Oberkandesgericht  Zweibrücken.  683

der  zwischen  der  Postverwaltung  und  dem  Absender  oder  dem  Reisenden  geschlossenen
  Verträge  (vgl.  Mot.  z.  Einf.-Ges.  z.  BGB.  S.  150).

Würde  also  selbst  im  Sinne  der  bayer.  Postordnung,  nach  der  vom  Beklagten
  vertretenen  Auslegung  des  §  71,  die  Postbotenfahrt  nicht  unter  den
Begriff  der  ordentlichen  Post  fallen  —  zu  welcher  Auslegung  weder  der  Wortlaut
  noch  der  Zweck  jener  Bestimmung  nötigt  —,  so  könnte  dem  doch  keinerlei
Bedeutung  für  die  Entscheidung  der  Frage  in  vorliegendem  Rechtsstreite  beigemessen
  werden.  Nun  ist  davon  auszugehen,  daß  nach  der  Bestimmung  des
§  11  und  12  des  Postgesetzes,  durch  welche  die  Haftung  der  Postverwaltung
erschöpfend  geregelt  wird,  nur  zwischen  Reisen  mit  den  ordentlichen  Posten  und
Extrapostbeförderung  unterschieden  und  nur  für  die  erstere  eine  Ersatzpflicht
anerkannt  ist;  zur  Annahme  irgend  einer  weiteren  Kategorie  der  durch  die  Post
betriebenen  Personenbeförderung,  außerhalb  dieser  beiden  im  Gesetz  aufgeführten,
bleibt  darnach  kein  Raum.  Die  hier  fragliche  Postbotenfahrt,  die  zweifellos
keine  Extrapostbeförderung  darstellt,  muß  also  entweder  als  ordentliche  Post
erachtet  werden  oder  —  und  diese  Konsequenz  wird  auch  vom  Beklagten  gezogen
  —  sie  ist  überhaupt  keine  Postbeförderung,  so  daß  in  dem  betr.  Transportvertrag
  die  Postverwaltung  gar  nicht  als  Kontrahent  erschiene.  Dieser
letzteren  Ansicht  kann  jedoch  nicht  beigetreten  werden.  Die  Postbotenfahrt,  insoweit
  sie  der  Personenbeförderung  dient,  weist  allerdings  im  Vergleich  mit  den
regelmäßigen  Personenposten  —  Postomnibus=  und  Kariolfahrten  —  einige
Abweichungen  auf.  Sie  ist  in  erster  Linie  im  Interesse  der  Sachbeförderung,
um  dem  Bedürfuis  nach  vermehrter  und  beschleunigter  Gelegenheit  entgegenzukommen,
  eingerichtet  worden.  Wesentlich  ist  aber,  daß  die  Postverwaltung
für  diesen  Dienst  Fuhrwerke  bereit  stellt,  die  zugleich  für  die  Zwecke  der  Personenbeförderung
  durch  Anbringung  einer  Halbchaise  hergerichtet  sind,  deren  Bestimmung
  sich  also  nicht  in  der  Aufnahme  der  Brief=  und  Packetsendungen
erschöpft,  sondern  zugleich  den  Personentransport  umfaßt.  Die  Postbotenfahrten
sind  also  Veranstaltungen,  die  von  der  Postverwaltung  zugleich  für  Personenbeförderung
  bestimmt  sind  und  unterstehen  auch  in  dieser  Hinsicht  ebenso  wie
hinsichtlich  der  damit  verbundenen  Sachbeförderung  der  Aufsicht  der  Postverwaltung;
  diese  setzt  die  Höhe  des  Personengeldes,  „nach  vorhergehendem  Einvernehmen
  des  Postboten“,  fest;  die  Einnahmen  daraus  sind,  um  die  Kontrolle
der  Behörde  zu  ermöglichen,  vom  Postboten  besonders  vorzumerken,  die  Abgangs=
  und  Ankunftzeiten  sind  geregelt  und  im  öffentlichen  Fahrplau  bekannt
gegeben.  Der  Staat  unterhält  diese  Fahrten  auch  auf  eigene  Rechnung,  er
stellt  den  Wagen  und  bezahlt  den  Postboten,  dem  die  eingehenden  Personengelder
  als  ein  Teil  seiner  Entlohnung  zukommen.  Daß  das  Pferd  nicht  von
der  Postverwaltung,  sondern  vom  Postboten  angeschafft  und  unterhalten  wird,
ändert  nichts  an  der  rechtlichen  Natur  des  Verhältnisses  zwischen  der  Verwaltung
und  dem  reisenden  Publikum,  ist  vielmehr  ebenso  wie  die  Erhebung  der  Personengelder
  durch  den  Postboten  eine  interne  Angelegenheit  zwischen  diesem  und  der
Postverwaltung,  wodurch  deren  Verhältnis  zur  Allgemeinheit  nicht  berührt  wird.
Der  Umstand  endlich,  daß  der  Postbote  über  die  Mitnahme  von  Reisenden  zu
entscheiden  hat,  ist  bedingt  durch  die  Rücksicht  auf  die  Beschränktheit  des  verfügbaren
  Raumes  und  die  dadurch  gegebene  nahe  Berührung  der  Reisenden  mit
dem  Postboten,  auch  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  der  Trausportstücke  kommt
in  Betracht;  all'  dies  läßt  es  zweckmäßig  erscheinen,  dem  Postboten  gegebenenfalls
  bei  einer  Mehrheit  von  Reisenden  nach  Maßgabe  der  ihm  bekannten  Zuverlässigkeit
  der  einzelnen  —  womit  übrigens  ein  objektives  Kriterium  aufgestellt
ist  —,  die  in  Vertretung  der  Postbehörde  zu  treffende  Auswahl  zu  überlassen.