Sittliche  Pflichten  und  Anstandsrucssichten.  665

Spezialbestimmungen  getroffen  wären,  ohnehin  den  —  erst  später  dem  BGB.
eingefügten  —  Rücksichten  unseres  §  814,  2.  Halbsatz  unterstehen.  Die  geschichtliche
  Grundlage  der  Regel,  daß  die  Zahlung  von  Spielschulden,  die  Entrichtung
eines  sog.  Kuppelpelzes  die  Rückforderung  ausschließt,  bildet  offenbar  die  Sitte
(s.  Oertmann,  Schuldverh.,  Anm.  zu  den  cit.  beiden  Paragraphen),  die
manchmal  sogar  die  Sittlichkeit  überwindet;  denn  vor  der  strengen  Moral  könnte
hier  die  Gültigkeit  auch  der  geleisteten  Zahlung  nicht  bestehen.

d)  Die  im  BGB.  (5§  994,  2022  fg.)  erfolgte  Regelung  der  Ansprüche  eines
bisherigen  Sach=  oder  Erbschaftsbesitzers  auf  Ersatz,  Retention,  Genehmigung
der  auf  die  Sache  gemachten  Verwendungen  wird  von  einzelnen  (Ubbelohde
und  Kipp  a.  a.  O.;  Enneccerus-Lehmann  Bd.  1  S.  339)  mit  einer
natürlichen  Verbindlichkeit  in  Zusammenhang  gebracht;  ein  solcher  Zusammenhang
  ist  aber  kaum  einzusehen,  da  bei  §  994  u.  s.  w.  offenbar  vollgültige  Rechtspflichten
  in  Frage  sind  und  die  Klaglosigkeit  der  Impensenforderung  zwar  dem
römischen  Rechte,  nicht  aber  dem  Rechte  des  BGB.  angehört  (Endemann
Bd.  2  8  93  Anm.  23).

e)  Ubbelohde  führt  ferner  noch  den  Ausschluß  der  richterlichen  Herabsetzung
  einer  Vertragsstrafe  durch  Zahlung  dieser  —  übermäßigen  —  Strafe  an
(5  343  BGB.);  der  Gesichtspunkt  des  Verzichtes  dürfte  indessen  näher  liegen,  als
der  einer  bloß  unvollkommenen  Verbindlichkeit.  Für  die  Anstandsfrage  ist  hier
überhaupt  kein  Raum.

k)  Von  den  bei  Scherer  weiter  aufgezählten  natürlichen  Verbindlichkeiten
  ist  die  aus  der  Zuwendung  von  mehr  als  dem  gesetzlichen  Unterhalte  (5  1708)
an  ein  uneheliches  Kind  im  BGB.  nicht  vorgesehen.  Ob  man  hier  wirklich  von
einer  natürlichen  Verbindlichkeit  reden  und  zu  deren  Begründung  von  der  nach
herrschender  Meinung  (Endemann  Bd.  2  5  207  N.  1  a.  E.)  den  Grund  des  Unterhaltsanspruchs
  bildenden  natürlichen  Verwandtschaft  ausgehen  darf,  ist  zweifelhaft;
  denn  nur  die  eheliche  Zeugung  knüpft  ja  zwischen  Vater  und  Kind  das  sittliche
  Band,  welches  nach  §  685  den  Verzicht  auf  Ersatz  jenes  Mehr  an  Alimenten
vermuten  läßt.  Eher  kann  man  sagen,  daß  Sitte  und  Anstand  dem  unehelichen
Vater  verbieten,  das,  was  er  über  die  gesetzliche  Schuldigkeit  hinaus  dem  Kinde
gegeben  oder  versprochen  hat,  —  denn  auch  das  Anerkenntnis  einer  Schuld  fällt
unter  §  814  (Ubbelohde  a.  a.  O.)  —  zurückzufordern  oder  für  unverbindlich
zu  erklären.

Unter  die  soeben  entwickelten  Gesichtspunkte  läßt  sich  ferner  bringen,  was
der  uneheliche  Schwängerer  der  Mutter  des  Kindes  über  die  Norm  des  §  1715
hinaus  zuwendet  und  was  der  Verführer  einer  Frauensperson,  ohne  daß  die
Voraussetzungen  des  §  825  vorliegen,  dieser  gleichwohl  als  Schadensersatz  gibt
oder  verspricht.  Dagegen  wird  als  reine  Schenkung,  nicht  als  Erfüllung  einer
Anstandspflicht  dasjenige  gelten,  was  ein  Konkumbent  trotz  erwiesener  exc.
plurium  (7  1717)  für  das  uneheliche  Kind  oder  dessen  Mutter  nach  Maßgabe  der
&amp;sl  1708—1716  tut  (a.  M.  Sächs.  Arch.  Bd.  15  S.  549).  Die  früher  angenommene
Solidarhaftung  der  mehreren  Zuhälter  ist  aufgegeben,  aus  ihr  kann  man  für  das
heutige  Recht  weder  eine  natürliche  Verbindlichkeit,  noch  eine  Anstandspflicht

erleiten.
!  6)  Gleichfalls  aufgegeben  ist  die  Lehre  von  der  natürlichen  Verbindlichkeit,
  welche  ein  zu  Unrecht  die  Klage  abweisendes  rechtskräftiges  Urteil  bestehen
lassen  soll  (Mot.  Bd.  1  S.  370).  Das  in  Kenntnis  des  Urteils  gleichwohl  Bezahlte
ist  Schenkung;  was  vor  ergangenem  Urteil  bezahlt  wurde,  darf  der  Empfänger,
wenn  später  beiden  Parteien  die  Unmiichtigkeit  des  Urteils  bekannt  geworden,
schwerlich  behalten,