666  Sittliche  Pflichten  und  Anstandsrücksichten.

h)  Scherer  behauptet  weiterhin  eine  natürliche  (d.  i.  wohl  moralische)
Entschädigungspflicht  des  Anstifters  gegenüber  dem  Angestifteten.  Denkbar
wäre  eine  solche  etwa  zu  Lasten  desjenigen,  der  jugendliche  oder  willensschwache
Personen  unter  Mißbrauch  seiner  Ueberlegenheit  zu  Straftaten  verführt  und  so  ins
Unglück  oder  doch  in  Ungelegenheiten  gestürzt  hat  (vgl.  die  gemeinrechtl.  Ausdehnung
der  actio  servi  corrupti,  Windsch.,  Pand.  §  456  N.  20;  Samml.  v.  Entsch.
d.  Ob.  Gerichtsh.  Bd.  12  S.  110).  Allein  abgesehen  davon,  daß  das  ältere  Recht
den  Schadensersatzanspruch  nicht  dem  Verführten,  sondern  dessen  Gewalthaber
gewährt  hat,  möchte  es  überhaupt  bedenklich  erscheinen,  den  durch  das  BGB.
ohnehin  weit  gezogenen  Kreis  der  Haftungen  aus  unerlaubtem  Handeln  noch
durch  die  gewissermaßen  subsidiäre  Zulassung  unvollkommener  Verbindlichkeiten
aus  Delikten  u.  s.  w.  zu  erweitern.  Eine  sittliche  Pflicht  (hier  im  engeren  Wortsinne)
  zu  der  vorbezeichneten  Entschädigung  wird  indessen  dem  Anstifter  immerhin
  obliegen;  und  hiernach  bildet  diese  Entschädigung  einen  Anwendungzsfall
unseres  §5  814.

i)  Unklar  ist,  was  Scherer  mit  der  Verbindlichkeit  des  „Messerhelden“
im  Falle  des  8  830  BGB.  meint.  Dieser  Paragraph  legt  klare  Rechtspflichten
7  neben  ihnen  irgendwelche  Naturalobligationen  einzuführen,  besteht  kein

a

k)  Ziemlich  allgemein  ist  anerkannt,  daß  der  Kridar,  welcher  nach  eingegangenem
  und  erfülltem  Zwangsvergleich?)  mit  späterem  Gewinn  die  Ausfallquote
  nachzahlt,  hiermit  eine  natürliche  Verbindlichkeit  erfüllt"),  also  nicht  den
Gläubigern  etwas  schenkt.  Manche  sprechen  auch  hier  von  einer  Anstandspflicht
(für  Zulassung  der  Bereicherungsklage  wohl  nur  Planck  §  813  Anm.  2).

)  Als  eine  Anstandspflicht  erklärt  endlich  Dernburg  (Bürgerl.  R.
Bd.  2  5  375  Ziff.  II,  4)  die,  ein  Weihnachtsgeschenk,  welches  ein  Kaufmann  seinem
Angestellten  in  der  Meinung  gegeben  hat,  solches  sei  bedungen,  nach  Aufdeckung
des  Irrtums  jenem  zu  belassen.  Da  eine  derartige  Pflicht  bezüglich  cines  irrtümlich
  zu  viel  bezahlten  Salairbetrages  gewiß  nicht  besteht,  so  ist  zur  Erklärung  des
Unterschiedes  die  Sitte  heranzuziehen,  welche  nicht  duldet,  daß  das  bei  festlichem
  Anlaß  Gespendete  irgendwie  zurückgefordert  werde.

In  einigen  praktischen  wichtigen  Fällen  haben  Gesetz,  Doktrin  oder  Rechtsprechung
  die  Anwendbarkeit  der  Klausel  „Sitte  und  Anstand“  überhaupt  verneint.
  So  bezüglich  der  Erfüllung  verbotener  Börsentermingeschäfte,  wogegen
freilich  die  Rückforderung  dessen,  was  auf  solche  wissentlich  anbezahlt  worden,
durch  §  814,  erste  Alternative,  ausgeschlossen  wird  (Holdh.  Monatschr.  1904
S.  297;  vgl.  Sächs.  Arch.  Bd.  14  S.  57  und  Jur.  Wochenschr.  1904  S.  407).
Unwirksam  ist  ferner  das  Anerkenntnis  einer  infolge  gesetzlichen  Verbotes  unverbindlichen
  (klaglosen)  Schuld,  insbes.  einer  Spielschuld  (BGB.  §  762  Abs.  2);
ebenso  ist  bezüglich  des  Börsentermingeschäftes  und  bezüglich  des  Ehemäklerlohnes
  angenommen,  daß  die  zu  deren  (versuchter)  Erfüllung  hingegebenen
Mkzepte  kondizierbar  sind,  mögen  letztere  auch  aus  Anstandspflichten  ausgestellt
worden  sein  (Rechtspr.  Bd.  4  S.  234:  Hamburg  und  Celle).  Beim  eigentlichen
Schulderlaß  bleibt  selbstverständlich  weder  eine  natürliche  Verbindlichkeit  zurück,
noch  besteht  irgend  ein  Hindernis,  die  später  gleichwohl  geleistete  Zahlung  zurückzufordern
  (RGer.  in  Civils.  Bd.  35  S.  220).  Die  Einlösung  eines  präjudizierten
Wechsels  im  Regreßwege  hat  das  Oberlandesgericht  München  (Rechtspr.  Bd.  6

h  Azen  des  außergerichtl.  Akkords  s.  RGer.  in  Civils.  Bd.  6  S.  227,  Bb.  35  S.  216
.Allg.  L

(Pr.  Allg.  L##.2—3—  3.  val.  NGer.  in  Civil
4  weise  bei  C.  Meyer,  Konk.-Ordn.  N.  II,  1  zu  8  193;  vgl.  RWGer,  in  Ci  s.
Bb.  12  —  d.  OLG.  Bd.  B  S.  89  (Colmar).