Reichsgericht  (Civilfachen).  675

Zu  §  3  Nr.  1  des  Anfechtungsgesetzes.  Benachteiligungsabsicht  beim
Deckungsgeschäft.

Der  Baumeister  M.  M.  zu  B.  schuldete  dem  Beklagten  H.  B.  für  gelieferte
Baufuhren  einen  Betrag  von  über  7500  Mk.  Er  bewilligte  am  6.  Februar  1904
seinem  Gläubiger  eine  vollstreckbare  notarielle  Urkunde  und  dieser  ließ  auf  Grund
der  Urkunde  am  9.  ged.  Mon.  pfänden.  Der  Kläger  M.  S.,  der  gegen  M  ein
rechtskräftiges  Urteil  vom  5.  Juli  1904  auf  Zahlung  von  8000  Mk.  nebst  Zinsen
erwirkt  hat,  brachte  im  Wege  des  Arrestes  wegen  seiner  Forderung  eine  Anschlußpfändung
  aus.  Die  Pfandstücke  wurden  versteigert.  Der  Erlös  mit  3309  Mk.
98  Pfg.  ist  hinterlegt.  Der  Kläger  beanspruchte  in  dem  eingeleiteten  Verteilungsverfahren
  die  vorzugsweise  Befriedigung  und  erhob  gegen  den  Beklagten  auf
Anerkennung  seines  Vorrechts  Klage.  Er  machte  geltend,  daß  die  Erteilung  des
Vollstreckungstitels  durch  den  Beklagten  erzwungen  und  nach  §  241  der  Konkursordnung
  in  Verbindung  mit  den  ss  134,  135  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  ferner
aber  auch  nach  §  3·Nr.  1  des  Anfechtungsgesetzes  unwirksam  sei.  Der  Beklagte
begehrte  Abweisung  der  Klage.  Das  Landgericht  erkannte  nach  dem  Antrage
des  Klägers.  Das  Kammergericht  hat  dagegen  der  Berufung  des  Beklagten
stattgegeben  und  die  Klage  abgewiesen.

Auf  die  Revision  des  Klägers  wurde  das  Berufungsurteil  aufgehoben
und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Der  Kläger  wendet  sich  nur  gegen  das  Berufungsurteil,
  soweit  es  seine  auf  §  3  Nr.  1  des  Anfechtungsgesetzes  gestützte
Klage  zurückweist,  und  in  diesem  Punkte  ist  auch  das  Urteil  nicht  frei  von  Rechtsirrtum.
  Eigentlicher  Gegenstand  der  Anfechtung  ist  die  Pfändung  zu
Gunsten  des  Beklagten.  Die  Gewährung  des  Vollstreckungstitels,  auf  Grund
dessen  die  Pfändung  vollzogen  worden  ist,  kommt  nur  insoweit  in  Betracht,  als
sie  die  für  die  Anfechtbarkeit  notwendige  subjektive  Beziehung  des  Schuldners
zu  der  Vollstreckung  darstellt,  ohne  welche  diese  nicht  als  eine  Rechtshandlung
des  Schuldners  angesehen  werden  kann  (vgl.  Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  47
S.  223  ff.).  Deshalb  untersucht  auch  der  Berufungsrichter  mit  Recht,  ob  der
Schuldner  M.  bei  der  Ausstellung  der  Urkunde  vom  6.  Februar  1904  in  der  Absicht
  der  Gläubigerbenachteiligung  gehandelt  habe.  Er  verneint  die  Frage  aus
folgenden  Erwägungen:  Die  Urkunde  sei  bewilligt,  um  dem  Beklagten  für  dessen
fällige  Forderung  Befriedigung  —  durch  demnächstige  Vornahme  der  Zwangsvollstrecung
  —  zu  verschaffen.  In  dieser  Hinsicht  sei  daran  festzuhalten,  daß  ein
Deckungs=  oder  Befriedigungsgeschäft  nur  unter  solchen  Umständen  anzufechten
sei,  aus  denen  sich  ergebe,  daß  es  dem  Schuldner  nicht  sowohl  um  die  Befriedigung
bezw.  Sicherstellung  des  betreffenden  Gläubigers,  als  um  die  Benachteiligung
der  übrigen  Gläubigerschaft  zu  tun  gewesen  sei.  Dafür  liege  nichts  vor.  Im
Gegenteil  sei  die  Ausstellung  der  Urkunde  auf  das  Drängen  des  Beklagten,  also
auf  die  Initiative  des  Gläubigers  zurückzuführen,  dem  Schuldner  habe  mithin
die  Absicht  der  Gläubigerbenachteiligung  sicher  fern  gelegen.  Er  habe  nichts
anderes  gewollt,  als  einen  —  ihm  vielleicht  besonders  lästigen  —  Gläubiger  Befriedigung
  zu  verschaffen.  Es  ist  zunächst  klarzustellen,  daß  es  sich  bei  der  Gewährung
  des  Titels  nicht  sowohl  um  die  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit,  wie  um
einen  Fall  der  sog.  inkongruenten  Deckung  des  Gläubigers
handelte  (ogl.  Jäger,  Die  Gläubigeranfechtung  außerhalb  des  Konkurses  Anm.  9
zu  §  3  des  Anfechtungsgesetzes).  Der  Beklagte  hatte  keinen  Anspruch  darauf,
daß  ihm  der  Schuldner  eine  vollstreckbare  Urkunde  und  somit  die  Möglichkeit

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