662  Sittliche  Pflichten  und  Anstandsrücksichten.

Prüfen  wir  daraufhin  die  positiven  Gesetzesnormen,  welche  den  besprochenen
Ausdruck  enthalten!  Sie  zerfallen  in  drei  Gruppen:

1)  Ausschluß  der  Rückforderung  dessen,  was  behufs  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  geleistet  wurde,  durch  das  Motiv  der  sittlichen  Pflicht  oder  der  auf
den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  (§  814);

2)  Ausschluß  von  Rückforderung  und  Widerruf  bei  Schenkungen,  durch
die  solcher  Pflicht  oder  Rücksicht  entsprochen  wird  (§  534);

3)  Ausschluß  der  administrativen  Verantwortung  durch  ebendieses  Motiv
bei  Schenkungen  des  Ehemannes  (5  1446  Satz  2),  Vaters  (§  1641  Satz  2)  und
Vormundes  (5  1804  Satz  2),  des  Erblassers  zum  Schaden  des  Vertragserben,
Legatars,  Pflichtteilsberechtigten,  des  Vorerben  zum  Schaden  des  Nacherben,
des  Testamentsvollstreckers  (88  2287  —  hierzu  Henle-Fischer  Anm.  1  —,
g5  2288,  2330,  2113  Abs.  2  a.  E.,  2205  a.  E.)

Während  in  der  ersten  Gruppe  das  gedachte  Motiv  der  Leistung  nicht  geradezu
  den  Charakter  einer  nichtgeschuldeten  aufprägt,  läßt  es  in  der  zweiten  und
dritten  Gruppe  den  Grundgedanken  der  Schenkung  zwar  bestehen,  modifiziert
ihn  aber  in  eigentümlicher,  die  Freiwilligkeit  stark  beeinträchtigender  Art  und
Weise.

I.  Am  lehrreichsten  erscheint  für  unsere  Begriffsbestimmung  die  dritte
Gruppe.  An  den  hier  genannten  Vermögensverwalter  treten  hie  und  da  Fälle
heran,  die  von  ihm  gewisse  Freigebigkeiten  erheischen;  erfüllt  er  solche  Anforderungen
  nicht,  so  wird  er  scheel  angesehen;  die  ihm  sonst  pflichtmäßig  obliegende
Sparsamkeit  wird  Geiz,  die  Vermeidung  entbehrlichen  Aufwandes  wird  Knauserei
genannt.  Es  wird  z.  B.  ein  Vormund  vom  Ertrage  des  seinen  Mündeln  gehörigen
  Bauernhofes  oder  Kramladens  die  Pfennigkasse  für  zusprechende  Bettler
dotieren  müssen;  er'muß  vom  Mündelgelde  hie  und  da  ein  Trinkgeld  geben,  Gelegenheitsgeschenke
  an  Dienstboten,  an  Geschäftskunden  machen  u.  s.  f.  So
wenig  wie  sein  persönliches  Ermessen  ist  bezüglich  der  Zulässigkeit  solcher  Ausgaben
  in  quali  das  Ermessen  des  ihm  vorgesetzten  Richters  frei!);  denn  über
beiden  steht  ein  freilich  ungeschriebenes,  aber  allen  Volksgenossen  bekanntes
Gesetz:  es  heißt,  wie  schon  gesagt,  „Sitte  und  Anstand“.  Gesellschaftliche  Gewohnheiten,
  oft  auch  mehr  örtliche  Bräuche  haben  die  Arten  und  Fälle,  ja
bisweilen  auch  die  Größe  jener  Abgaben  genau  vorgeschrieben;  ein  Spielraum
entsteht  nur  noch  durch  die  Verschiedenheit  der  sozialen  Stellung  und  der  Vermögensverhältnisse
  der  Beteiligten.

II.  Wie  sehr  der  unklare  Ausdruck  „sittliche  Pflicht“  eine  richtige  Gesetzesauslegung
  erschwert,  zeigt  namentlich  die  Behandlung  der  zweiten  Gruppe  von
Anwendungsfällen  durch  manche  Autoren.  Sen.-Präs.  Eichhorn  (Deutsche
Jur.-Ztg.  1903  S.  433)  hält  dafür,  daß  die  „scheinbar  harmlose  Vorschrift“  des
z  534  allen  vorangehenden  über  Rückforderung  und  Widerruf  die  Spitze  abbreche,
  weil  fast  alle  Schenkungen  solche  seien,  durch  die  der  Geber  einer  sittlichen
Pflicht  zu  entsprechen  suche;  Endemann  (Lehrb.  d.  bürgerl.  R.  Bd.  1  8  164
N.  15;  ähnlich  Süßheim  a.  a.  O.)  will  viele  Leistungen,  wie  die  Unterstützung
kranker  entfernter  Verwandten  oder  Freunde,  die  Beiträge  zu  wohltätigen  Zwecken
oder  zur  Errichtung  eines  Denkmals  überhaupt  nicht  als  Schenkungen  gelten
lassen.  Dieser  Auffassungsweise  liegt  offenbar  die  Verwechslung  von  Sittlichkeit
und  Sitte  zugrunde.  Wohltätigkeitsakte  entspringen  allerdings  fast  regelmäßig
der  ersteren,  sind  aber  eben  deswegen  rein  freiwilliger  Art;  viel  seltener  beruhen

i  ü  il,  welche  z.  B.  Süßheim  (Jur.  Wocheuschr.  1901
S.  BG  2  rüfun  gAon  Gaulen,  Fa  die  Tchrebseenper  **##  Gabe  in  quunto  beschränken.