Unrichtigkeit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  2c.  701

Desgleichen  lautet  der  §  176  Abs.  1  G.:

Das  Protokoll  muß  enthalten:

1)  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2)  die  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  Personen;
3)  die  Erklärung  der  Beteiligten.

Dic  unter  den  drei  Ziffern  aufgestellten  Erfordernisse  werden  vom  Gesetz
offenbar  als  gleichwertig  angesehen  und  zweifellos  ist  eine  Urkunde,  die  gar  keine
Augabe  des  Ortes  oder  Tages  der  Verhandlung  oder  gar  keine  Bezeichnung
der  Beteiligten  oder  Mitwirkenden  enthält,  wegen  Verstoßes  gegen  die  Formvorschrift
  als  öffentliche  Urkundc  ebenso  nichtig,  wie  es  der  Natur  der  Sache
nach  eine  Urkunde  ist,  die  keine  Erklärungen  der  Beteiligten  enthält.  Danach
ist  für  die  Frage,  welche  Wirkung  die  bloße  Unrichtigkeit  der  vorhandenen  Angabe
  von  Ort  und  Tag  hat,  von  Wichtigkeit  die  Erörterung  der  Frage,  welche
Folge  die  unrichtige  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  Mitwirkenden  sowie  die
unrichtige  Beurkundung  der  Erklärungen  hat.

1)  Unrichtige  Beurkundung  der  Erklärungen  entzieht  zweifellos
dem  Protokoll  nicht  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Urkunde;  vielmehr  liegt
eine  formgerechte  notarielle  Urkunde  vor,  auch  wenn  die  Erklärungen  der  Beteiligten
  unrichtig  beurkundet  sind.  Z.  B.  der  Erblasser  erklärt  dem  Notar:  er
berufe  als  Erben  den  A.  und  den  B.  und  ernenne  den  C.  zum  Testamentsvollstrecker,
  der  hierfür  eine  ansehnliche  Vergütung  erhalten  solle;  der  Notar  beurkundet
  aber  irrig,  daß  C.  als  Miterbe  berufen  sei  und  der  Erblasser  unterschreibt
das  Protokoll,  ohne  des  Mißverständnisses  gewahr  zu  werden.  Machen  A.  und
B.  hier  von  ihrem  Anfechtungsrecht  Gebrauch  (5  2078  ff.  BG.),  so  wird  wohl
die  Berufung  des  C.  als  Miterbe  beseitigt,  aber  die  Eigenschaft  der  Urkunde  als
einer  formgerechten  öffentlichen  wird  hierdurch  nicht  berührt  und  ihr  sonstiger
Inhalt  ist  rechtswirksam  (RGer.  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  48  S.  982).  Erfolgt
  die  Anfechtung  nicht,  so  ist  sogar  die  unrichtig  beurkundcte  Erklärung  (Erbeinsetzung
  des  C.)  rechtswirksam.  Oder  ich  unterwerfe  mich  als  Eigentümer
der  Zwangsvollstreckung  in  das  Pfandgrundstück,  der  Notar  beurkundet  aber:
die  Zwangsvollstreckung  solle  auch  in  mein  sonstiges  Vermögen  stattfinden.
  Hier  steht  mir  der  Gegenbeweis  gegen  die  notarielle  Urkunde  zu,  daß
ich  eine  Erklärung  letzteren  Inhalts  gar  nicht  abgegeben  und  den  diese  enthaltenden
  Teil  der  Verhandlung  beim  Vorlesen  überhört  habe  (RGer.  in  Civilsachen
Bd.  50  S.  420).  Aber  die  Eigenschaft  der  Urkunde  als  einer  öffentlichen  wird
durch  diese  unrichtige  Beurkundung  nicht  berührt;  daher  ist  sie  ein  gültiger  Titel
zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Pfandgrundstück.  Oder:  Bei  Beurkundung
  eines  Kaufvertrages  verpflichtet  sich  der  Verkäufer,  eine  eingetragene
öffentliche  Last  zur  Löschung  zu  bringen  (§  436  BGB.)  und  der  Käufer  verpflichtet
  sich,  die  Bürgschaftserklärung  des  T.  betreffs  des  gestundeten  Kaufpreises
  beizubringen.  Nun  beurkundet  aber  der  Notar:  „Der  Käufer  verbflichtet
  sich,  die  Lasten  zur  Löschung  zu  bringen“  oder:  „Der  Ver  käufer  verpflichtet
  sich,  die  Bürgschaftserklärung  des  X.  beizubringen.“  Hier  sind  die  Erklärungen
  der  Beteiligten  unrichtig  beurkundet  infolge  eines  Schreibfehlers  des
Notars,  der  das  Wort  „Käufer“  statt  und  im  Sinne  von  „Verkäufer“  und  umgekehrt
  gebraucht  hat,  so  daß  nur  eine  falsa  demonstratio  vorliegt  und  trotz  der
unrichtigen  Beurkundung  gemäß  §  133  BGB.  im  ersteren  Fall  eine  Verpflichtung
  des  Verkäufers,  im  zweiten  Fall  eine  solche  des  Käufers  als  formgerecht
beurkundet  zu  gelten  hat.  —  Das  Gleiche  gilt  auch  für  die  Beurkundung  von