Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  679

erhoben,  auch  der  Zuweisung  des  ganzen  Restes  des  Erlöses  an  Gr.  zu  widersprechen,
  und  konnten,  nachdem  sie  dies  getan  hatten,  den  Widerspruch  gegen
die  Berücksichtigung  des  Gr.  fallen  lassen,  ohne  dadurch  ihres  Rechtes  gegenüber
  dem  H.  verlustig  zu  werden,  sie  konnten  ebenso  sich  in  dem  Verhältnisse
zu  Gr.  bei  den  landgerichtlichen  Urteilen  beruhigen,  ohne  daß  damit  ihr  Widerspruch
  gegen  die  Ansprüche  des  H.  hinfällig  wurde.  H.  und  Gr.  standen  als
Hypothekgläubiger  vollkommen  unabhängig  nebeneinander,  von  einem  Urteile,
das  über  das  Recht  des  einen  entschied,  wurde  das  Recht  des  anderen  nicht
erührt.

Ebensowenig  konnte  durch  ein  zwischen  der  Klägerin  und  Gr.  als  Ersteher
ergangenes  Urteil  mit  Wirkung  gegenüber  H.  festgestellt  werden,  welche  Ansprüche
  diesem  auf  den  Erlös  zustehen.  Der  Ersteher  ist  bei  der  Verteilung
des  Erlöses  und  den  Streitigkeiten,  die  sich  dabei  ergeben,  überhaupt  nicht
beteiligt,  er  leistet  das,  was  er  vermöge  des  Zuschlags  schuldet,  an  denjenigen,
dem  der  Anspruch  gegen  ihn  im  Verteilungsverfahren  überwiesen  wird.

Er  wird  zwar  nach  Art.  102  Subh.-O.2)  zu  dem  Verteilungstermine
geladen,  die  Ladung  stellt  ihm  aber  nur  frei,  den  Verhandlungen  beizuwohnen,
ein  Rechtsnachteil  wird  ihm'  nicht  angedroht,  sein  Ausbleiben  zieht  rechtliche
Folgen  nicht  nach  sich.  Die  nach  Art.  117  Abs.  1  Subh.-O.  im  Termine
zunächst  stattfindende  Feststellung  der  Masse,  insbesondere  der  von  dem  Ersteher
zu  leistenden  Beträge,  hat  nur  die  Bedeutung  einer  Berechnung  (Ortenau-Heule
  Komm.  z.  Subh.-O.  3.  Aufl.  S.  408  Anm.  2),  für  die  Verpflichtungen
des  Erstehers  ist  nicht  diese  Feststellung,  sondern  das  Versteigerungsprotokoll
maßgebend.  Bei  der  nach  dem  Abs.  2  des  Art.  117  auf  die  Feststellung  der
Masse  folgenden  Erörterung  der  in  den  Verteilungsplan  eingestellten  Ansprüche
sind  nur  die  Gläubiger,  die  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  beanspruchen,  und
der  Schuldner  (Drittbesitzer)  beteiligt,  sie  werden  im  Falle  des  Ausbleibens  im
Verteilungstermine  von  den  im  Art.  97  Abs.  1  Ziff.  2  und  im  Art.  102  bestimmten
Rechtsnachteilen  betroffen,  mit  ihnen  wird  über  die  erhobenen  Widersprüche  nach
den  Abs.  4,  5  des  Art.  117  verhandelt,  sie  haben  ihre  Widersprüche  gegebenen
Falles  nach  dem  Abs.  6  des  Art.  117  im  Wege  der  Klage  zu  verfolgen.

Wird  die  dem  Verteilungsplane  zugrunde  gelegte  Feststellung  der  Masse
von  einem  beteiligten  Gläubiger  oder  von  dem  Schuldner  beanstandet,  weil  der
Ersteher  mehr  schulde  als  das  Vollstreckungsgericht  angenommen  hat,  so  können
die  Beteiligten  gegen  den  Ersteher  auf  Feststellung  der  von  ihnen  behaupteten
Verpflichtung  oder  auf  Zahlung  des  entsprechenden  Betrags  zur  Masse  klagen
(Ortenan-Henle  S.  409  Anm.  2).  ·

DieBeanstandungderFeftstellungderzuverteiletSanasseistaber
nicht  ein  Widerspruch  gegen  den  Verteilungsplan  im  Sinne  der  Abs.  3  bis  7
des  Art.  117,  auf  die  Klage  gegen  den  Ersteher  findet  der  Abs.  6  des  Art.  117
keine  Anwendung.  Die  von  dem  II.  Civilsenat  in  dem  Urteile  vom  15.  Oktober
1884  (Aeltere  Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.  Bd.  10  S.  530)  ausgesprochene
gegenteilige  Ansicht,  auf  der  übrigens  die  Entscheidung  nicht  beruht,  übersieht,
daß  der  Ersteher  in  dem  Verteilungstermine  nicht  zu  erscheinen  braucht,  die  Vorschriften
  des  Art.  117  Abs.  4,  5  auf  ihn  nicht  anwendbar  sind  und  er  deswegen
auch  in  dem  Art.  117  Abs.  7  und  im  Art.  118  nicht  erwähnt  wird.  Hat  die
Klage  das  Ergebnis,  daß  eine  weitergehende  Verpflichtung  des  Erstehers  festgestellt
  wird,  so  ist  der  hierdurch  ermittelte  weitere  Bestandteil  der  Masse  mittelst

Anm.  Vgl.  88  105  und  107  bes  Gesetzes  Üüber  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangseckung.


vollstr