684  Rechtsprechung.

Danach  stellt  sich  auch  die  Postbotenfahrt  als  eine  Einrichtung  der  staatlichen
  Post  dar,  welche  unter  der  Autorität  der  Postverwaltung  funktioniert
und  auf  ihre  Rechnung  betrieben  wird  (vgl.  auch  Urteil  des  Kammergerichts
vom  21.  Januar  1902  in  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  4  S.  248).

Die  Haftung  des  Beklagten  aus  §  11  Postges.  ist  daher  begründet  bezüglich
  der  Kur=  und  Verpflegungskosten.

Dagegen  erweist  sich  der  weitergehende  Anspruch  auf  Ersatz  des  sonstigen
Schadens  auf  Grund  deliktischen  Verschuldens  der  Postverwaltung  nach  §  12
und  51  Postges.  mit  Art.  32  Einf.-Ges.  z.  BGB.  als  unhaltbar;  denn  die
Regelung  der  Haftpflicht  durch  das  Reichsgesetz  ist  eine  ausschließliche  in  dem
Sinne,  daß  die  Postverwaltung  in  einem  weiteren  Umfange,  welcher  Rechtsgrund
  auch  für  den  Entschädigungsanspruch  angerufen  werden  mag,  nicht  haftet
(5  11,  12,  51  Postges.  mit  Art.  32  Einf.-Ges.),  unbeschadet  natürlich  des  Anspruches
  gegen  den  einzelnen  Postbeamten  aus  einem  diesen  persönlich  treffenden
Verschulden.  Schon  der  Wortlaut  des  Gesetzes  —  8  12  —  scheint  eine  andere
Auslegung  auszuschließen,  auch  die  Verhandlungen  bei  Beratung  des  Postgesetzes
sprechen  für  die  Ausschließung  einer  weiteren  Haftung  (ugl.  Dambach,  Postgesetz
  §  12).  Insbesondere  wurde  zur  Begründung  der  Beschränkung  der
Haftung  gegenüber  der  entsprechenden  Bestimmung  des  Haftpflichtgesetzes  in
den  Verhandlungen  des  Reichstages  —  Jahrgang  1871,  stenographischer  Bericht
S.  553  —  vom  Regierungsvertreter  darauf  hingewiesen,  daß  die  Unberechenbarkeit
  der  Zufälle,  denen  der  auf  Benutzung  von  Pferden  als  bewegender
Kraft  angewiesene  Postbetrieb  im  Gegensatze  zu  den  Eisenbahnen  ausgesetzt  sei,
eine  Einschränkung  ihrer  Haftung  bedinge.  Die  besondere  Regelung  der  die
Postverwaltung  für  die  Sach=  wie  für  die  Personenbeförderung  treffenden  Ersatzpflicht,
  die,  von  den  Ausnahmefällen  der  höheren  Gewalt  und  eigenen  Verschuldens
  des  Verletzten  abgeesehen.  schlechthin  eintreten,  aber  auch  auf  das  Maß

es  §  11  Postges.  beschränkt  bleiben  soll,  ist  zu  erklären  aus  dem  Bedürfnis
nach  einem  Ausgleich  zwischen  den  Forderungen  der  Allgemeinheii,  der  die  Post
als  öffentliche  Verkehrseinrichtung  dient  und  den  Interessen  ihrer  eigenen  Verwaltung,
  die  mit  einer  grundsätzlich  uneingeschränkten,  nach  Umständen  sie
unübersehbaren  Ansprüchen  aussetzenden  Haftpflicht  nicht  zu  vereinigen  wären.
Für  den  vorliegenden  Fall  tritt  aber  die  Erwägung  hinzu,  daß  bei  der  Frage
der  Haftung  aus  unerlaubter  Handlung  doch  auch  wieder  das  zwischen  der
seen  und  der  Postverwaltung  durch  den  Transportvertrag  begründete

Rechtsverhältnis  in  Frage  käme.  Denn  die  dem  Beklagten  zum  Vorwurf  geachte,

  für  den  Unfall  angeblich  kausale  Einstellung  eines  für  jene  Strecke
ungeeigneten  Wagens  würde  doch  in  erster  Linie  eine  Verletzung  der  durch  den
Vertrag  übernommenen  Pflichten  in  sich  schließen,  und  es  würde  sich,  da  die
Rechtslage  wohl  in  sehr  vielen  Fällen  der  Haftbarmachung  der  Post  eine  ähnliche
  sein  wird,  die  im  Gesetze  statuierte  Einschränkung  ihrer  Haftung  zu  einem
großen  Teile  als  illusorisch  erweisen  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  Bd  ;
Entsch.  d.  OLG.  Stuttgart  in  Jur.  Zeitung  1903  S.  38  Daß  das  die
Bestimmungen  des  Reichspostgesetzes  aufrechterhaltende  BGB.  unter  Eingriff
in  die  durch  die  Spezialgesetzgebung  geschaffene  Rechtslage,  die  Haftung  der
Postverwaltung  über  die  im  Postgesetz  gezogenen  Grenzen  hinaus  und  zwar
durch  allgemeine  Festung  für  außerkontraktliches  Verschulden  habe  erweitern
wollen,  ist  beim  Mangel  jeder  ausdrücklichen  Bestimmung  nicht  anzunehmen.
Urteil  vom  8.  März  1905.

*  –8398“  J

—  —  —  twortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  München.
Uür  die  Redtn  e  Berag  *—f  Sebald  in  Nürnberg.