672  §  313  BGB.

Notwendigkeit  einer  Form  anerkannt;  die  Form  des  bloß  mündlichen  Vertrags,
wie  sie  früher  als  einzig  richtig  gepriesen  wurde,  hat  man  fallen  gelassen;  jetzt
wurde  die  schriftliche  Form  als  vollauf  genügend  erklärt.  Eine  Form  müsse
sein,  hieß  es,  aber  dazu  brauche  es  nicht  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung;
  die  bloße  Schriftlichkeit  tue  es  vollkommen!  Daß  die  Einführung
der  Schriftlichkeit  an  Stelle  der  Mündlichkeit  nichts  anderes  heißt,  als  den
Teufel  mit  dem  Beelzebub  austreiben,  ist  klar.

Eine  Reihe  von  Stimmen  aus  Gebieten,  wo  bisher  die  Schriftlichkeit
herrschte,  sind  denn  auch  einig  in  der  Verurteilung  dieser  Form;  es  wurde
wiederholt  bestätigt,  daß  gerade  die  schriftlichen  Verträge  die  beste  Quelle  für
die  Prozesse  seien.  Und  daß  dies  der  Fall  ist,  kann  auch  niemanden  wundernehmen;
  denn  jeder,  der  das  Volk  kennt,  weiß,  daß  die  Schriftlichkeit  nicht  der
geringste  Schutz  für  Uebervorteilung  und  Ausbeutung  ist.

Wer  faßt  denn  die  schriftlichen  Verträge  abo?  Doch  immer  nur  der  Geschäftsgewandtere
  und  Intelligentere  der  Parteien;  dieser  kann  aber  in  einen
solchen  Vertrag  aufnehmen,  was  er  will;  der  andere  wird  nur  selten  hinter
seine  Schliche  kommen.

Man  weise  nur  auch  nicht  auf  die  erhöhte  Schulbildung  hin.  Diese  ist
absolut  kein  Schutz  gegen  Uebervorteilung.  Mit  dem  bloßen  Lesen=  und  Schreibenkönnen
  ist  es  noch  lange  nicht  getan,  und  die  tägliche  Erfahrung  lehrt  —  wie
auch  von  anderer  Seite  in  den  Engqueten  bestätigt  wurde  —,  daß  trotz  Hebung
der  Schulbildung  der  Bauer  sich  noch  häufig  genug  übers  Ohr  hauen  läßt.
Daß  der  Bauer  im  allgemeinen  mißtranisch  ist,  trifft  nicht  zu;  er  ist  vielmehr
arglos  und  vertrauensselig  und  in  schriftlichen  Dingen  meistens  noch  recht  unbeholfen;
  ist  es  doch  eine  altbekannte  Tatsache,  daß  der  Bauer  alles  unterschreibt,
was  man  ihm  vorlegt,  weil  er  eben,  wie  gesagt,  mit  schriftlichen  Sachen  nicht
so  gut  umgehen  kann,  und  weil  er  —  zu  seinem  Lobe  seis  gesagt  —  noch  nicht
in  jedem,  mit  dem  er  zu  tun  hat,  „einen  schlechten  Kerl  sieht".

Aber  eben  wegen  dieser  Eigenschaften  besteht  alle  Ursache,  unsere  Landbevölkerung
  nicht  in  Gefahren  zu  stürzen,  denen  sie  nicht  gewachsen  ist.

Uebrigens  bestehen  diese  Gefahren  nicht  bloß  für  das  Landvolk.  Auch
die  städtische  Bevölkerung,  und  nicht  bloß  die  der  niederen  Klassen,  ist  in
juristischen  Dingen  oft  geradezu  von  einer  rührenden  Naivität.  Ja  auch  Leute,
die  viel  mit  Grundstückssachen  zu  tun  haben,  sind  über  manche  höchstwichtige
Punkte  ganz  und  gar  im  unklaren;  so  kommt  es  z.  B.  oft  genug  vor,  daß
Baumeister,  Güterhändler  glauben,  schon  mit  dem  Verkauf  des  Besitztums  aus
der  Haftung  für  die  Hypotheken  herauszukommen,  und  sehr  erstaunt  sind,  wenn
man  ihnen  die  Fortdauer  ihrer  Haftung  trotz  des  Verkaufs  erklärt.

Diese  Gefahren  der  Schriftlichkeit  werden  von  der  gegnerischen  Seite  vollkommen
  außer  acht  gelassen;  es  werden  auch  jetzt  wieder  (Hamm  in  Lobe,
Ctbl.  VII  S.  296)  als  Hauptvorzüge  der  Schriftlichkeit  gerühmt,  daß  sie  keine
Kosten  mache  und  kein  Hemmnis  für  den  Grundstücksverkehr  bilde.

Daß  auch  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  den  Grundstücksverkehr
  nicht  einschränkt,  darauf  wurde  schon  oben  hingewiesen.  Es  ist  aber
auch  nicht  richtig,  daß  bei  der  Schriftlichkeit  die  Kosten  des  Grundstückverkehrs

ing  würden.

o  geraß  durch  die  Gebühren  der  Gerichte  und  Notare  die  Kosten  der  Grundstücksveräußerungen
  sich  auf  mehr  als  das  Doppelte  erhöhten  (Hamm  a.  a.  O.),
ist  absolut  unzutreffend.  Die  Beurkundungskosten  der  Gerichte  und  der  Notare
kommen  gegenüber  den  Grundstücksverkehrssteuern  keinesfalls  als  erheblich  in
Betracht;  diese  Beurkundungskosten  bilden  nur  einen  ganz  geringen  Teil  der