682  Rechtsprechung.

C.  Oberlandesgericht  Zweibrücken.
Civilrecht.

Fallen  die  bayer.  „Postbotenfahrten“  unter  die  „ordentlichen  Posten“?
Umfang  der  Haftpflicht  des  Postfiskus.

Die  Klägerin  erlitt  bei  Benützung  einer  „Postbotenfahrt“  dadurch  einen
Unfall,  daß  infolge  Scheuwerdens  des  von  dem  Postboten  gelenkten  Pferdes
der  Wagen  umgeworfen  und  sie  aus  demselben  geschleudert  wurde.  An  den
Folgen  der  hierdurch  entstandenen  Verletzungen  war  sie  längere  Zeit  krank.
Sie  verlangte  von  dem  Postfiskus  nicht  nur  Ersatz  der  Kur=  und  Verpflegungskosten,
  sondern  auch  Eutschädigung  wegen  ihres  weiteren  Schadens,  entstanden
durch  Beschädigung  ihrer  Kleider  und  Beschränkung  ihrer  Erwerbs=  und  Arbeitsfähigkeit.
  Der  Postfiskus  lehnte  jede  Haftung  ab  unter  anderem  um  deswillen,
weil  die  „Postbotenfahrten“  zu  den  „ordentlichen  Posten“  nicht  gehören,  nach
8  11  des  Reichspostgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  und  der  bayer.  Postordnung
vom  27.  März  1900  die  Postverwaltung  nur  bei  Unfällen  infolge  Benützung
der  ordentlichen  Post  für  die  Kur=  und  Verpflegungskosten  hafte,  und  lediglich
ein  zwischen  dem  Postboten  und  dem  Passagier  abgeschlossener  Beförderungsvertrag
  vorliege.  Das  Oberlandesgericht  erklärte  den  Postfiskus  für  verpflichtet,
der  Klägerin  die  Kur=  und  Verpflegungskosten  zu  erstatten  und  wies  das  weitergehende
  Begehren  der  Klägerin  auf  Schadensersatz  ab.  Aus  den  Gründen:  Nach
Art.  52  der  Reichsverfassung  gilt  das  Reichsgesetz  vom  28.  Oktober  1871  betr.
das  Postwesen  des  deutschen  Reichs,  abgesehen  von  den  im  Gesetz  selbst  aufeführten

  Ausnahmen,  insonderheit  was  die  durch  den  Transportvertrag  zwischen
Pöstderwaltung  und  Publikum  begründeten  Rechtsverhältnisse  anlangt,  auch  für
Bayern,  und  ist  auch  durch  das  BGB.  nach  Art.  32  des  Einf.-Ges.  nicht
berührt  worden.  Die  Begründung  des  Entschädigungsanspruches  ist  daher  nach
dem  Reichspostgesetz  Abschnitt  I  §  6—15  zu  beurteilen.  Die  nach  dem  Vorbehalt
  im  Schlußabsatz  des  §  50  des  Postgesetzes  im  Verordnungswege  erlassene
bayer.  Postordnung  in  der  Fassung  vom  27.  März  1900  enthält  unter  Ziff.  III
in  §  71  mit  97  Bestimmungen  über  die  Personenbeförderung  und  zwar  unter
A  8§  72—84  über  die  Personenbeförderung  mit  den  „ordentlichen  Posten“
und  unter  B  58  85—97  über  diejenige  mit  Extraposten.  Der  mit  „Haftung
der  Postanstalt“  überschriebene,  unter  den  Abschnitt  A  fallende  §  84  wiederholt
hinsichtlich  der  Haftung  im  Fall  der  körperlichen  Beschädigung  eines  Reisenden
wörtlich  die  Bestimmung  des  §  11  des  Postgesetzes.  Nach  Abs.  1  Ziff.  2
dieses  letzteren  Paragraphen  leistet  die  Postanstalt  bei  „Reisen  mit  den  ordentlichen
  Posten“  Ersatz  für  die  erforderlichen  Kur=  und  Verpflegungskosten  im
Falle  der  körperlichen  Beschädigung  eines  Reisenden,  wenn  diese  nicht  erweislich
durch  höhere  Gewalt  oder  durch  eigene  Fahrlässigkeit  des  Reisenden  herbeigeführt
ist.  Beide  Ausnahmefälle  sind  nicht  gegeben.  Es  bleibt  daher  nur  die  Frage
zu  erörtern,  ob  die  Klägerin  den  Unfall  auf  einer  „Reise  mit  der  ordentlichen
Post“  erlitten  hat.  Es  kann  nun  zunächst  bei  dem  Verhältnis  der  bayer.  Postordnung
  zum  Reichspostgesetz  aus  ersterer  kein  Behelf  für  die  Auslegung  des
im  Reichsgesetz  aufgestellten  Begriffs  der  „ordentlichen  Post“  entnommen,  vielmehr
  diese  Auslegung  nur  aus  dem  Reichsgesetz  selbst  gewonnen  werden.  Denn
darüber  Bestimmung  zu  treffen,  in  welchen  Fällen  und  in  welchem  Umfang  die
Haftung  der  Postverwaltung  begründet  sei,  ist  der  Reichsgesetzgebung  vorbehalten.
  Die  in  der  Postordnung  enthaltenen  Bestimmungen  haben,  soweit  sie
sich  auf  den  Post-Beförderungsvertrag  beziehen,  nur  den  Charakter  von  Normativbestimmungen
  im  Rahmen  der  zwingenden  Rechtssätze  des  Reichspostgesetzes
und  gelten  vermöge  der  Vorschrift  des  letzteren  in  8  50  Abs.  2  als  Bestandteil