Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  681

Nach  der  ersteren  Ansicht  ist  der  Gläubiger  der  das  Grundstück  als  Ganzes
belastenden  Hypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  überhaupt  nicht  beteiligt,  die
Hypothek  wird  nicht  in  das  geringste  zulässige  Gebot  eingerechnet  und  nicht  aus
dem  Erlöse  gedeckt,  es  ist  aber  nach  Art.  55  Subh.-O.  stillschweigende  Versteigerungsbedingung,
  daß  der  Ersteher  sich  die  Hastung  des  Grundstücks  gefallen
lassen,  in  diesem  Sinne  die  Hypothek  übernehmen  muß,  und  es  steht  nichts  entgegen,
  die  Uebernahme  der  Hypothek  in  den  Geboten  der  Uebung  des  Verkehrs
gemäß  durch  Einrechnung  des  Betrags  der  Hypothek  zu  berücksichtigen.  Auf
ein  in  diesem  Sinne  abgegebenes  Meistgebot  ist  dann  der  Betrag  der  zu  übernehmenden
  Hypothek  anzurechnen,  nur  der  Ueberschuß  bildet  den  Erlös  für  den
versteigerten  Anteil.  Wird  in  den  Versteigerungsbedingungen  der  Betrag  der
Hypothek  in  das  geringste  zulässige  Gebot  eingerechnet,  so  wird  nicht  der  Sinn
der  Gebote  dahin  geändert,  daß  der  Bieter  die  Hypothek  ohne  Anrechnung  auf
sein  Gebot  übernehmen  wolle,  also  den  Betrag  der  Hypothek  doppelt  bietet,
sondern  nur  die  Uebernahme  der  Haftung  für  die  Hypothek,  die  neben  dem
Bieten  des  das  geringste  zulässige  Gebot  bildenden  Betrags  Bedingung  für  die
Erlangung  des  Zuschlags  ist,  unrichtigerweise  als  Bestandteil  des  für  den  Anteil
u  gewährenden  Preises  bezeichnet.  Bei  der  Feststellung  der  zu  verteilenden
Mecsfe  muß  der  mit  Unrecht  in  den  Erlös  eingerechnete  Betrag  der  Haftung
wieder  ausgeschieden  werden.  Damit  stimmen  die  Verteilungspläne  im  Ergebnis
überein.  Da  die  Hypotheken  des  H.  nicht  in  dem  geringsten  zulässigen  Gebote
zu  berücksichtigen  waren,  fand  die  Vorschrift  des  Art.  6  Abs.  1  Satz  2  der
Novelle  z.  Subh.-O.  über  den  Eintritt  des  Erstehers  in  die  persönliche  Haftung
für  die  Forderungen  keine  Anwendung.  Die  unrichtige  Feststellung  des  geringsten
zulässigen  Gebots  hatte  gemäß  Art.  20  Abs.  1  Satz  2  der  Novelle  die  Bestimmung
  zur  Folge,  daß  der  Ersteher  auch  in  die  persönliche  Haftung  einzutreten
  habe.  Diese  Bestimmung  ist  aber  zugunsten  des  Schuldners  Johann  G.
getroffen  und  nicht  beanstandet  worden.

Wird  die  das  Grundstück  als  Ganzes  belastende  Hypothek  als  Gesamt-#other
  an  den  Anteilen  behandelt,  so  ist  ihr  Betrag,  auch  wenn  nur  ein

nteil  versteigert  wird,  nach  den  Art.  1,  5  der  Novelle  in  das  geringste  zulässige
  Gebot  einzurechnen.  Nach  Art.  8  Abs.  1  der  Novelle  wird  die  Gesamthypothek
  nicht  übernommen,  sondern  ihr  Betrag  muß  bar  erlegt  werden,  in  den
Versteigerungsbedingungen  kann  aber  nach  Art.  19  Abs.  3  der  Novelle  auch
ohne  Zustimmung  des  Gläubigers  die  Uebernahme  bestimmt  werden.  Die  Gesamthypothek
  kommt  mit  dem  ganzen  Betrag  in  Ansatz  (vgl.  die  bei  Ortenau-Henle
  S.  200  Anm.  3  mitgeteilten  Motive  zum  Entwurfe  der  Novelle),  eine
Verteilung  ihres  Betrags  findet  nach  Art.  106  Subh.-O.,  wie  im  Abs.  1  des
Art.  106  ausdrücklich  gesagt  ist,  nur  statt,  wenn  eine  Mehrzahl  von  belasteten
Gegenständen  in  demselben  Verfahren  versteigert  worden  ist.  Von  derselben
Voraussetzung  macht  das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  die  in  den  §8  64,  122  vorgesehene  Verteilung  abhängig.

Die  Teilung  der  Haftung  nach  dem  Antrage  der  Klägerin  würde  das
Recht  des  Gläubigers  insofern  beeinträchtigen,  als  er  sich  wegen  eines  Ausfalls,
den  er  bei  der  Versteigerung  des  einen  Anteils  erleidet,  nicht  an  den  anderen
Anteil  halten  könnte.  ·  ·

Die  Kosten  des  ohne  Erfolg  eingelegten  Rechtsmittels  fallen  gemäß  §  97
CPO.  der  Klägerin  zur  Last,  die  dem  Nebenintervenienten  gestattet  hat,  ihren
Rechtsstreit  in  die  Revisionsinstanz  zu  bringen,  während  der  Nebenintervenient
gemäß  §  101  CPO.  die  durch  die  Nebenintervention  verursachten  Kosten  zu
tragen  hat.  I.  Civ.-Sen.  Reg.  1  7/1906;  Urteil  vom  16.  Februar  1906.