Zum  Offenbarungseidsverfahren.  669

die  Ladung  vor  das  Amtsgericht  aus.  Es  nimmt  also  an,  daß  die  Beachtlichkeit
  des  Einwandes  die  Nachholung  des  Widerspruchsverfahrens  vor  der
ersten  Instanz  bedinge.  Nun  ist  jedenfalls  ohne  weiteres  anzuerkennen,  daß,
wenn  der  Schuldner  sich  noch  dem  Haftbefehle  gegenüber  auf  die  frühere  Eidesleistung
  berufen  darf,  billigerweise  auch  dem  Gläubiger  Gelegenheit  zu  dem
Nachweise  gegeben  werden  muß,  daß  der  Schuldner  seither  neues  Vermögen
erworben  hat.  Aber  wie  schon  oben  bemerkt,  fällt  die  Geltendmachung  der
früheren  Eidesleistung  nicht  zusammen  mit  dem  erstinstanzlichen  Widerspruchsverfahren;
  die  frühere  Eidesleistung  ist  vielmehr  nur  ein  Grund,  der  im
Widerspruchsverfahren  hätte  geltend  gemacht  werden  können,  nachdem  dies  aber
nicht  geschehen,  nach  der  hier  zugrunde  gelegten  Ansicht  auch  noch  im  Beschwerdeverfahren
  geltend  gemacht  werden  kann.  Dann  aber  ist  der  neuerliche  Vermögenserwerb
  auch  nichts  weiter,  als  ein  Gegengrund  zur  Entkräftung  der
aus  der  früheren  Eidesleistung  vom  Schuldner  abgeleiteten  Rechtsfolge,  zwingt
also  an  sich  ebensowenig  zur  nachträglichen  Einführung  des  Widerspruchsverfahrens
  vor  dem  Amtsgerichte,  als  das  Vorbringen  der  früheren  Eidesleistung.
Nun  mag  ja  sein,  daß  das  gedachte  Verfahren,  da  für  die  Erledigung  von
dergleichen  Vorbringen  mitbestimmt,  sich  zu  deren  Austragung  besonders  eignet.
Anderseits  ist  aber  sowohl  die  Feststellung  der  früheren  Eidesleistung,  als  auch
die  Feststellung  neuen  Vermögenserwerbs  ebensogut  im  Beschwerdeverfahren
möglich.  Jedenfalls  ist  das  Widerspruchsverfahren,  da  es  der  Feststellung  der
Offenbarungspflicht  dient,  die  ihrerseits  Voraussetzung  für  die  Ausübung  des
Offenbarungszwanges  durch  Haftbefehl  ist,  prozessual  nur  vor  dem  Hapftbefehle
denkbar;  der  Haftbefehl  setzt  bereits  voraus,  daß  die  Offenbarungspflicht  unbestritten
  geblieben  oder  im  Widerspruchsverfahren  festgestellt  ist,  und  es  kann
daher  das  zur  Feststellung  seiner  Voraussetzungen  an  sich  bestimmte  Verfahren
nicht  noch  nach  seinem  Erlasse  stattfinden,  selbst  wenn  der  der  Offenbarungspflicht
  entgegenstehende  materielle  Umstand  noch  dem  Haftbefehle  gegenüber
geltend  gemacht  werden  kann.  Auch  sonst  findet  sich  in  der  Prozeßordnung
kein  Beispiel  einer  solchen  nachträglichen  Erledigung  einer  Voraussetzung  ihrer
bereits  ergangenen  Entscheidung  als  Inzidentpunkt  durch  die  erste  Instanz.
Nun  hat  freilich  die  mehrgedachte  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts
Dresden  hier  einen  Ausweg  gefunden,  der,  wenn  er  gaugbar  wäre,  diese
Schwierigkeiten  als  nicht  vorhanden  erscheinen  lassen  würde.  Sie  führt  nämlich
weiter  aus:  Die  Rechtskraft  des  amtsgerichtlichen  Beschlusses  in  dem  neuerlichen
Widerspruchsverfahren  beseitige  endgültig  auch  die  Haftanordnung,  wenn  der
Widerspruch  als  begründet  befunden  werde,  und  lasse  anderseits  die  Haftanordnung
  ohne  ihre  Erneuerung  wieder  wirksam  werden,  wenn  der  Widerspruch
als  unbegründet  zurückgewiesen  werde  (Zeitschr.  f.  CP.  24,  263).  Damit  wäre
durch  das  nachträgliche  Erstiustanzverfahren  zugleich  das  Beschwerdeverfahren
ohne  weitere  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  erledigt  und  das  Nebeneinanderhergehen
  eines  erst=  und  eines  zweitinstanzlichen  Verfahrens  —  wenigstens
innerlich  —  vermieden.  Aber  disser  Ausweg  dürfte  kaum  gangbar  sein.  Die
nachträgliche  Beseitigung  einer  Voraussetzung  für  eine  Entscheidung  kann  zwar
Grund  und  Veranlassung  für  die  Beseitigung  der  Entscheidung  selbst  werden,
beseitigt  sie  aber  nicht  schon  in  der  Weise,  daß  sie  ihr  prozessuales  Dasein  verlöre.
  Andernfalls  könnten  wirksam  gewordene  gerichtliche  Verfügungen  aus  der
Welt  verschwinden,  ohne  daß  sie  aufgehoben  würden,  lediglich  weil  in  einem
anderweiten  Verfahren  eine  ihrer  Voraussetzungen  sich  als  mangelnd  erwiese.
Es  bedarf  also  mindestens  noch  der  nachträglichen  Aufhebung  des  Haftbefehls.
Das  Amtsgericht  ist  hieran,  da  es  sich  um  eine  mit  sofortiger  Beschwerde  an-