Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Cwilsachen).  677

kann,  wenn  die  Benachteiligung  die  notwendige  Folge  der  dem  Gläubiger  eingeräumten
  Deckung  war  und  vom  Schuldner  als  solche  erkannt  wurde.  Daß  die
Gläubigerbenachteiligung  nicht  das  ausschließliche  Ziel  der  Handlung
des  Schuldners  zu  sein  braucht,  versteht  sich  von  selbst.  Was  die  Frage  der  Kenntnis
  des  Beklagten  von  der  fraudatorischen  Absicht  seines  Schuldners  anlangt,
so  wird  die  Aeußerung,  er  wolle  nicht  immer  Guckkastenmann  sein,  diesmal  sei
er  ihm  —  dem  Kläger  —  zuvorgekommen,  nicht  ungewürdigt  bleiben  dürfen.
Im  übrigen  genügt  es,  daß  jene  Kenntnis  im  Zeitpunkte  der  Pfändung
vorhanden  war  (Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  47  S.  225).  VII.  Civilsenat
Nr.  217/1905.  Urteil  vom  30.  Januar  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  Candesgericht  (Civilsachen).
Eivilprozeß;  Zwangsvolltreung;  Baper.  Subh.-Grdnung.

Zwangsvollstreckung  in  Miteigentumsauteile  an  einem  Grundstücke.
Bedeutung  des  Abschlusses  des  Verteilungsplaus  für  den  Ersteher  des  versteigerten
  Grundstücks.  Berücksichtigung  von  Hypotheken,  die  das  Grundstück
ganz  belasten.  Einrechnung  in  das  geringste  Gebot.  Nebenintervention.

Der  Zimmermeister  Johann  G.  und  der  Gastwirt  Christian  G.  in  M.
haben  im  November  1898  von  dem  Rentuer  Sigmund  H.  dort  die  Bauplätze
Plan-Nr.  371  ½  und  Plan-Nr.  371  1½  der  Steuergemeinde  Schw.  durch  Kauf
zu  gleichen  Anteilen  erworben  und  dem  Verkäufer  für  dessen  Restforderung  von
je  41000  Mk.  an  jedem  der  beiden  Grundstülcke  an  erster  Stelle  Hypothek  bestellt.

Am  27.  Juni  1903  wurden  die  Anteile  des  Johann  G.  mit  Hypotheken
für  je  eine  Darlehensforderung  von  7000  Mk.  der  Firma  Kl.  und  K.  belastet.:)

Christian  Gr.  verkaufte  seine  Anteile  an  die  Eheleute  Johann  und  Anna  Gr.
Am  3.  Dezember  1903  trat  Sigmund  H.  von  seinen  beiden  Hypothekenforderungen
je  einen  Teilbetrag  von  2000  Mk.  mit  dem  Range  nach  dem  ihm  verbleibenden
Betrage  von  je  39000  Mk.  an  Christian  Gr.  ab.  Dieser  betrieb  auf  Grund
der  abgetretenen  Forderungen  in  zwei  gesonderten  Verfahren  die  Zwangsversteigerung
  der  Anteile  des  Johann  G.  Bei  der  Feststellung  der  Versteigerungsbedingungen
  wurde  in  beiden  Versteigerungsverfahren  die  auf  dem  ganzen  Grundstücke
  ruhende  Hyypothek  des  Sigmund  H.  zu  39000  Mk.  in  das  geringste
zulässige  Gebot  eingerechnet  und  bestimmt,  daß  der  Ersteher  die  Hypothek  und
die  persönliche  Haftung  für  die  Forderung  des  H.  gegen  Anrechnung  auf  das
Meistgebot  zu  übernehmen  habe.

In  den  Versteigerungsterminen  wurde  das  geringste  zulässige  Gebot  demgemäß
  festgestellt.  Christian  Gr.  erhielt  auf  die  Meistgebote  von  40  461  Mk.
für  das  Grundstück  Plan-Nr.  371  1/8  und  von  40  496  Mk.  60  Pfg.  für  das
Grundstück  Plan-Nr.  371  ½  den  Zuschlag.

In  den  Verteilungsplänen  wurden  nach  den  Forderungen  der  ersten  Reihe
die  Hypotheken  des  H.  mit  je  39000  Mk.  und  1060  Mk.  Zinsen  und  Kosten
zum  vollen  Betrag  angesetzt,  der  Rest  der  Masse  zu  je  22  Mk.  98  Pfg.  wurde
dem  Christian  Gr.  zugewiesen.  »-In

  den  Verteilungsterminen  erhoben  die  Firma  Kl.  und  K.  und  Johann  G.
gegen  die  Verteilungspläne  Widerspruch,  den  Sigmund  H.  und  Christian  Gr.
nicht  als  berechtigt  anerkannten.  ·

Johann  G.  trat  mit  notarieller  Urkunde  vom  5.  April  1904  alle  ihm
aus  der  Zwangsversteigerung  seiner  Anteile  zustehenden  Rechte  an  die  Firma  Kl.

Anm.  Vgl.  8  1114  BGB.,  §  881  Abs.  2  CPO.,  88  751  bis  753  B#.  und
88  180  und  181  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.