702  Unrichtigkeit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  2c.

Tatsachen:  Beschließt  die  Generalversammlung  die  Verteilung  eines  Reingewinns
  von  zehn  Prozent  und  beurkundet  der  Notar  irrtümlich  fünfzehn  Prozent,
  so  erzeugt  diese  unrichtige  Beurkundung  keinen  Anspruch  der  Aktionäre:
aber  die  Urkundé  bleibt  eine  formgerechte  öffentliche  Urkunde,  so  daß  die  sonstigen
Beschlüsse  rechtswirksam  beurkundet  sind  (5  259  HGB.).

So  kann  also  die  unrichtige  Beurkundung  von  Erklärungen  niemals  der
Urkunde  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  entziehen;  es  liegt  vielmehr  eine
formgerechte  notarielle  Beurkundung  vor,  auch  wenn  Erklärungen  unrichtig  beurkundet
  sind,  so  daß,  wie  oben  gezeigt,  in  einzelnen  Fällen  sogar  die  unrichtig
beurkundete  Erklärung,  jedenfalls  aber  die  anderen  in  der  Urkunde  enthaltenen
Erklärungen  rechtswirksam  sind.

2)  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Notar  seiner  Amtspflicht,  die  Beteiligten
(und  die  Mitwirkenden?)  zu  bezeichnen,  d.  h.  richtig  zu  bezeichnen,
nicht  nachgekommen  ist,  sie  unrichtig  bezeichnet  hat.  Trotz  unreichtiger
Bezeichnung  liegt  auch  hier  eine  formgerechte  notarielle  Urkunde  vor,  zumal
die  Ansichten  darüber,  was  zur  —  richtigen  —  „Bezeichnung“  gehört,  überaus
Leteilt  sind"),  dies  sich  auch  einheitlich  vielleicht  gar  nicht  bestimmen  läßt.  Eine
unrichtige  Bezeichnung  beseitigt  also  nicht  die  Eigenschaft  der  Urkunde  als  einer
notariellen;  es  kann  vielmehr  nur  zweifelhaft  sein,  ob  das  Protokoll  den  Vorschriften
  des  §  2242  Abs.  1  Satz  2  BGB.  und  §  177  Abs.  1  Satz  2  FGG.
über  die  Feststellung  der  erfolgten  Vorlesung,  Genehmigung
und  Unterschrift  entspricht.  Z.  B.  Karl  Müller  errichtet  ein  notarielles
Testament  oder  verspricht  mir  zu  notariellem  Protokoll  schenkungsweise  eine
Leibrente  zu  leisten  und  hat  auch  mit  diesem  richtigen  Namen  das  Protokoll
unterschrieben;  der  Notar  hat  ihn  aber  versehentlich  als  Beteiligten  (Erschienenen)
aufgeführt  unter  der  Bezeichnung  Karl  Schulz.  Hier  deckt  sich  also  die  Unterzeichnung
  des  Beteiligten  nicht  mit  der  ihm  vom  Notar  gegebenen  Bezeichnung
und  es  könnte  in  Frage  kommen,  ob  dieser  Widerspruch  beseitigt  wird  durch  die
im  Protokoll  euthaltene  Feststellung,  wonach  die  Urkunde  vom  „Beteiligten“
auf  Vorlesen  genehmigt  und  unterschrieben  ist,  ob  also  aus  dieser  Feststellung
die  Identität  des  Unterzeichners  mit  dem  vom  Notar  als  Beteiligten  Bezeichneten
  folgt.  Wollte  man  dies  verneinen  (auf  die  Frage  soll  hier  nicht  näher
eingegangen  werden),  so  wäre  die  Nichtigkeit  keinesfalls  herbeigeführt  durch  die
unrich  tige  Bezeichnung,  sondern  durch  den  Verstoß  gegen  die  §§  2242,
177,  weil  infolge  jener  unrichtigen  Bezeichnung  nicht  als  im  Protokoll  festgestellt
  gelten  könnte,  daß  der  Unterzeichner  es  ist,  der  die  Erklärungen  abgeeben

  hat.
Diese  Feststellung  könnte  aber  nur  unter  so  ausnahmsweisen  Umständen
wie  im  vorgeschilderten  (tatsächlich  kaum  vorkommenden)  Fall  unzulässig  sein;
im  allgemeinen  wird  die  unrichtige  Bezeichnung  kaum  auch  nur  einen  Zweifel
in  jener  Richtung  erregen.  Wenn  im  Vereinsregister  als  Vorstand  eingetragen
ist,  der  Gymnasialprofessor  Karl  Müller  oder  der  Hauptmann  a.  D.  Fritz  Schulze
und  der  Notar  bei  Beurkundung  einer  grundbücherlichen  Erklärung  des  Vorstehers
  ihn  als  Universitätsprofessor  oder  als  Major  a.  D.  also
unrichtig  bezeichnet  hat,  so  wird  doch  weder  das  Grundbuchamt,  noch  das  Prozeßgericht
  dieser  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  notariellen  absprechen,  da  über  die
Nänmlichkeit  des  (unrichtig)  Bezeichneten  mit  dem  Vereinsvorsteher  kein  Zweifel

8  ber,  ob,  wenn  im  Protokoll  die  Vezeichuung  des  mitwirkenden  Richters
gnzlich  s  —  Mangel  durch  die  Kennzeichnung  des  Richters  bei  der  Unterschrift
geheilt  wird  (s.  des  Versassers  Komm.  Anm.  3  Abs.  2  zu  8  176).  .  32.535

4)  Vgl.  des  Verfassers  Aufsat  in  Jur.  Wochenschr.  1904,  S.  118—146  und  S.532—535.