674  Rechtsprechung.

ihn  spricht,  sind  höchstens  Unbequemlichkeiten,  die  von  einigen  wenigen  gefühlt
werden;  im  Volke  selbst  ersehnt  man  keine  Aufhebung  oder  Abänderung  der
bisherigen  Beurkundungsform,  und  es  ist  deshalb  richtig,  was  Stranz  sagte,
daß  von  einer  Abänderung  des  §  313  gar  nicht  die  Rede  gewesen  wäre,  wenn
nicht  der  Juristentag  das  Thema  auf  seine  Tagesordnung  gesetzt  hätte.

Nachdem  der  Juristentag  jetzt  eine  Abänderung  des  §  313  glatt  abgelehnt
hat,  wird  es  mit  der  Bewegung  gegen  8  313  wohl  vorüber  sein.

II.  Rechtsprechung.

A.  Reichsgericht  (Eivilsachen).
Civisrecht.

Voraussetzungen  eines  Bergleichs  im  Sinne  des  §  779  BGB.  Die
Klägerin  hatte  sich  auf  eine  Vereinbarung  des  Inhalts  berufen,  der  Beklagte
habe  anerkannt,  ihr  eine  Entschädigungssumme  für  den  Bruch  des  Verlöbnisses
zu  schulden.  Er  habe  ihr  einen  angemessenen  Betrag  versprochen,  aber  verlangt,
daß  sie  ihm  die  Zahlung  dieses  Betrages  bis  zur  definitiven  Anstellung  stunde.
Sie,  die  Klägerin,  sei  damit  einverstanden  gewesen.

Das  Berufungsgericht  hatte  die  Anwendbarkeit  des  §  779  BGB.  für  ausgeschlossen
  erachtet.

Aus  den  Gründen:  Wenn  das  Berufungsgericht  die  Anwendbarkeit
  des  §  779  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  deshalb  für  ausgeschlossen  hält,
weil  am  29.  Juni  1903  nach  dem  eigenen  Vorbringen  der  Klägerin  zwischen
den  Parteien  ein  Streit  oder  eine  Ungewißheit  über  ein  Rechtsverhältnis,  die
im  Wege  gegenseitigen  Nachgebens  beseitigt  werden  sollten,  nicht  bestanden
habe,  so  wird  hier  die  Bedeutung  des  §  779  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verkannt.
  Es  ist  nicht  notwendig,  daß  in  Bezug  auf  ein  Rechtsverhältnis  als  solches
eine  Ungewißheit  besteht,  diese  kann  sich  auch  auf  die  Modalitäten  eines  Rechtsverhältnisses,
  insbesondere  auf  den  Umfang  und  die  Fälligkeit  des  daraus  hervorgehenden
  Anspruchs  erstrecken.  Nach  dem  Tatbestand  des  Landgerichtsurteils
hatte  die  Klägerin  früher  schlechthin  eine  Entschädigung  wegen  Bruchs  des  Verlöbnisses
  vom  Beklagten  begehrt,  dieser  hatte  der  Klägerin  darauf  eine  kleine
Entschädigung  versprochen,  weil  er  einen  Skandal  vermeiden  wollte.  Dagegen
erhellt  nichts  darüber,  daß  sich  die  Klägerin  mit  einer  kleinen  Entschädigung  zufrieden
  erklärt  hatte,  und  daß  Bestimmung  darüber  getroffen  war,  wann  die
Entschädigung  zu  zahlen  sei.  Sonach  bestand  am  29.  Juni  1903  über  die  Modalitäten
  des  von  der  Klägerin  erhobenen  Anspruchs  unter  den  Parteien  eine
Ungewißheit.  Zur  Beseitigung  einer  Ungewißheit  genügt  es,  daß  im  Wege
gegenseitigen  Nachgebens  der  eine  Teil  dem  anderen  ein  Opfer  bringt;  dies
kann  in  einem  teilweisen  Verzicht  auf  das  Recht,  in  teilweiser  Anerkennung  oder
in  einer  anderen  Leistung  bestehen  (bgl.  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  27.  Mai
1903  V.  32/03,  Jur.  Wochenschr.  1903  Beilage  S.  100).  ·

Legt  man  die  Behauptung  der  Klägerin  über  den  Inhalt  der  Vereinbarung
vom  29.  Juni  1903  zugrunde,  so  bestand  das  den  Erfordernissen  des  §  779  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  genügende  gegenseitige  Nachgeben  darin,  daß  der
Klägerin  ein  Anspruch  auf  eine  angemessene  Entschädigung  zugebilligt  und  zugleich
  ihre  Rechtsverfolgung  wesentlich  erleichtert  wurde,  während  andererseits
der  Beklagte  Stundung  der  Schuld  bis  zu  seiner  endgültigen  Anstellung  erhielt.
IV.  Civilsenat  402/1905.  Urteil  vom  15.  Februar  1906.