  Mayr,
Bereich.-Anspr.  S.  486;  Stammler,  Lehre  vom  richtigen  Necht  S.  63,
jedoch  m.  E.  noch  nicht  genügend  klargestellt.  Der  Grund  hierfür  dürfte  in  einer
gewissen  Schiefheit  des  gesetzgeberischen  Ausdruckes  selbst  zu  suchen  sein.

Wenn  von  sittlicher  Pflicht  die  Rede  ist,  so  denkt  man  zunächst  an  etwas
durch  die  Sittlichkeit,  durch  die  Moral  Gebotenes;  mit  Recht  weist  aber  schon
Hachenburg  (Vorträge  S.  65)  darauf  hin,  daß  ein  Verstoß  gegen  die  guten
Sitten  (also  gegen  die  Sittlichkeit)  vielmehr  dazu  führt,  Rechtswirkungen  zu  versagen
  oder  Schadensansprüche  zu  begründen,  während  bei  der  Wirksamerklärung
einer  Handlung  Anstand  und  sittliche  Pflicht  gleichgestellt  werden.  Mit  den  Geboten
  der  Sittlichkeit  sind  für  die  meisten  Kulturvölker  jene  der  Religion,  speziell
des  Christentums  identisch  oder  doch  unlöslich  verbunden;  der  christliche  Altruismus
  kann  aber  doch  unmöglich  die  Norm  dafür  abgeben,  was  als  sittliche  Pflicht
im  Sinne  unseres  BGB.  gelten  soll.  Man  denke  an  Wohltätigkeitsstiftungen,
die  ein  Vormund  aus  dem  Mündelvermögen  dotieren  würde!  Die  Mehrzahl
der  Autoren  erkennt  denn  auch  an,  daß  diese  Art  sittlicher  Pflichten  es  mehr  mit
der  Sitte,  als  mit  der  Sittlichkeit,  mehr  mit  dem  Ueblichen,  dem  allgemein  Gebräuchlichen
  zu  tun  hat.  Dafür  spricht  auch  ihre  Zusammenstellung  mit  den  Anstandsrücksichten.
  Man  wird  schlechtweg  jene  ganze,  ohnehin  etwas  schwerfällige
Phrase  unserer  #  534,  814  u.  s.  w.  durch  die  kurze  Wendung  „Sitte  und  Anstand“
  ersetzen  dürfen.  Diese  beiden  Worte  bilden  überdies  ein  Hendiadyoin;
E7  ist  es  müßig,  darüber  zu  streiten,  ob  ein  bestimmtes  Verhalten  mehr
der  „Sitte“  oder  mehr  dem  „Anstand“  entspricht.

LIII.