Die  Umtauschllausel.  691

Er  brauchte  sich  auch  nicht  etwa  einredeweise  seine  entsprechende  Haftung  aus
dem  früheren  Verkauf  entgegenhalten  zu  lassen,  schon  deshalb  nicht,  weil  vielfach,
  wenn  nicht  meistens,  der  Geschäftsgegner  beim  Umtausch  nicht  mit  dem
ursprünglichen  Käufer  identisch  sein  wird.  Schon  diese  eine  Erwägung  läßt
die  Tauschtheorie  als  nicht  diskutabel  erscheinen,  so  daß  es  der  Hinzufügung
naheliegender  anderer  Bedenken  gar  nicht  mehr  bedarf.

2.  Aber  auch  die  Annahme  eines  Kaufes  auf  Probe  erweist  sich  alsbald
  als  unnatürlich  und  zweckwidrig.  Sie  widerspricht  durchaus  der  psychologischen
  Erfahrung,  die  ich  bei  einem  so  alltäglichen  Akte  wie  die  Umtauschklausel
  wohl  mit  Fug  anrufen  darf,  deckt  sich  insbesondere,  wie  auch  das
OLG.  Dresden  (Sächs.  Archiv  Bd.  7  S.  218)  treffend  hervorhebt,  nicht  mit
„den  Auffassungen  und  Bedürfnissen  des  Handelsverkehrs“.  Ich  pershönlich
habe  schon  dutzendweise  Käufe  mit  Umtauschklausel  geschlossen  —  aber  nie  ist
mir  der  Gedanke  gekommen,  daß  ich  mich  nunmehr  durch  einseitige  Erklärung
von  jedweder  Vertragspflicht  freimachen  könne.  Und  so  wird  es  auch  wohl
jedem  meiner  Leser  ergehen.  Ich  glaube  mich  nicht  zu  täuschen,  wenn  ich  behaupte,
  daß  dem  Verständnis  jedes  Laien  ein  scharfer  Gegensatz  zwischen  dem
Sinne  der  Rücknahme=  und  der  bloßen  Umtauschklausel,  wenn  auch  vielleicht
nicht  immer  klar  bewußt,  innewohne.

Vor  allem  tritt  die  Konstruktion  als  „Kauf  auf  Probe“  den  Iunteressen
der  einen  Vertragspartei,  des  Verkäufers,  so  durchaus  entgegen,  daß  sie
schon  deshalb  Bedenken  erweckt,  seinen  bei  Annahme  der  Umtauschklausel  zu
unterstellenden  Absichten  schnurstracks  widerspricht.  Jeder  Kenner  des  Geschäftslebens
  weiß,  daß  es  dem  Kaufmann  mit  an  erster  Stelle  darum  zu  tun
ist,  in  jedem  Moment  über  die  Höhe  seines  Umsatzes  eine  sichere  Kenntnis
  zu  haben.  Nur  auf  Grund  dieser  Keuntnis  kann  er  seine  geschäftlichen
Dispositionen  zweckentsprechend  treffen.  Ob  es  die  Ware  a  oder  die  Ware  b
ist,  von  der  er  ein  Stück  mehr  abgesetzt  hat,  wird  ihn  im  großen  und
ganzen  erst  an  zweiter  Stelle  interessieren  —  wenigstens  im  Verkehr  mit
solchen  besonders  marktgängigen  Waren,  bei  denen  allein  die  Umtauschklausel
im  Verkehr  eine  erhebliche  Rolle  spielt.  Jedenfalls,  wer  diese  einmal  bewilligt,
  gibt  dadurch  zu  erkennen,  daß  es  ihm  mehr  auf  den  Umsatz  überhaupt
ankommt,  als  auf  den  Umsatz  eines  bestimmten  Stückes.  Es  hieße  aber  die
Parteiabsicht  einfach  fälschen,  wollte  man  aus  der  Indolenz  gegenüber  einem
bestimmten  Verkaufsobjekt  auf  eine  solche  gegenüber  dem  Umsatz  überhaupt
  schließen.  Wohin  würde  es  führen,  wenn  z.  B.  ein  großes  Geschäftshaus
  zur  Weihnachtszeit,  wo  es  für  Tausende  Verträge  mit  Umtauschklausel
laufen  haben  wird,  mit  der  Möglichkeit  rechunen  müßte,  daß  alle  Käufer  das
Erstandene  einfach  zurückbrächten  und  dadurch  das  Ergebnis  des  gesamten
Weihnachtsgeschäftes  einfach  zu  nichte  machen  könnten?  Rücknahme  und  Umtausch
  sind  in  ihrem  wirtschaftlichen  Ergebnis  eben  ganz  verschiedene
Dinge,  und  eine  Konstruktion,  die  sie  ohne  Not  gleichstellt,  ist  damit  von
vornherein  gerichtet.

Auch  die  von  Dernburg  zur  Entscheidung  herangezogene  Frage,  ob
der  Preis  bereits  bezahlt  sei,  kann  dabei  schwerlich  etwas  ausmachen.  Den
Kaufmann,  der  mit  einem  soliden  Publikum  zu  arbeiten  pflegt  —  und  nur
bei  ihm  spielt  die  Kreditierung  des  Preises  für  die  unter  Umtauschklausel  verkauften
  Waren  praktisch  eine  Rolle  —  interessiert  viel  weniger  die  Frage,  ob
er  den  Preis  schon  im  Kasten,  als  die,  ob  er  darauf  einen  Anspruch  hat.
Es  geht  wiederum  nicht  an,  aus  der  Gleichgültigkeit  gegen  Barumsat  auf
eine  solche  gegen  den  Umsatz  überhaupt  zu  schließen.  Auch  den  kreditierten