700  Unrichtigkeit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  2c.

des  Rücktrittsrechtes  gegebene  Zeitvorschrift  entsprechend  angewendet  werden,
§  355;  demnach  kann  der  Verkäufer  dem  Käufer  oder  sonstigen  Umtauschberechtigten
  eine  angemessene  Frist  zur  Ausübung  der  Befugnis  bestimmen,
nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  diese  ohne  Weiteres  erlischt  1).

Unrichtigkeit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag,  in  der  Bezeichnung
der  Beteiligten  und  in  der  Wiedergabe  der  Erklärungen  bei  rechtsgeschäftlichen
  und  nichtrechtsgeschäftlichen  Urkunden.

Von  Rechtsanwalt  Dr.  Eugen  Josef  in  Freiburg  im  Breisgau.

Das  O##G.  Rostock  hat  im  Beschluß  vom  6.  Juni  1901  (RJ.  2,  119)  die
Erteilung  einer  Erbscheins  abgelehnt,  weil  die  am  11.  Februar  1901  verstorbene
Erblasserin  am  22.  Januar  1901  ein  Testament  errichtet  hatte,  die  notarielle
Urkunde  aber  als  Tag  der  Verhandlung  den  22.  November  1901  angab.
Ebenso  hat  dos  Kammergericht  im  Beschluß  vom  12.  Oktober  1905  (eb.  6,  173  —
Centralbl.  f.  freiw.  Ger.  6,  198)  die  Erteilung  des  Zeugnisses  für  den  Testamentsvollstrecker
  abgelehnt,  weil  das  notarielle  Testament  am  24.  März  1905  aufgenommen
  war,  während  es  der  Notar  vom  24.  März  1904  datiert  hatte.  Den
gleichen  Rechtsgrundsatz,  daß  also  unrichtige  Angabe  des  Tages  der  Verbkandlung
  der  Urkunde  die  Kraft  einer  öffentlichen  entziehe,  hat  das  OLG.  Celle  im
Beschluß  vom  6.  Juli  1904  (Recht  S.  388  Nr.  1745)  auch  für  rechtsgeschäftliche
Urkunden  unter  Lebenden  auf  Grund  des  §  176  GG.  festgehaltlen;  danach  wäre
eine  Grundstücksveräußerung,  die  der  Notar  am  2.  Januar  1906  beurkundet,
aber  versehentlich  vom  2.  Janaur  1905  datiert,  nichtic?).  Auch  über  den  Kreis
der  rechtsgeschäftlichen  Beurkundungen  hinaus  hat  jener  Grundsatz  Bedeutung;
denn  auch  der  Beglaubigungsvermerk,  das  Protokoll  über  die  Generalversammlung
  der  Aktiengesellschaft,  sowie  überhaupt  jede  nicht  rechtsgeschäftliche  Urkunde
  muß  den  Tag  der  Ausstellung  oder  Verhandlung  enthalten  (5  183  G  FG.;
5  259  HGB.;  Art.  54  Preuß.  FG.“.

Eine  Untersuchung  der  Frage  von  ollgemeineren  Gesichtspunkten  aus
erscheint  daher  am  Platze.

Der  5  2241  BGB.  lautet:

Das  Prototoll  muß  enthalten:

1)  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2)  die  Bezeichnung  des  Erblassers  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  Personen;

3)  die  nach  §  2238  erforderlichen  Erklärungen  des  Erblassers  (des  letzten
Willens3

)  Ebenso  im  Ergebnis  (nicht  in  der  Begründung)  Titze,  Unmöglichkeit  S.  190,
s.  aber  auch  Gernsheim  a.  a.  O.  S.  142  fg.

2)  Das  GFG.  hat  keine  dem  §  319  CPO.  entsprechende  Vorschrift,  daß  offenbare  Unrichtigkeiten
  in  Urkunden  kurzerhand  berichtigt  werden  können.  Eine  Aenderung  des  Protokolls
  gemäß  Art.  64  Abs.  2  Preuß.  GFG.  ist  hier  ausgeschlossen:  vielmehr  kann,  wenn  die
Mitwirkenden  bereits  unterschrieben  haben,  eine  Berichtigung  nur  in  Form  einer  nenen  eibständigen
  Urkunde  erfolgen  und  jede  Aenderung  der  abgeschlossenen  Urkunde  ist  unzulässig
„Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  3  S.  321,  Bd.  23  S.  236,  323).  Dagegen  gilt  der  Grundsatz
des  68  8319  CPO.  auch  für  die  im  Verfahren  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ergehenden  Entscheidungen
  (s.  hierüber  des  Verfassers  Komm.  z.  GFch.  und  Preuß.  GFG.,  zweite  Auflage
  cuon,  Anm.  11b  zu  &amp;  18.

„  Wegen  der  Wechselproteste  ogl.  unten  Anm.  B  und  3.