668  Zum  Offenbarungseidsverfahren.

Prot.  Bd.  2  S.  695).  Die  Redewendungen  der  letzteren  vom  „sittlichen  Bewußtsein
  des  Volkes“  und  von  der  Herstellung  eines  „der  Sittlichkeit  entsprechenden
  Zustandes“  dürfen  aber  den  Richter  nicht  davon  abhalten,  als  Kern-  und
Richteeumt  in  allen  hier  einschlägigen  Fragen  vorzugsweise  „Sitte  und  Anstand“
anzusehen.

Zum  Offenbarungseidsverfahren.
Von  Landrichter  du  Chesne  in  Leipzig.

Kann  der  Einwand  des  Schuldners,  er  habe  innerhalb  der  letzten  fünf
Jahre  den  Offenbarungseid  geleistet,  noch  im  Wege  der  sofortigen  Beschwerde
gegen  den  infolge  Ausbleibens  des  Schuldners  bereits  ergangenen  Haftbefehl
vorgebracht  werden?  Ueber  diese  Frage  herrscht  bekanntlich  heftiger  Streit.
Bejaht.  wird  die  Frage  vom  Kammergericht  (Seuff.  Arch.  49,  122;  s.  aber
neuerdings  OLG.  13,  221),  von  den  Oberlandesgerichten  Bamberg  (O8G.  1,
210),  Braunschweig  (ebenda  5,  136),  Köln  (ebenda  6,  143),  und  von  den
Kommentaren  von  Seuffert  und  Struckmann-Koch.  Auch  das  Oberlandesgericht
  Dresden  pflichtet  in  einer  Entscheidung  vom  2.  Mai  1906  (Seuff.
Arch.  06,  378),  deren  noch  weiterhin  zu  gedenken  sein  wird,  dieser  Ansicht  bei.
Daraus  ergibt  sich  zum  mindesten,  daß  in  der  Praxis  in  erheblichem  Umfange
mit  dieser  Ansicht  gerechnet  werden  muß,  und  daß  es  insbesondere  auch  einer
Beantwortung  der  Frage  bedarf:  Wie  gestaltet  sich  bei  Zugrundelegung  dieser
Ansicht  das  Verfahren?  Der  Beantwortung  dieser  Frage  sind  die  folgenden
Darlegungen  gewidmet.

Der  Schuldner  kann  seine  Verpflichtung  zur  eidlichen  Offenbarung  aus
mannigfachen  Gründen  bestreiten;  z.  B.  weil  der  Gläubiger  auf  dies  Recht
verzichtet  habe  (OLG.  13,  198),  weil  die  Pfändung  nicht  erfolglos  gewesen
sei,  und  weil  er  den  Eid  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  bereits  geleistet  habe
8  903  CPO.).  Dieser  Einwand  steht  demnach,  abgesehen  von  seiner  behaupteten

esonderen  Beachtlichkeit  (s.  o.),  den  anderen  erwähnten  Einwänden  insoferne
gleich,  als  er,  wie  diese,  zur  Begründung  des  Widerspruchs  aus  §  900  Abf.  3
CO.  dient.  Demnach  fällt  die  Frage:  Kann  die  frühere  Eidesleistung  auch
noch  im  Beschwerdeverfahren  gegen  den  Haftbefehl  geltend  gemacht  werden?
nicht  zusammen  mit  der:  Kann  nach  Einlegung  der  Beschwerde  noch  das  Widerspruchsverfahren
  des  §  900  Abs.  3  durchgeführt  werden?  Erklärt  man  also
die  frühere  Eidesleistung  als  auch  noch  im  Beschwerdeverfahren  beachtlich,  so
ist  damit  nicht  gesagt,  daß  deshalb  das  erstinstanzliche  Widerspruchsverfahren
nachgeholt  werden  könne  und  müsse,  sondern  nur,  daß  der  Schuldner  die  Eidesleistung
  auch  noch  zur  Begründung  seiner  Beschwerde  und  in  dem  durch  sie
ausgelösten  Verfahren  geltend  machen  könne.  Von  der  gegenteiligen  Auffassung
geht  anscheinend  das  Oberlandesgericht  Dresden  in  der  oben  bezeichneten  Entscheidung
  aus.  Es  legt  in  dieser  dar:  Die  Zulassung  des  mehrgedachten  Einwandes
  könne  nicht  ohne  weiteres  zur  Aufhebung  des  Hestöefehls  führen.
Ueber  den  nachträglichen  Widerspruch  könne  nach  §  900  Abf.  3  CO.  nur
durch  Beschluß  entschieben  werden,  nachdem  dem  Gläubiger  Gelegenheit  gegeben
worden  sei,  neuen  Vermögenserwerb  des  Schuldners  darzutun.  Diese  Entscheidung
  herbeizuführen,  sei  Sache  des  Schuldners,  der  demgemäß  den  Gläubiger
zur  mündlichen  Verhandlung  (vor  das  Amtsgericht)  zu  laden  haben  werde.
Das  Oberlandesgericht  setzt  infolgedessen  nur  die  Vollstreckung  des  Haftbefehls
bis  zur  Entscheidung  über  den  Widerspruch  und  unter  Setzung  einer  Frist  für