664  Sittliche  Pflichten  und  Anstanbsrülcksichten.

Neben  die  hier  vorgeführten  familienrechtlichen  Sätze  treten  folgende
weitere  Präsumtionen:

Der  Unterhalt  von  Verwandten  auf=  oder  absteigender  Linie  gilt,  auch
wo  die  gesetzliche  Unterhaltspflicht  ausgeschlossen  ist  oder  wo  jener  dem  Maße
nach  über  diese  hinausgeht,  im  Zweifel  als  unentgeltlich  und  als  ohne  den  sog.
animus  recipiendi  gewährt  (5  685  BGB.);  die  Motive  (Bd.  2  S.  864)  gebrauchen
hier  den  an  „sittliche  Pflicht“  stark  anklingenden  Ausdruck  „Liebespflicht“.  (Beide
Ausdrücke  alternativ  verbunden  s.  bei  Koch,  Pr.  Allg.  LR.,  Note  zu  1,  16  §5.  178).
Der  Verzicht  auf  Ersatzbegehren  wird  ferner  vermutet  bei  Aufwendungen  der  in
Gütertrennung  lebenden  Ehefrau  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  und
bei  solchen  des  volljährigen  Hauskindes  für  die  Kosten  des  elterlichen  Haushalts
(§§  1429,  1618).  Der  grundlegende  Gedanke  wird  in  all  diesen  Fällen  der  sein,
daß  dem  Familiensinne,  der  Pietät  von  Eltern,  Kindern,  Ehefrauen  die  Unentgeltlichkeit
  der  hier  fraglichen  Zuwendungen  entspricht.  Die  Macht  der  Sitte
geht  aber  hier  nicht  so  weit,  daß  sie  dem  Aufwendenden  im  Einzelfalle  den  Nachweis,
  er  habe  auf  Erstattung  gerechnet,  bezw.  rechnen  können,  versagen  würde.

In  den  vorerörterten  Gebieten  sind  Recht  und  Sitte  auf  den  sittlichen  Grundlagen
  des  Familienlebens  emporgewachsen;  es  ist  daher  die  Unterscheidung  zwischen
Rechtspflicht,  sittlicher  Pflicht  und  geltender  Sitte  nicht  leicht.  Immerhin  entscheidet
  die  letztere  in  erster  Linie  über  die  Gestaltung  des  betreffenden  Lebensverhältnisses
  nach  außen  hin;  so  bestimmt  sie  z.  B.  das  Maß  der  Ausstattung,  ja
sogar  der  —  rechtlich  gebotenen  —  Aussteuer.

III.  Sehr  verschieden  von  den  bisher  betrachteten  Gruppen,  die  der  Gesichtspunkt
  der  Schenkung  grundsätzlich  und  ausnahmslos  beherrscht,  stellt  sich  die
Reihe  derjenigen  Fälle  dar,  welche  §  814  BGB.  im  Auge  hat.  Hier  handelt  es
sich  vor  allem  um  Leistungen  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit,
die  allerdings  in  Wirklichkeit  rechtlich  nicht  oder  nicht  mehr  besteht.  Man  stellt
diese  Verbindlichkeiten  meistens  schlechtweg  mit  den  unvollkommenen,  den  naturales
  obligationes  des  römischen  Rechtes  zusammen,  doch  wird  von  Fall  zu  Fall
geprüft  werden  müssen,  ob  eine  spezielle,  durch  Anstand  und  Sitte  gebotene
Leistung  auf  jene  natürlichen  Verbindlichkeiten  zurückzuführen  ist.  Ubbelohde
(„Klaglose  Schuldverh.  im  BGB.“,  Dogmat.  Jahrb.  Bd.  38  S.  216;  vgl.  Kipp-Windscheid
  Bd.2  5§  289  S.  174  ff.),  dessen  Zusammenstellung  neurechtlicher
  Naturalobligationen  auch  Kipp  akzeptiert,  und  Scherer  (Komm.
Bd.  2  S.  644  N.  33;  dieser  findet  in  §  814  geradezu  die  nat.  Verbindl.  definiert!)
haben  ein  umfangreiches  Material  gesammelt,  das  im  nachstehenden  etwas  gesichtet
  werden  soll.

a)  Die  Soluti  retentio  bezüglich  des  verjährten  Anspruches  (§  222  Abs.  2)
fällt  in  das  Bereich  des  §  814  überhaupt  nicht;  das  hier  Gezahlte  ist  kein  indebitum,
  auch  bilden  nicht  Sitte  und  Anstand  das  Hindernis  der  Rückforderung,
sondern  die  wenn  schon  unvollkommene,  aber  doch  fortbestehende  Verbindlichkeit.

b)  Auch  die  wichtige  Reihe  der  Fälle,  in  denen  die  nachträgliche  Erfüllung
den  Mangel  der  gesetzlichen  Form  oder  des  vorgeschriebenen  Konsenses  heilt
(55  313,  518  Abs.  2,  766,  110  und  114),  steht  nicht  auf  dem  Boden  des  z  814,
sondern  beruht  auf  dem  Verkehrsbedürfnis;  von  diesen  Ausnahmsfällen  abgesehen
hält  das  neue  Recht  streng  daran  fest,  daß  ein  mit  Verletzung  der  gesetzlichen  Form
eingegangenes  Geschäft  nicht  einmal  eine  unvollkommene  Verbindlichkeit  erzeugt
(Prot.  Bd.  2  S.  696  Oertmann,  Schlußbem.  zu  §  814;  Sächs.  Arch.
Bd.  15  S.  108).  ,  ind  d  die  in  de

c)  Wahre  Fälle  der  letzteren  und  zugleich  des  §  814  sind  dagegen  die  in  den
68  656  und  762—764  geregeiten;  dieselben  würden,  wenn  sie  nicht  schon  von  jenen