678  Rechtsprechung.

und  K.  zur  Sicherung  der  ihr  gegen  ihn  zustehenden  Forderungen  ab.  Die

Firma  Kl.  und  K.  erhob  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  bei  dem  Landgerichte

  M.  gegen  Sigmund  H.  und  Christian  Gr.  für  jedes  Verteilungsverfahren

  eine  besondere  Klage,  mit  der  sie  beantragte,
1.  den  Verteilungsplan  dahin  abzuändern,  daß  die  Forderungen  der  Beklagten
nur  mit  dem  Hälftebetrag  eingesetzt  werden  und  der  Rest  des  Erlöses  den
an  dem  Anteile  des  Johann  G.  Berechtigten  und  der  Klägerin  zugewiesen
werde,

Hober  doch  dahin,  daß  diese  Verteilung  für  den  Fall  eintrete,  daß  die
berücksichtigten  Forderungen  der  Beklagten  aus  dem  Anteile  der  Eheleute
  Gr.  befriedigt  werden;

.äußersten  Falles  Christian  Gr.  zu  verurteilen,  an  die  Klägerin  19021  Mk.
34  Pfg.  nebst  Zinsen  oder  doch  an  H.  39000  Mk.  nebst  Zinsen  zu  bezahlen.
Das  Landgericht  M.  hat  durch  Urteile  vom  14.  Dezember  1904  die  beiden

Klagen  abgewiesen.

Nunmehr  erklärte  Johann  G.,  der  sich  bis  dahin  an  der  Prozeßführung
nicht  beteiligt  hatte,  daß  er  den  Rechtsstreiten  zur  Unterstützung  der  Klägerin
beitrete.  Er  ließ  den  beiden  Beklagten  die  landgerichtlichen  Urteile  zustellen
und  Berufung  einlegen.

Das  Oberlandesgericht  M.  erklärte  in  beiden  Streitsachen  die  Nebenintervention
  des  Johann  G.  für  unzulässig  und  verwarf  dessen  Berufungen.

Auf  sofortige  Beschwerde  des  Johann  G.  änderte  das  Oberste  Landesgericht
  durch  Beschlüsse  vom  15.  Mai  1905  die  oberlandesgerichtlichen  Zwischenurteile
  dahin  ab,  daß  die  Nebeninterventionen  gegenüber  dem  Beklagten  Sigmund
H.  zugelassen  wurden.

Johann  G.  legte  sodann  gegen  beide  Urteile  insoweit  Revision  ein,  als
die  Berufungen  gegenüber  dem  Beklagten  H.  verworfen  worden  waren.  Das
Oberste  Landesgericht  hat  durch  Urteil  vom  7.  Juli  1905  die  oberlandesgerichtlichen
  Urteile,  soweit  die  Berufungen  des  Johann  G.  in  der  Richtung  gegen
den  Beklagten  Sigmund  H.  verworfen  worden  sind,  aufgehoben  und  die  Stchen
zur  anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
zurückverwiesen.

In  der  neuerlichen  Verhandlung  vor  dem  Berufungsgerichte  trat  für  die
Klägerin  ein  Anwalt  nicht  auf.

Das  Oberlandesgericht  M.  hat  durch  Urteil  vom  21.  November  1905
die  Berufungen  zurückgewiesen.  *

Gegen  dieses  Urteil  hat  Johann  G.  als  Nebenintervenient  die  Revision
eingelegt.

Die  vom  Nebenintervenienten  eingelegte  Revision,  der  die  —  in  der
Revisionsinstanz  nicht  aufgetretene  —  Klägerin  nicht  widersprochen  hat,  ist  in
formeller  Hinsicht  nicht  zu  beanstanden;  sie  ist  jedoch  nicht  begründet.

Zwischen  Sigmund  H.  und  Gr.  besteht  nicht  ein  Rechtsverhältnis,  das
die  Erstreckung  der  Rechtskraft  des  dem  einen  gegenüber  ergangenen  Urteils
auf  den  anderen  zu  bewirken  vermöchte.  Bei  dem  ersten  Antrage  der  Klägerin
war  Gr.  in  doppelter  Eigenschaft  beteiligt,  als  Hypothekgläubiger  wie  H.  und
als  Ersteher.  Als  Hypothekgläubiger  sollte  er  in  jedem  der  beiden  Verteilungsverfahren
  statt  22  Mk.  98  Pfg.  nur  11  Mk.  49  Pfg.  erhalten,  als  Ersteher
sollte  er  sich  gefallen  lassen,  daß  H.  nur  mit  dem  Hälftebetrage  seiner  Ansprüche
zum  Zuge  komme.  3  «

Die  Klägerin  und  Johann  G.  waren  nicht  genötigt,  wenn  sie  gegen  die
Berücksichtigung  der  Ansprüche  des  H.  mit  dem  vollen  Betrage  Widerspruch

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