Sittliche  Pflichten  und  Anstandsrucksichten.  667

S.  43;  ebenso  Crome  Bd.  1  S.  17)  als  eine  Anstandspflicht  des  betreffenden
Vormannes  erachtet,  das  Reichsgericht  (Entsch.  Bd.  48  S.  143)  aber  nicht;  von
einer  unvollkommenen  Verbindlichkeit  kann  in  Wechselsachen  wohl  überhaupt
keine  Rede  sein.

IV.  Ein  Rückblick  auf  die  oben  gegebene  Kasuistik,  die  freilich  keinen  Anspruch
  auf  Vollständigkeit  erheben  kann,  ergibt  außer  der  Wahrnehmung,  daß
deel  Anwendungefäle  des  §  814,  Halbsatz  2,  ziemlich  selten  sind,  hauptsächlich

jolgendes:

Unvollkommene  Verbindlichkeiten  und  Anstandspflichten  decken  sich  regelmäßig
  nicht;  das  auf  erstere  Geleistete  ist  als  wahre  Erfüllung,  das  nur  kraft  letzterer
  Gewährte  dagegen  als  Schenkung  anzusehen  (Dernburg,  Bd.  2  5  3
Ziff.  III;  Crome  Bd.  1  S.  987  Anm.  17).  Wo  beide  Pflichtenkreise  sich  berühren,
  stellt  die  Naturalobligation  die  grundlegende  Verbindlichkeit  dar;  die
Anstandspflicht  verstärkt  aber  diese  insofern,  als  ohne  Unterscheidung,  ob  der
Leistende  das  Bestehen  einer  Rechtspflicht  angenommen  hatte  oder  nicht,  die
Rückforderung  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  der  (unfreiwilligen)  Schenkung
ausgeschlossen  ist.

Die  mit  dem  Familiensinn  (causa  pietatis)  zusammenhängenden  Zuwendungen
  gehören,  von  der  herkömmlichen  Ausstattung  und  von  der  gesetzlichen
Aussteuer  seitens  der  Eltern  abgesehen,  durchgehends  zu  den  Schenkungen  (§  534);
wo  solche  in  der  Meinung,  eine  Verbindlichkeit  zu  erfüllen  —  diese  Meinung  mag
dort,  wo  nach  älteren  Statuten  Ausstattung  oder  Geschwisteralimentation  Rechtspflicht
  war,  öfter  vorkommen  —,  erfolgt  sind,  ist  bei  späterer  Anfechtung  zu
prüfen,  ob  die  Zuwendung  ihrem  Maße  nach  das  in  den  betreffenden  Volkskreisen
  gegenwärtig  Uebliche  erheblich  übersteigt;  wo  dies  der  Fall,  sind  Rückforderung
  und  Widerruf  (5  534  cit.)  zuzulassen,  wo  nicht,  sind  sie  durch  Sitte
und  Anstand  ausgeschlossens).

Dem  g  814  ist  die  Rücksichtnahme  auf  letzteres  Motiv  erst  in  einem  späteren
Stadium  der  gesetzgeberischen  Arbeiten  hinzugefügt  worden;  es  steht  daher  dessen
erster  Fall  mit  dem  hier  behandelten  zweiten  in  einer  rein  äußerlichen  Verbindung.
Der  erste  Halbsatz  besagt,  kurz  ausgedrückt:  „wer  wissentlich  eine  Nichtschuld  zahlt,
schenkt"  (Endemann  Zd.  1  I5  198  Anm.  12).  Wollte  man  ihm  eine  ähnlich
kurze  Fassung  des  zweiten  Halbsatzes  an  die  Seite  stellen,  so  müßte  diese  etwa
lauten:  „wer  eine  bloß  vermeintliche,  jedoch  der  Sitte  oder  dem  Anstand  entsprechende
  Verbindlichkeit  erfüllt,  gilt  als  Schenker.“

Wir  möchten  gegenwärtige  kleine  Skizze  nicht  schließen,  ohne  auf  die  merkwürdige
  Tatsache  hinzuweisen,  daß  ein  Vorkämpfer  der  deutschrechtlichen  Ideen
im  modernen  Pandektenrechte,  Windscheid,  schon  in  der  ersten  Auflage
seines  Lehrbuchs  (Pand.  §  289  Ziff.  3;  Grundlage:  l.  32  §  2,  I.  26  §  12  D.  12,  6)
die  Norm  des  §  814  BGB.  in  den  hier  wesentlichen  Zügen  formuliert  hat,  und  zwar
inmitten  der  Lehre  von  den  natürlichen  Verbindlichkeiten;  nur  spricht  er  von  der
„sittlichen  Verpflichtung“  allein  und  weist  die  von  Anderen  (Schwanert,
Brinzz  dieser  gleichgestellten  „Billigkeitsrücksichten“  zurück,  die  übrigens  selbstredend
  auch  von  den  heutigen  „Anstandsvorschriften“  erheblich  differieren.  Jene
Norm  fand  sich  ferner  gleichermaßen  im  preußischen,  österreichischen,  französischen
und  Schweizer  Recht;  die  Bedenken,  aus  denen  sie  der  I.  Entwurf  des  BGB.
nicht  aufnehmen  wollte,  sind  später  den  Argumenten  der  Kommissionsmehrheit
gewichen  (vgl.  Mot.  z.  1.  Entw.  Bd.  2  S.  832  unten,  S.  833  m.  Anm.  1  und

5)  Manche,  wie  Rosenthal,  BGB.,  Anhang  zu  8  814  S.  928;  Goldmann-Lilienthal
  Bb.  1  S.  869,  stellen  die  hier  besprochenen  Fälle  ungenauerweise  zu  8  814.