676  Rechtsprechung.

verschaffte,  ohne  zuvorige  Anrufung  der  Gerichte  sich  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  zu  befriedigen.  Was  der  Gläubiger  erhielt,  war  nicht  die  geschuldete
Leistung,  sondern  ein  Mittel,  diese  auf  beschleunigtem  Wege  zu  erlangen.  Nun
geht  die  neuere  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  keineswegs  dahin,  daß  es  bei
den  auf  die  Befriedigung  des  Gläubigers  abzielenden  Geschäften,  mag  ein  reines
Erfüllungs=  oder  ein  Deckungsgeschäft  in  Frage  sein,  grundsätzlich  des
Nachweises  besonderer  Umstände  bedürfe,  aus  denen  gerade  die  auf  die  Benachteiligung
  der  übrigen  Gläubiger  gerichtete  Absicht  des  Schuldners  und  deren
Kenntnis  auf  Seiten  des  Anfechtungsgegners  zu  entnehmen  sei.  Vielmehr  hat
sich  der  erkennende  Senat  in  zahlreichen  neueren  Entschcidungen  zunächst  für
die  Fälle  des  §  3  Nr.  2  des  Anfechtungsgesetzes  und  den  hiernach  zu  führenden
Gegenbeweis,  dann  aber  auch  für  die  Fälle  des  §  3  Nr.  1  dabin  ausgesprochen,
daß  ein  solcher  Rechtsgrundsatz  nicht  bestehe,  demzufolge  bei  Erfüllungs=  oder
Deckungsgeschäften  eine  fraudulose  Absicht  des  Schuldners  nur  ausnahmsweise,
namentlich  wenn  besondere,  diese  Absicht  klarstellende  Verabredungen  dargetan
seien,  anzunehmen  sei.  Die  Aeußerungen  des  Reichsgerichts,  die  im  gegenteiligen
Sinne  gedeutet  werden  könnten,  seien  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob  ein  allgemein
gültiger  und  bindender  Rechtsgrundsatz  des  bezeichneten  Inhalts  oder  auch  eine
allgemein  verbindliche  Beweisregel  habe  gegeben  werden  sollen.  Es  handle  sich,
wenn  die  Anfechtbarkeit  der  erwähnten  Geschäfte  häufiger  ausgeschlossen  erscheine,
  immer  nur  um  Erwägungen  tatsächlicher  Natur,  die  keineswegs
überall  und  namentlich  nicht  bei  Deckungsgeschäften,  bei  denen  der  Gläubiger
nicht  das  erhalte,  was  er  zu  fordern  habe,  zuzutreffen  brauchten.  Von  dieser
Rechtsprechung  (vgl.  insbesondere  die  Urteile  in  der  Jur.  Wochenschr.  von  1902
S.  590,  13  und  593,  18),  an  welcher  festzuhalten  ist,  weicht  der  Berufungsrichter
ab,  indem  er  im  gegenwärtigen  Falle  besondere  Umstände  fordert,  aus  denen
das  betrügerische  Zusammenwirken  des  Beklagten  und  des  Schuldners  zu  schließen
sei.  In  dem  von  ihm  in  Bezug  genommenen  Urteile  des  erkennenden  Senats
vom  4.  März  1904  (Entsch.  Bd.  57  S.  161)  war  ein  reines  Erfüllungsß
  eschäft  angefochten.  Bei  solchen  Geschäften  wird  die  konkrete  Sachage

  nicht  selten  die  Betrachtung  gestatten,  daß  der  Schuldner  ausschließlich
in  Befriedigungsabsicht  gehandelt  habe,  auch  dann,  wenn  ihm  klar  war,  daß  den
übrigen  Gläubigern  Befriedigungsobjekte  entzogen  würden.  Aber  hier  ist  über
ein  Deckungsgeschäft  zu  befinden,  bei  welchem  weder  rechtsgrundsätzlich,
  noch  tatsächlich  die  Amnahme  ohne  weiteres  von  der  Hand  zu  weisen  ist,
daß  der  Beklagte  vor  den  übrigen  Gläubigern  hat  bevorzugt  und  daß  diese  haben
geschädigt  werden  sollen.  Bedenklich  ist  auch  die  Ausführung  des  Berufungsrichters,
  daß  durch  die  Initiative  des  Beklagten,  auf  welcher  die  Bewilligung  des
Vollstreckungstitels  beruhe,  die  Benachteiligungsabsicht  ausgeschlossen  erscheine.
Mit  dem  Drängen  des  Gläubigers  auf  Sicherung  ist  sehr  wohl  vereinbar,  daß
der  Schuldner  sie  gewährt,  um  seinen  sonstigen  Gläubigern  das  Nachsehen  zu
lassen.  In  der  Allgemeinheit,  in  welcher  der  Berufungsrichter  den  erwähnten
Satz  ausspricht,  enthält  der  Ausspruch  keine  Rechtswahrheit.  An  sonstigen  Gründen,
  welche  die  Entscheidung  zu  tragen  vermöchten,  fehlt  es.  Das  Berufungsurteil
  war  daher  aufzuheben  und  die  Sache  in  die  Instanz  zurückzuverweisen,
damit  anderweit  geprüft  werde,  ob  nach  der  Gesamtheit  der  obwaltenden  Umstände
  die  Benachteiligungsabsicht  und  deren  Kenntnis  als  ausgeschlossen  gelten
könne.  Es  wird  zu  erörtern  sein,  ob  der  Schuldner  bei  Ausstellung  der  Urkunde
gewußt  hat,  daß  er  damit  dem  Beklagten  ein  die  übrigen  Gläubiger  schädigendes
Befriedigungsmittel  an  die  Hand  gebe,  und  ob  aus  diesem  Bewußtsein  auch  die
Benachteiligungsabsicht  zu  folgern  ist,  was  unbedenklich  schon  dann  bejaht  werden