704  Unrichtigkeit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  2c.

demselben  Satz  auf,  so  muß  man  schließen,  daß  bei  jedem  dieser  drei  Bestandteile
  Unrichtigkeit  der  Angaben  die  gleiche  Wirkung  äußert.  Die  Anwendung
dieses  Rechtssatzes  gestaltet  sich  dahin:  In  dem  oben  gedachten  Beschluß  des
O##G.  Nostock  ersah  das  Nachlaßgericht,  daß  dic  Erblasserin  am  11.  Februar  1901
gestorben  war,  während  der  Erbschein  beantragt  wurde  auf  Grund  eines  vom
22.  November  1901  datierten  notariellen  Testaments.  Da  die  Erblasserin  diesen
Tag  gar  nicht  erlebt  hatte,  so  konnte  der  Erbschein  nicht  erteilt  werden;  ergab
nun  aber  der  Umschlag  des  Testaments  und  die  amtliche  Erklärung  des  Notars,
daß  hier  ein  Schreibfehler  vorliege  und  daß  das  Testament  tatsächlich  am  22.  Jan.
1901  aufgenommen  war,  dann  war  die  Rechtslage  die:  es  lag  ein  Testamentsprotokoll
  vor,  das  den  „Tag  der  Verhandlung“  enthielt,  aber  unrichtig  enthielt
und  es  war  auch  der  richtige  Tag  ermittelt.  Wie  das  Gericht  den  Erbschein  erteilen
  muß,  wenn  der  Erblasser,  der  Gymnasialprofessor  ist,  im  Protokoll  vom
Notar  als  Universitätsprofessor,  also  unrichtig  bezeichnet  ist,  so  mußte  es  auch
hier,  wo  der  Tag  der  Verhandlung  angegeben,  aber  unrichtig  angegeben  war,
den  Erbschein  erteilen,  in  diesem  aber  bemerken:  das  Testament  sei  zwar  vom
22.  November  1901  datiert,  tatsächlich  aber  am  22.  Januar  1901  ausgenommen:
denn  es  ist  die  selbstverständliche  Pflicht  des  Gerichts  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  Unrichtigkeiten  in  amtlichen  Zeugnissen  (sowic  bei  Eintragungen  in
öffentliche  Bücher)  zu  vermeiden.  Der  Fall,  daß  der  richtige  Tag  der  Verhandlung
  nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  kaum  denkbar,  es  müßten  denn  etwa  inzwischen
sämtliche  Mitwirkende  verstorben  oder  geschäftsunfähig  geworden  sein  und  der
Notar  müßte  sogar  die  Eintragung  in  das  Notariatsregister,  sowie  die  Verschließung
des  Testaments  (5  2246)  unterlassen  haben.  Aber  selbst  in  diesem  Fall  hat  das
Gericht  den  Erbschein  zu  erteilen  und  darin  zu  vermerken,  daß  das  Testament
vom  ersten  November  1906  datiert  sei,  aber  nach  den  angestellten  Ermittelungen
an  diesem  Tage  nicht  aufgenommen  sei,  während  sich  der  richtige  Tag  der  Verbondlung,
  die  in  der  Zeit  vom  März  bis  Juli  1906  aufgenommen  sei,  nicht  mehr
genau  ermitteln  lasse.  Zwar  können  sich  aus  dem  Mangel  der  Datierung  für
den  Erben  oder  für  den  Pflichtteilsberechtigten  Schwierigkeiten  ergeben;  ollein
diese  Erwägung  kann  nicht  dazu  führen,  der  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen
  zu  entziehen.  Dagegen  hat  das  Gericht  selbstverständlich  die  Erteilung  des
Erbscheins  abzulehnen,  wenn  sich  ergibt,  daß  an  dem  Tage,  an  dem  die  Beurkundung
  tatsächlich  erfolgte,  der  Erblasser  noch  nicht  testamentsmündig  war,
oder  wenn  der  richtige  Tag  nicht  mit  Sicherheit  zu  ermitteln  ist  und  daher  zweifelhaft
  bleibt,  ob  der  Erblasser  damals  schon  testamentsmündig  war.  Das  ist  aber
keine  Besonderheit  für  den  Fall  unrichtiger  Datierung,  sondern  gilt  noch  §  2358
nicht  minder  im  Fall  richtiger  Datierung.  —  Hat  der  Notar  den  am  2.  Januar
1906  beurkundeten  Grundstücksveräußerungsvertrag  irrtümlich  datiert  vom
2.  Jannar  1905  und  macht  der  Beklagte  gegen  meine  Klage  auf  Erfüllung  geltend:
  er  sei  am  2.  Januar  1905  noch  minderjährig  gewesen,  auch  sei  er  in  der
Urkunde  fälschlich  als  Landwirt  bezeichnet,  während  er  damals  Student  war,
so  weise  ich  durch  das  Zeugnis  des  Notars  nach,  daß  die  Urkunde  tatsächlich  am
2.  Januar  1906  aufgenommen  ist,  wo  der  Beklagte  unstreitig  bereits  volljährig
war,  und  dann  ist  meiner  Klage  stattzugeben;  denn  das  Protokoll  enthält  die
Angabe  des  Tages  der  Verhandlung  und  die  Bezeichnung  des  Käufers,  und  die
Unrichtigkeit  dieser  Angaben  vermag  der  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  notariellen
nicht  zu  entziehen.  Oder:  X.  ist  im  Jannar  1906  gestorben,  werde  ich  nun  als
sein  Erbe  verklagt,  so  weise  ich  nach,  daß  ich  durch  notariell  beglaubigte  Erklärung
vom  31.  Januar  1906  gegenüber  dem  Nachlaßgericht  die  Erbschaft  ausgeschlagen
habe.  Hat  der  Notar  nun  im  Beglaubigungsvermerk  als  Ausstellungstag  den