670  8  313  BGB.

fechtbare  Entscheidung  handelt,  durch  §  577  CPO.  behindert;  es  bleibt  demnach
nur  übrig,  daß  alsdann  das  Beschwerdegericht  den  Haftbefehl  aufhebt.

Nach  alledem  dürfte  sich  als  der  einzig  gangbare  Weg  bei  derartigen  Beschwerden
  gegen  den  Haftbefehl  der  erweisen,  daß  das  Beschwerdegericht  selbst
die  frühere  Eidesleistung  bezw.  den  neuerlichen  Vermögenserwerb  des  Schuldners
feststenl.  *#  je  nach  dem  Ergebnisse  den  Haftbefehl  aufhebt  oder  die  Beschwerde
zurückweist.

8313  BGB.
Von  Dr.  Dennler,  Kgl.  Notar  in  Lauf.

Der  heurige  Deutsche  Juristentag  hat  sich  gegen  eine  Abänderung  des
§*  313  ausgesprochen.  Sein  Votum  hat  gezeigt,  daß  die  durch  §  313  geschaffene
Formvorschrift  als  „richtiges  Recht“  allgemein  anerkannt  wird,  und  es  ist
zu  hoffen,  daß  mit  dieser  Entscheidung  die  Bewegung  gegen  §  313  ihr  Ende
gefunden  hat.  Ist  doch  klar  zutage  getreten,  daß  die  Wohltat  und  die  segensreiche
  Bedeutung  des  §  313  allgemein  empfunden  wird.  Aus  allen  Teilen  des
Reiches  waren  —  wenn  auch  nicht  auf  dem  Juristentage  selbst,  so  doch  in  der
früher  für  den  Juristentag  von  Stranz  und  Frhr.  von  Pechmann  veranstalteten
  Enquete  —  Stimmen  zu  vernehmen,  die  für  §  313  sich  aussprachen,
und  von  diesen  Stimmen  waren  gar  manche  aus  Rechtsgebieten,  in  denen  bisher
Formfreiheit  auch  für  Grundstücksverträge  geltendes  Recht  war.

Was  von  den  Gegnern  des  §  313  auch  auf  dem  heurigen  Juristentage
vorgebracht  wurde,  war  nur  das,  was  schon  früher  von  ihnen  ins  Feld  geführt
worden  war;  es  waren  die  alten  Behauptungen,  insbesondere  von  dem  Verstoß
gegen  den  deutsch-rechtlichen  Grundsatz  von  Treu  und  Glauben  und  von  der
Erschwerung  des  Grundstücksverkehrs.

Daß  mit  dem  Grundsatz  von  Treu  und  Glauben  nicht  gegen  §  313
operiert  werden  kann,  ist  schon  oft  genug  widerlegt  worden.  Dieser  Grundsatz
hat  mit  der  Auslegung  des  §  313  nichts  zu  tun,  denn  §  313  beruht  auf  ganz
anderen  Erwägungen.  Ist  vornehmlichster  Zweck  des  §  313  doch  nur  der,
dem  Unerfahrenen  und  Vertrauensseligen  einen  Schutz  gegen  Uebervorteilung
und  Uebereilung  zu  gewähren.  Mit  dieser  Zweckbestimmung  gerade  steht  §  313
auf  echtem  deutschen  Boden;  es  war  immer  ein  beuscüe  Grundsatz,
daß  das  Recht  dem  hilft,  ber  sich  nicht  selbst  helfen  kann.  Wenn  man  von
einer  Ethik  im  Recht  spricht,  so  kommt  diese  gerade  im  §  313  am  schönsten
zum  Ausdruck.

Der  Satz  vom  Schutz  des  Schwachen  stellt  doch  ein  viel  höheres  sittliches
Prinzip  dar,  als  die  Betonung  des  starren  Rechtes,  wie  es  in  dem  Spruch
„Caventibus  jura!“  zum  Ausdruck  kommt.  Uebrigens  ist  ja  dem  Argument  von
dem  Verstoß  gegen  Treu  und  Glauben,  worauf  schon  von  anderer  Seite  hingewiesen
  wurde,  die  Spitze  durch  Abs.  2  §  313  und  §  873  BGB.  abgebrochen;
denn  danach  kann  ja  ein  nur  mündlicher,  abgeschlossener  Vertrag  durch  Auflassung
  und  Eintragung  im  Grundbuch  giltig  werden;  sind  die  Kontrahenten
über  den  Vertrag  wirklich  mit  ernstem  Willen  einig  geworden,  so  werden  sie
ihn  auch  bis  zur  Auflassung  halten;  andernfalls  ist  es  immer  besser,  wenn  sie
vor  der  Auflassung  zurücktreten,  als  wenn  sie  hinterher  in  Prozeß  geraten.

Und  es  ist  ganz  mit  Recht  schon  einmal  von  Stranz  betont  worden,
daß  gerade  der  häufige  Rücktritt  der  Leteiligten  von  dem  formlos  geschlossenen
Vertrag  die  Nütlichkeit  der  Formvorschrift  beweise.  Es  mag  ja  sein,  daß  der