z  313  BGB.  673

vom  Staat  auf  den  Grundstücksverkehr  als  Steuern  gelegten  Abgaben.  Diese
Abgaben  wären  aber  auch  bei  der  bloßen  Schriftlichkeit  oder  Mündlichkeit  zu
bezahlen,  weil  sie  eben  nicht  Kosten  sind,  die  auf  die  Beurkundung  erwachsen,
onhern  wie  erwähnt,  Steuern,  die  vom  Grundstücksverkehr  an  sich  erhoben
werden.

Der  Gesichtspunkt  der  Verbilligung  des  Grundstückverkehrs  kann  also
für  die  Schriftlichkeit  in  keiner  Weise  ins  Feld  geführt  werden.  Und  —  wenn
ja,  was  aber  nicht  zutrifft,  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundungsform
durch  ihre  Kosten  den  Grundstücksverkehr  erschwerte  —  so  wäre  es  doch  wahrlich
richtiger,  die  Kosten  herabzusetzen,  als  das  Volk  der  Schriftlichkeit  auszuliefern!

Auch  der  weitere  gegnerische  Hinweis  auf  die  Inkonsequenz,  die  zwischen

Abs.  1  und  Abs.  2  des  §  313  besteht,  kann  nie  und  nimmer  gegen  die  gerichtliche
  oder  notarielle  Beurkundungsform  verwertet  werden.  Daß  zwischen  Abs.  1
und  2  ein  gewisser  Widerspruch  besteht,  ist  ja  richtig.  Aber  wenn  man  sich
an  diesem  Widerspruch  stößt,  so  ist  es  doch  einfacher,  die  Beseitigung  des  Abs.  2
zu  verlangen,  als  gegen  die  Beurkundungsform  des  Abs.  1  anzukämpfen,  deren
Notwendigkeit  und  Nützlichkeit  von  den  verschiedensten  Seiten  anerkannt  wird.
Uebrigens  können  alle  Nachteile,  die  aus  Abs.  2  gefolgert  werden,  ja  ganz  leicht
durch  Gebrauch  des  §  98  GBO.  hintangehalten  werden.  Wenn  die  Gegner
gar  so  sehr  den  Abs.  2  des  §  313  gegen  Abs.  1  auszuspielen  versuchen,  so  ist
wirklich  nicht  ersichtlich,  warum  sie  nicht  die  Ausschaltung  des  Abs.  2  im  Wege
der  landesgesetzlichen  Regelung  herbeizuführen  suchen.  Wenn  sie  dann  weiter
danach  streben  würden,  der  notariellen  Auflassung  überall  die  Wege  zu  bahnen,
dann  würden  wirklich  alle  Gründe,  die  sie  aus  dem  Verhältnis  des  Abs.  2  zu
Abs.  1  8  313  gegen  Abs.  1  zusammensuchen,  in  sich  zusammenfallen.  Gegnerischerseits
  wird  versucht,  den  §  313  als  ein  Kuriosum  der  Gesetzmacherei  hinzustellen
(a.  a.  O.);  aber  es  wurde  schon  von  Stranz  auf  dem  Juristentag  darauf  hingewiesen,
  daß  gar  kein  Grund  bestehe,  sich  über  die  Abfassung  des  §  313  lustig
u  machen.
Die  Bestimmungen  des  §  313  stellen  eben  —  wie  es  noch  bei  vielen
anderen  Vorschriften  der  Fall  ist  —  die  Regel  und  Ausnahmen  von  der  Regel
dar;  wie  man  sich  über  das  Verhältnis  von  Ausnahme  zur  Regel  sonst  nicht
entsetzt,  so  hat  man  dazu  auch  bei  8  313  keine  Veranlassung.

Der  Juristentag  hat  auch  die  weiteren  Abänderungsvorschläge  Hamms,
die  dahin  gingen,  in  §  313  Satz  1  hinter  „zu  übertragen“  die  Worte  „zu  erwerben"“
  einzuschieben,  und  dem  §  313  folgenden  Zusatz  zu  geben:  „Formlose
Nebenabreden  oder  Aenderungen  des  Vertrags  gelten  als  nicht  vereinbart“  abgelehnt.
  Und  es  ist  auch  gut  so.  Daß  eine  Bestimmung  wie  8  313  zu  verschiedenen
  Auslegungen  Anlaß  geben  muß,  ist  selbstverständlich.  Aber  es  ist
doch  zu  erwarten,  daß  über  so  manche  Zweifel  die  Rechtssprechung  klärende
Wirkung  ausüben  wird;  ist  ja  doch  schon  so  manche  Streitfrage,  über  die  im
Aufang  lebhafte  Meinungsverschiedenheit  herrschte,  jetzt  gelöst.  ç

Es  ist  wahrlich  zum  wenigsten  die  Aufgabe  des  Juristen,  eine  gesetzliche
Bestimmung,  sobald  sich  einige  abfällige  Stimmen  über  sie  hören  lassen,  abzuändern.
  Die  Größe  des  Römischen  Rechts  war  in  der  Hauptsache  mit  darin
begründet,  daß  die  Römer  an  dem  einmal  geschaffenen  Gesetze  unentwegt  festhielten.

Dieser  Gesichtspunkt,  am  bestehenden  Gesetze  nicht  ohne  Not  zu  rütteln,
war  erfreulicherweise  auch  für  den  heurigen  Juristentag  zuletzt  ausschlaggebend
für  seine  Entscheidung  bezüglich  8  313.  çl  ç

Daß  8  313  in  seiner  jetzigen  Gestalt  ein  Segen  und  eine  Wohltat  für
die  Bevölkerung  ist,  das  wurde,  wie  gesagt,  allgemein  anerkannt;  was  gegen