696  Die  Umtauschklausel.

Schuldobjekt  ein  anderes  zu  substituieren,  wird  nach  Regelsbergers  Vorgang
(Iherings  Jahrb.  Bd.  16  S.  159  fg.)  fast  allgemein  angenommen  und  kann,
nachdem  auch  Siber  seinen  früheren  Widerspruch  (Rechtszwang  im  Schuldverhältnis,
  1903,  S.  64  fg.)  im  wesentlichen  zurückgenommen  hat  (Kritische
Vierteljahrschrift  Bd.  46  S.  538  fg.),  wohl  als  endgültig  festgestellt  gelten,
siehe  übrigens  die  Angaben  bei  Oertmann  Aufl.  2  vor  §  262  Nr.  25  B.
Es  fehlt  in  der  Tat  nicht  an  verschiedenen  zweifelsfreien  gesetzlichen  Fällen
dieser  Art,  und  wenn  rechtsgeschäftlich  eine  solche  Ersetzungsbefugnis  des
Gläubigers  angeblich  auch  nur  selten  vorkommen  soll  (Siber  S.  539  und  dort
zitierte),  so  beweist  diese  ohnehin  problematische  Behauptung  natürlich  nichts
gegen  eine  Einbeziehung  solcher  Fälle,  in  denen  nach  unbefangener  Auslegung
in  der  Tat  eine  derartige  Ersetzungsbefugnis  dem  Willen  der  Parteien  entsprechend
  sein  würde.

Allerdings  hat  die  lacultas  alternaliva  in  unseren  Fällen,  auch  wenn
dem  Käufer  selbst  vorbehalten,  ewisse  Besonderheiten:

a)Einmal  besteht  sie  noch,  obwohl  die  alte  Schuld  schon  erfüllt  ist.
Aber  das  erklärt  sich  leicht:  schon  an  sich  läßt  sich  ein  Satz  dahin,  daß  der
Berechtigte  durch  Annahme  des  eigentlich  geschuldeten  Gegenstandes  seine  lacullas
alternativa  unterschiedslos  einbüße,  nicht  rechtfertigen;  nach  Siber  soll  er  nicht
einmal  die  Regel  bilden.  Aber  auch  wenn  das  sonft  anders  wäre  (s.  z.  B.
Gernsheim,  Die  Ersetzungsbefugnis,  1906,  S.  183)  —  für  unseren  Fall
können  keine  Zweifel  auftauchen.  Denn  hier  ist  ja  gerade  bei  Uebergabe  der
ursprünglichen  Kaufsache  —  der  Umtauschkauf  ist  in  bezug  auf  die  Ware  fast
ausnahmslos  Realkauf  —  die  Ersetzungsbefugnis  vereinbart,  sie  kann  also  im
Sinne  der  Parteien  nicht  durch  denselben  Uebergabeakt  sofort  wieder  konsumiert
sein.  Und  weiter:  wer  einem  Anderen  die  Ware  unter  Umtauschrecht  abläßt,
der  will  sie  ihm  doch  offenbar  als.  Erfüllung  seiner  Schuld  nur  unter  der  auflösenden
  Bedingung  überkragen,  daß  ein  Ersatzstück  eingefordert  werde.  In
demselben  Angenblick  also,  wo  dieses  dem  alten  Schuldgegenstand  substituiert
wird,  hört  dieser  auf,  als  Erfüllung  geleistet  zu  sein.

6)  Das  Ersaßzstück  ist  in  der  Regel  noch  nicht  individuell  bestimmt.  Aber
das  kommt  auch  in  anderen  Fällen  der  Ersetzungsbefugnis  vor.  Nicht  der
mindeste  Grund  ist  dafur  erfindlich,  für  deren  Gegenstand  ein  höheres  Maß
inhaltlicher  Bestimmtheit  zu  erfordern,  als  für  einen  eigentlichen  Schuldgegenstand.
  Daß  aber  im  Sinne  eines  solchen  die  Umtauschklausel  genügende  Bestimmtheit
  aufweisen  wülrde,  ist  bereits  oben  bei  Besprechung  der  Bedingungstheorie  dargelegt
  worden  (s.  Nr.  4b);  auf  das  dort  Gesagte  genügt  hier  die  Bezugnahme.

J)  Der  Umtauschberechtigte  ist  möglicherweise,  se  nach  dem  Gegenstand
seiner  Wahl,  zu  einer  Zuzahlung  verpflichtet.  Auch  das  wird  im  Grunde
keine  Schwierigkeiten  machen.  Ich  kann  hier  auf  den  der  lacultas  alternativa
nächstverwandten  Fall  der  Wahlschuld  (Alternativobligation)  verweisen;  bei  ihr
steht  fest,  daß  nicht  nur  die  eine,  sondern  auch  die  andere  Seite  des  Verhältnisses
  alternativ  bestimmt  sein,  mit  andern  Worten,  daß  je  nach  Auswahl  der
einen  oder  andern  aus  den  wahlweise  geschuldeten  Leistungen  auch  Inhalt  oder
Umfang  der  dafür  geschuldeten  Gegenleistung  verschieden  sein  könne,  z.  B.:  A.  hat
an  B.  je  nach  Wahl  das  Haus  Nr.  1  für  20000  Mk.,  oder  das  Haus  Nr.  2
für  30000  Mk.  erstanden.  Was  aber  der  Wahlschuld  recht  ist,  das  muß  der
lacultas  allernaliva  billig  sein.  Man  kann  das  vielleicht  auch  so  konstruieren,
daß  die  Ersetzung  der  ursprünglichen  Ware  durch  ein  anderes  Stück  nur  unter
der  Bedingung  eines  Angebots  von  dessen  etwaigem  Preisüberschuß  soll  begehrt
  werden  dürfen.