Unrichtigleit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  2c.  703

bestehen  konn  und  ein  etwa  bestehendes  Bedenken  durch  eine  amtliche  (sei  es
auch  nur  mündliche)  Erklärung  des  Notars  ohnehin  beseitigt  wird.  Oft  ergibt
sich  die  Beseitigung  der  Bedenken  und  das  wirklich  Gewollte  aus  der  Urkunde
selbst.  Wenn  der  Notar  als  Erblasser  oder  als  Beteiligten  aufgeführt  hat  den
Friedrich  Meyer  und  die  Urkunde  unterschrieben  ist  von  „Fritz  Meier“,  so  wird
niemand  an  die  Möglichkeit  glauben:  es  könne  wohl  Friedrich  Meyer  erschienen
sein,  Erklärungen  abgegeben  und  sie  auf  Vorlesen  genehmigt  haben,  während
die  Urkunde  sodann  nicht  von  ihm,  sondern  von  einem  anderen  Namens  Fritz
Meier  unterzeichnet  ist.  Offensichtlich  liegt  nur  eine  verschiedene  Namensschreibung
  vor,  so  daß  das  Protokoll  auch  die  in  den  vorgedachten  §§  2242,  bezw.
177  gebotene  Feststellung  der  dem  Beteiligten  erfolgten  Vorlesung,  seiner  Genehmigung
  und  Unterschrift  enthält.  Etwaige  Bedenken  werden  in  solchen  Fällen
durch  eine  amtliche  Erklärung  des  Notars  beseitigt,  die  hier  nur  das  ergibt,  was
man  eben  schon  aus  dem  Protokoll  selbst  ersieht.  Das  Gleiche  gilt  von
der  Bezeichnung  der  „Mitwirkenden“:  wenn  der  Notar  als  den  zugezogenen  Zeugen
den  Kaufmann  Ludwig  Miller  bezeichnet,  während  dieser  „Louis  Müller“  unterzeichnet
  hat,  so  wird  niemand  Zweifel  an  der  Nämlichkeit  des  Bezeichneten  mit
dem  Unterzeichner  oder  gar  den  Verdacht  hegen:  der  Notar  habe  einen  Ludwig
Miller  als  Zeugen  zugezogen,  aber  die  Urkunde  von  einem  anderen  Namens
Louis  Müller  unterzeichnen  lassen.  Hier  wird  man  in  favorem  Scripturae,  also
behufs  Aufrechthaltung  der  Wirksamkeit  der  Urkunde  tunlichst  weit  gehen  müssen.

Die  unrichtige  Bezeichnung  könnte  also  vielleicht  unter  Umständen  die
Feststellung  der  erfolgten  Vorlesung,  Genebmigung  und  Unterschrift  unmöglich
machen;  aber  die  unrichtige  Bezeichnung  als  solche  hat  niemals  die  Folge,  daß
der  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  notariellen  abgeht).

3)  Nach  Ziff.  1  muß  das  Protokoll  nun  enthalten  Ort  und  Tag  der
Verhandlung.  Hier  liegt  dem  Notar  eine  ganz  bestimmte  Angabe  ob?),
während,  wie  oben  besprochen,  die  Bezeichnung  (Ziff.  2)  und  die  Wiedergabe
der  Erklärungen  in  ganz  verschiedener  Weisc  erfolgen  kann.  Das  Gesetz  verlangt
  auch  nicht  bloß,  das  Protokoll  müsse  datiert  sein,  eine  Tagesangabe
enthalten,  sondern  das  Protokoll  muß  den  Tag  der  Verhandlung  enthalten,
also  den  Tag,  an  dem  die  Verhandlung  tatsächlich  stattgefunden  hat.  Aber  wie
ein  Protokoll,  das  die  Erklärungen  der  Beteiligten  unrichtig  wiedergibt  oder
das  die  Beteiligten  unrichtig  bezeichnet,  doch  immerhin  die  „Erklärungen“  oder
„die  Bezeichnung“  enthält,  also  dem  Formerfordernis  der  Ziff.  2  und  3  genügt,
so  enthält  ein  Protokoll,  das  den  Tag  der  Verhandlung  unrichtig  angibt,
doch  immer  noch  die  in  Ziff.  1  vorgeschriebene  Angabe  über  den  „Tag  der  Verhandlung“.
  Ein  solches  Protokoll  genügt  also  dem  vorgeschriebenen  Formerfordernis;
  denn:  führt  das  Gesetz  diese  drei  Bestandteile  des  Protokolls  in

5)  Die  gleichen  Grundsäßze  gelten  beim  Wechselprotest:  Nach  Art.  88  Ziff.  2  Wechs.-Ordn.
  muß  der  Protest  enthalten  den  Namen  der  Person,  für  die  der  Protest  erhoben
wird.  Nach  feststehender  Rechtsprechung  geuligt  hier  eine  jede  Bezeichnung,  sofern  sie  nur
keinen  Zweifel  über  die  Nämlichkeit  aufkommen  läßt  (s.  Staub  §  I7  zu  Art.  88,  sowie
Entsch.  d.  R  er.  in  Civils.  Bd.  15  S.  120):  In  einem  Fall,  wo  der  Kläger,  der  Moritz  N.
hieß,  durch  Blankoyiro  legitimierter  Wechselinhaber  war,  war  in  der  Protesturkunde  der  Kläger
als  Austraggeber  unter  Angabe  seines  Nachnamens  und  seiner  Wohnung  richtig,  jedoch  mit
dem  nurichtigen  Vornamen  Nobert  bezeichnet.  Der  Protest  wurde  für  rechtswirksam  erachtet,
weil  unrichtige  Angabe  des  Vornamens  den  Protest  nur  dann  unwirksam  mache,  wenn  diese
Unrichtigkeit  beim  Protestaten  Bedenken  über  die  Legitimation  des  Protestanten  zu  erwecken
geeignet  ist,  was  beim  Blanko  giro  nicht  zutrifft.

5)  Als  zulässig  gilt  jede  Datierung,  die  es  ermöglicht,  an  der  Hand  der  Urkunde
allein  den  Kalendertag  festzustellen,  also  wohl  auch:  „am  Geburtstag  des  deutschen  Kaisers
im  Jahre  1905“  (ogl.  Jastrow  in  38  P.  Bd.  31  S.  501).