Die  Umtauschklausel.  699

gewählte  Ersatzstück  noch  nicht  ausgeliefert  ist.  Das  ist  vom  OLG.  Dresden
auf  Grund  der  hier  verfochtenen  Konstruktion  mit  Recht  angenommen  worden
(Sächs.  Archiv  10  S.  516),  während  nach  der  Bediugungstheorie  eher  im  entgegengesetzten
  Sinne  entschieden  werden  müßte.  Denn  das  Vorhandensein  einer
Verbindlichkeit  von  entsprechender  Höhe  wird  durch  die  Ersetzungsbefugnis  nicht
in  Frage  gestellt.  Ist  diese  freilich  durch  Erklärung  des  Umtauschberechtigten
ausgeübt,  so  ist  fortan  das  gewählte  Ersatzstück,  nicht  mehr  das  alte  Stück,  Kaufobjekt,
  und  einer  Klage  auf  den  Preis  wird  die  Einrede  des  nicht  erfüllten
Vertrages  (B  #.  320  fg.)  entgegenstehen,  —  einerlei  natürlich,  ob  das  Recht
auf  das  Ersatzstück  dem  beklagten  Käufer  oder  einem  Dritten  zukommt.

5.  Die  bei  Ihering  a.  a.  O.  S.  156  aufgeworfene  Frage,  wem  bei
Mangelhaftigkeit  des  gelieferten  Stückes  Wandlungs=  (und  Minderungs-wrecht
  zustehe,  beantwortet  sich  sehr  einfach:  betrifft  der  Mangel  das
alte  Stück,  so  übt  der  Umtauschberechtigte  einfach  sein  Recht  aus,  und  die
Sachce  ist  erledigt;  betrifft  er  das  neue,  so  stehen  die  ädilizischen  Ansprüche
natürlich  auch  dem  zum  Umtausch  jeweils  Berechtigten  zu.

Wie  aber  in  dem  Fall,  wenn  der  Käufer  oder  sonstige  Umtauschberechtigte
den  ursprünglichen  Kaufgegenstand  nicht  mehr  unversehrt  herausgeben  kann?
Vielfach  wird  es  der  unbefangenen  Vertragsauslegung  entsprechen,  dann  ohne
Weiteres,  einerlei,  worin  die  Beschädigung  ihren  Grund  hat,  die  Umtauschklansel
  unwirksam  werden  zu  lassen:  ein  Umtausch  setzt  siungemäß  unversehrte,
tauschfähige  Stücke  voraus,  für  andere  hat  der  Verkäufer  wenigstens  als  Geschäftsmann
  keine  oder  nur  sehr  geminderte  Verwendung.  Soweit  die  Vertragsauslegung
  nicht  zu  diesem  scharfen  Ergebnis  führt,  dürfte  einer  entsprechenden
  Anwendung  der  Vorschrift  über  das  vertragsmäßige  Rücktritstrecht
wegen  völliger  Gleichheit  des  Grundes  das  Wort  zu  reden  sein,  5  351.  Danach
wird  die  Umtauschbefugnis  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  „eine
wesentliche  Verschlechterung  des  empfangenen  Gegenstandes  verschuldet  hat".

Ist  dagegen  der  alte  Schuldgegenstand  ganz  untergegangen,  so  kann
es  auf  den  Grund  überhaupt  nicht  ankommen,  die  Umtauschbefugnis  ist  vielmehr
  unbedingt  beseitigt.  Das  dürfte,  wenn  es  auch  von  Regelsberger
und  manchen  Anderen  in  Zweifel  gezogen  wird,  aus  dem  Wesen  der  kacultas
alternativa  folgen,  s.  Oertmann,  in  §  262  Nr.  2  bb  und  dort  Citierte,
neuestens  Gernsheim  a.  a.  O.  S.  45  fg.,  171  fg.,  184  fg.  Ein  weiteres
Fingehen  auf  diese  Frage,  die  keine  Sonderfrage  meines  Themas  ist,  verbietet
ich  hier.

6.  Ein  letzter,  in  der  Praxis  streitig  geworderer  Punkt  betrifft  die  Zeitdauer
  der  Unmtauschbefugnis.  Selbstverständlich  bemißt  sie  sich  zunächst
wiederum  nach  der  besonderen  Abrede.  Aber  wie,  wenn  eine  solche  fehlt  oder
wenn,  wie  im  Leben  nicht  selten,  der  Verkäufer  sich  zu  jederzeitigem  Umtausch
  verpflichtet  hat?  Eine  vortreffliche  Entscheidung  des  OLG.  Dresden
—  dem  wir  überhaupt  die  gedruckte  Praxis  der  Umtauschklausel  zum  größten
Teil  verdanken  —  vom  4.  Mai  1903,  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  8  S.  56,  bringt
dem  Wortlaut  einer  solchen  Abrede  gegenüber  mit  Fug  ihren  wahren  Sinn
zur  Geltung.  Sie  soll  demnach  dem  Käufer  kein  zeitlich  unbegrenztes
Recht  verschaffen,  sondern  ihm  nur  eine  billige  Frist  zur  Prüfung  des
gekauften  Gegenstandes  einräumen;  er  soll  sich  in  Ruhe  überlegen  dürfen,  ob
er  ihn  behalten  will  oder  nicht.  Welche  Zeit  dazu  erforderlich  ist.  bestimmt
sich  nach  den  Umständen  des  Einzelfalles.  Im  Ubrigen  dürfte  für  die  Ausübung
  der  Umtauschklausel  wiederum  eine  für  den  immerhin  verwandten  Fall