Sittliche  Pflichten  und  Anstandsricksichten.  663

sie  auf  der  Sitte,  und  wo  dies  der  Fall,  da  hat  sie  der  sanfte  Zwang  des  allgemeinen
  Brauches,  der  „Liberalitätszwang“,  wie  Ihering  sagt,  hervorgebracht.
  Endemanns  Beispiele  betreffen  wahre  Schenkungen.  Mag
die  sittliche  Pflicht  noch  so  dringend  mahnen,  daß  der  kinderlose  Reiche  seinem
armen,  kinderreichen  Bruder  eine  fortlaufende  Unterstützung  gewähre:  ein  moralischer
  Zwang  hierzu  besteht  nicht,  denn  die  Sitte  gebietet  solche  Unterstützung
keineswegs  (ihr  hätte  sich  anderenfalls  der  Gesetzgeber  bei  §  1601  nicht  entziehen
dürfen));  sie  kanu  aber  unter  Umständen  verlangen,  daß  der  Reiche  für  den  am
gleichen  Orte  wohnenden  armen  Vetter  und  dessen  Kinder  Kleider  und  Schuhe
beschafft,  denn  es  schadet  dem  Ansehen  des  ersteren,  wenn  jene  zerlumpt  und
barfuß  herumlaufen.  Selbst  eine  derartige  notgedrungene  Freigebigkeit  ist  aber
und  bleibt  zweifellos  Schenkung,  nur  unterliegt  sie  nicht  der  Rückforderung  und
dem  Widerrufe.  Daß  ein  Denkmalsbeitrag  reine  Schenkung  ist,  sollte  vollends
niemand  bezweifeln;  eher,  ob  er  jemals  auf  sittlicher  Pflicht  beruht.  Der  Macht
der  Sitte  unterliegen  selbst  juristische  Personen,  Handlungsfirmen  u.  s.  w.;  in
vielen  Städten  werden  solche  zu  Jahresbeiträgen  für  gewisse  wohltätige  Zwecke
oder  gemeinnützige  Vereine  herangezogen,  obwohl  hier  von  sittlicher  Pflicht
sicherlich  keine  Rede  sein  kann.  Gerät  nun  eine  solche  Firma  kurz  nach  Einkassierung
  jener  Beiträge  in  Konkurs,  so  hat  der  Verwalter  kein  Rückforderungsrecht,
  es  decken  sich  in  dieser  Beziehung  §  32  Ziff.  1  Konk.-Ordn.  und  §  534  BGB.

Bezüglich  der  remuneratorischen  Schenkung,  die  manche  Gerichte  kurz
nach  Inkrafttreten  des  BGB.  schlechthin  unter  §  534  gestellt  haben,  ist  jetzt  allgemein
  anerkannt  (Stammler  a.  a.  O.  S.  634  ff;  Goldmann-Lilienthal
  S.541;  Crome,  Syst.  Bd.  1  S.  507),  daß  sie  nur  insoweit  dorthin  gehört,
  als  sie  nach  Anlaß,  Art  und  Maß  wirklich  dem  entspricht,  was  Sitte  und  Anstand
  erfordern.  Außer  gewissen  Geschenken  an  Dienstleistende  geringeren  Standes,
  die  stets  den  Charakter,  meist  auch  den  Namen  des  Trinkgeldes  tragen,  kommen
hier  beispielsweise  iene  Zugaben  in  Betracht,  mittels  deren  ein  dankbarer  Patient
oder  Klient  den  in  Rechnung  gestellten  Deserviten  seines  Hausarztes  oder  Sachwalters
  eine  Aufrundung,  eine  Ergänzung  in  Gestalt  einiger  Flaschen  Wein  oder
dergl.  zu  teil  werden  läßt.  Unverkennbar  gehören  indessen  solche  Zubußen  im
Zweifel  eher  zu  den  rein  freiwilligen  Leistungen.

Von  allen  sittlichen  Pflichten  —  im  engeren  Wortverstande  —  nähert  sich
den  Rechtspflichten  am  meisten  das  im  römischen  Rechte  als  causa  pietatis  bezeichnete
  Motiv,  das  im  geltenden  Familienrecht  an  mehreren  Stellen  wiederkehrt.
  Der  wichtigste  Fall,  in  welchem  aber  die  Gesetzgebung  mit  der  Anerkennung
einer  allgemein  geübten,  also  der  Sitte  entsprechenden  Elternpflicht  als  „natürliche
  Verbindlichkeit“  sich  begnügt  hat,  ist  der  des  §  1624,  der  Ausstattungspflicht.
Man  hat  diese  trotz  Vorgang  des  Pr.  Allg.  LR.  und  mehrerer  süd=  und  mitteldeutscher
  Statuten  als  Rechtspflicht  nicht  aufrecht  erhalten,  bezw.  einführen  wollen
(Mot.  Bd.  4  S.  716);  auch  die  Aussteuer  haben  die  Eltern  der  Tochter  de  jure
nur  bei  deren  eigenem  Unvermögen  und  nur  einmal  (nicht  bei  Wiederverheiratung)
zu  gewähren  (wegen  weiterer  Einschränkungen  s.  88  1620—1623).  Ihrem  Wesen
nach  ist  die  Ausstattung,  wie  gesagt,  ein  Gebot  der  Sitte;  man  mag  hier  weniger
von  sittlicher,  als  von  sozialer  Pflicht  sprechen.  Die  Rechtsvermutungen  und
Rechtsfolgen,  die  sich  an  die  einmal  gewährte  Ausstattung  knüpfen,  ergeben  die
5#  1624—1625.

2)  Die  Geschwisterfürsorge  des  Pr.  Allg.  L  R.  ist  auf  Andringen  der  kleineren  Bundesstaaten
  aus  Entw.  1  beseitigt  worden,  ohne  daß  Preußen  hiergegen  Bedenken  moralischer  oder
E.  j

sozialer  Art  erhoben  hätte,  Prot.  Bd.  4  S.