680  Rechtsprechung.

Ergänzung  des  Verteilungsplans  oder  nachträglicher  Verteilung  zu  verteilen.
Dabei  ist  der  Ersteher  nicht  beteiligt,  die  Frage,  wem  das  für  die  Masse  Erstrittene
  gebührt,  kann  nur  unter  den  bei  der  Masse  Beteiligten,  nicht  dem  Ersteher
  gegenüber  ausgetragen  werden.

Im  vorliegenden  Falle  haben  die  Klägerin  und  der  Schuldner  Johann  G.
abweichend  von  der  Ansicht  des  Vollstreckungsgerichts  die  Verpflichtung  des  Erstehers
  Gr.  dahin  aufgefaßt,  daß  er  die  in  das  Mindestgebot  eingerechneten
Beträge  von  je  39000  Mk.  auch  dann  unverkürzt  an  die  Masse  schulde,  wenn
die  Hypotheken  des  H.  bei  der  Verteilung  der  Erlöse  nur  mit  dem  Hälftebetrage
zu  berücksichtigen  sind,  die  Haftung  der  belasteten  Grundstücke  für  den  anderen
Ltürhetan  aber  fortbesteht,  und  mit  der  gegen  Gr.  erhobenen  Klage  die  Festtellung
  bezweckt,  daß  seine  Verpflichtung  diesen  Inhalt  habe.  Daneben  haben
sie  im  Verteilungsverfahren  gegen  die  Ansprüche  des  H.  auf  Berücksichtigung
des  ganzen  Betrags  seiner  Hypotheken  Widerspruch  erhoben  und  diesen  gleichfalls
  im  Wege  der  Klage  verfolgt.  Bei  der  Feststellung  des  Inhalts  der  Verpflichtung
  des  Gr.  war  H.,  bei  dem  Streite  über  die  Ansprüche  des  H.  auf
Berücksichtigung  im  Verteilungsverfahren  war  Gr.  nicht  beteiligt,  eine  rechtliche
Nötigung,  die  beiden  Klagen  zu  verbinden,  bestand  deshalb  nicht.  Die  Rechtsansicht,
  von  der  die  Klägerin  und  Johann  G.  ursprünglich  ausgingen,  brachte
es  allerdings  mit  sich,  daß  sie  an  dem  H.  gegenüber  erhobenen  Widerspruche
nur  dann  Interesse  zu  haben  schienen,  wenn  sie  Gr.  gegenüber  obsiegten.  Dieses
Verhältuis  der  beiden  Klagen  zu  einander  konnte  gemäß  §  148  CPO.  Anlaß
zu  der  Anordnung  geben,  daß  die  Verhandlung  des  den  Widerspruch  betreffenden
Rechtsstreits  bis  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  gegen  Gr.  auszusetzen  sei,
aber  nicht  dazu  führen,  daß  die  Rechtskraft  des  in  der  Sache  gegen  Gr.
ergangenen  Urteils  sich  auf  den  H.  erstreckte.

Bei  dem  zweiten  Antrage  der  Klägerin  war  H.  nicht  beteiligt,  er  richtete
sich  sachlich  nur  gegen  Gr.  Die  Verteilung  der  hiernach  beantragten  weiteren
Leistung  konnte  nur  im  Verteilungsverfahren  mittelst  Ergänzung  des  Verteilungsplans
  oder  nachträglicher  Verteilung  geschehen.

Die  von  der  Klägerin  gegen  H.  erhobenen  Ansprüche  waren  daher  sachlich
u  prüfen.  Das  Berufungsgericht  hat  sich  dieser  Aufgabe  auch  unterzogen,  und
ghen  von  ihm  gewonnenen  Ergebnis  ist  beizustimmen.  Ueber  den  Einfluß  der
Zwangsversteigerung  eines  Anteils  an  einem  Grundstücke,  das  als  Ganzes  mit
einer  dem  Beschlagnahmegläubiger  im  Range  vorgehenden  Hypothek  belastet  ist,
auf  diese  Hypothek  bestehen,  da  die  Subh.-O.  besondere  Vorschriften  darüber
nicht  enthält,  verschiedene  Ansichten.

Die  vorherrschende  Meinung  (Begründung  des  Entwurfs  der  Novelle  zur
Subh.-O.  in  den  Verhandl.  der  Kammer  der  Abg.  1885/86  Beil.  Bd.  9  S.  161,
Ortenau-Henle,  Komm.  z.  Subh.-O.  S.  482  Anm.  6,  Hellmann,  Komm.
z.  Subh.-O.  S.  185,  Becher,  Bayer.  Landescivilrecht  Bd.  2  S.  1568c,
Regelsberger,  Bayer.  Hypothekenrecht  3.  Aufl.  §  84  1III  S.  397)  geht
dahin,  daß  die  Hypothek,  weil  sie  nicht  den  Anteil,  sondern  das  ganze  Grundstück
  belastet,  durch  die  Anteilsversteigerung  nicht  berührt  wird,  die  Haftung
des  Grundstücks  also  nach  dem  Uebergange  des  Anteils  auf  den  Ersteher  unverändert
  fortbesteht.  Nach  einer  anderen  Ausicht  ist  die  Hypothek  als  eine  die
sämtlichen  Anteile  belastende  Gesamthypothek  anzusehen.  Es  braucht  jedoch  nicht
erörtert  zu  werden,  welche  Ansicht  den  Vorzug  verdient,  weil  die  Revisionsanträge
  sich  sowohl  nach  der  einen  wie  nach  der  anderen  als  unbegründet

erweisen.