§  318  BGB.  671

Rücktritt  in  manchen  Fällen  zu  Benachteiligungen  für  den  anderen  Teil  führt;
aber  dieser  Umstand  könnte  nur  dann  ins  Gewicht  fallen,  wenn  die  Vorschrift
des  §  313  nicht  bekannt  wäre.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall.  Die  Kenntnis
von  der  Notwendigkeit  der  Formvorschrift  für  Grundstücksverträge  ist  schon  so
allgemein  geworden,  daß  jeder,  der  solche  Verträge  abschließt,  mit  deren  Unwirksamkeit
  bis  zur  Erfüllung  der  Form  rechnen  muß  und  kein  Recht  hat  zu
lamentieren,  wenn  er  in  Erwartung  des  Geschäftes  schon  Aufwendungen  gemacht
hat,  die  sich  hinterher  als  nutzlos  herausstellen.

Denjenigen,  der  auf  dem  wenn  auch  nur  formlosen  Vertrag  beharren
will,  als  Edelmenschen,  den  andern  aber  als  Lumpen  hinzustellen,  wie  es  von
gegnerischer  Seite  geschah,  war  nichts  weniger  als  angebracht;  denn  auf  wessen
Seite  die  Lumpenhaftigkeit  ist  in  einem  Fall,  z.  B.  wenn  jemand  durch  unlautere
Manöver  zum  Vertragsabschluß  gebracht  wurde  und  dann  zurücktritt,  darüber
besteht  wohl  kein  Zweifel.

Der  weitere  Haupteinwand  gegen  §  313  war,  wie  gesagt,  die  Behauptung
von  der  Erschwerung  des  Grundstücksverkehrs  durch  §  313.  Eine  solche  Erschwerung
  wird  aber  im  allgemeinen  gar  nicht  empfunden  werden  und  sie  ist
tatsächlich  auch  gar  nicht  vorhanden.

Diejenigen,  die  eine  solche  Erschwerung  behaupten,  sind  immer  nur  einzelne
Interessentenkreise;  es  sind  —  wie  durch  die  erwähnten  Enquete  von  Freiherr
von  Pechmann  dargetan  wurde  —  gewerbsmäßige  Parzellenten,  Auktionatoren,
Grundstücksmakler,  Grund=  und  Hausbesitzervereine;  diese  alle  haben  im  Interesse
ihres  Geschäftes  besondere  Vorteile  von  der  Aufhebung  der  Form;  deren  Interessen
  können  aber  nicht  in  Betracht  kommen  gegenüber  der  dem  Volke  im
eigentlichen  Sinn  gewidmeten  Schutzvorschrift  des  §  313.  Das  Volk  selbst  hat
sich  denn  auch  noch  niemals  gegen  §  313  ausgesprochen;  im  Gegenteil  wird
von  ihm  selbst  die  Nützlichkeit  und  Wohltätigkeit  des  §  313  anerkannt.  Wenn
der  §  313  eine  Fessel  für  die  Terrain=  und  Bauspekulanten,  für  die  Grundstücksmakler
  ist,  so  ist  dies  auch  nur  ein  Beweis  für  die  Notwendigkeit  der
Vorschrift.

Daß  sich  unter  der  Formvorschrift  der  Grundstücksverkehr  glatt  genug
abwickeln  kann,  dafür  ist  uns  doch  unser  Bayern  selbst  der  beste  Beweis.  Hier
hat  doch  der  strengste  Formzwang  gegolten,  und  doch  entwickelte  sich  —  wie
uns  Frhr.  von  Pechmann,  gewiß  der  kompetentste  Sachverständige,  bestätigt  —
unter  diesem  Formzwang  ein  ausgedehnter  Grundstücksverkehr  und  entfaltete
sich  eine  lebhafte  Terrainspekulation.  Was  aber  bei  uns  zu  keiner  Hemmung
des  Grundstücksverkehrs  führte,  das  wird  es  ebensowenig  anderswo  tun,  zumal
wenn  die  Formvorschrift  so  bedeutend  abgeschwächt  ist.

Es  ist  denn  auch  tatsächlich  aus  verschiedenen  Teilen  Deutschlands  ausdrücklich
  erklärt  worden,  daß  die  Formvorschrift  keine  Beeinträchtigung  der  notwendigen
  Freiheit  und  Schnelligkeit  des  Grundstücksverkehrs  zur  Folge  habe.
Soweit  eine  Erschwerung  des  Grundstücksverkehrs  eintritt,  wird  diese  Erschwerung
aus  bisher  formfreien  Gebiet  sogar  lebhaft  begrüßt,  „weil  jetzt  nicht  mehr  die
Leute  gleich  von  den  Grundstücksmaklern  durch  ihre  Unterschrift  festgenagelt
werden  könnten“.

Angesichts  der  in  den  Enqueten  und  sonst  in  den  Gutachten  für  §  313
zutage  getretenen  Aeußerungen  kann  die  Notwendigkeit  der  Formvorschrift  keinem
Zweifel  unterliegen.  ·

Auch  von  den  Gegnern  wurde  eine  Schwenkung  zu  Gunsten  der  Form
gemacht.  Während  von  gegnerischer  Seite  noch  im  vorigen  Jahr  die  Formfreiheit
  als  das  allein  Seligmachende  gepriesen  wurde,  wurde  dort  jetzt  auch  die