Unrichtigleit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  2c.  705

31.  Januor  1905  angegeben,  so  ersieht  das  Prozeßgericht,  daß  hier  nur  ein  Schreibfehler
  vorliege,  die  Beglaubigung  also  tasächlich  am  31.  Januar  1906  erfolgt
ist;  hierdurch  wird  aber  die  Rechtswirksamkeit  der  Ausschlagung  (die  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  abzugeben  ist,  §  1945)  nicht  berührt.  Denn  der  Beglaubigungsvermerk
  enthält  den  Tag  der  Ausstellung,  genügt  also  dem  Formerfordernis
des  §  183  FG#G.,  und  so  wenig  die  Rechtswirksamkeit  dieses  Zeugnisses  beeinträchtigt
  wird  durch  eine  unrichtige  Bezeichnung  des  Beteiligten,  wird  sie  berührt
  durch  eine  unrichtige  Angabe  des  Ausstellungstages.  Man  muß  eben  annehmen,
  daß  die  sämtlichen  in  §  183  aufgeführten  Erfordernisse  des  Beglaubigungsvermerks
  einander  gleichwertig  sind,  und  daß  wie  das  gänzliche  Fehlen
eines  Erfordernisses  die  Nichtigkeit  des  Vermerks  zur  Folge  hat,  so  auch  bloße
Unrichtigkeit  des  (erfüllten)  Erfordernisses  in  allen  Fällen  die  gleiche  Wirkung
hat.  —  Andere  hierher  gehörige  Fälle  sind  folgende:  X.  hat  mir  am  2.  Jannar
1906  eine  Hypothek  schriftlich  abgetreten,  der  Notar  hat  aber  im  Beglaubigungsvermerk
  den  2.  Januar  1905  als  Tag  der  Ausstellung  angegeben  und  ich  beantrage
  die  Umschreibung.  Oder:  der  Gesellschaftsvorstand  beantragt  im  Januar
1905  die  Eintragung  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter  Ueberreichung
  des  notariellen  Protokolls,  das  als  Tag  der  Verhandlung  den  2.  Januar“
1906  angibt.  Da  die  Erklärung  vom  2.  Januar  1906  nicht  im  Januar  1905  beglaubigt
  sein  kann  und  im  Januar  1905  nicht  eine  Verhandlung  ausgenommen
sein  kann,  die  vom  Januar  1906  datiert  ist,  so  wird  das  Grundbuchamt  oder  das
Registergericht,  obwohl  hier  ersichtlich  nur  ein  Schreibfehler  des  Notars  vorliegt,
doch  kraft  seiner  Pflicht,  bei  Eintragungen  Unrichtigkeiten  zu  vermeiden,  die
Beteiligten  zur  Aufklärung  veranlassen.  Wenn  diese  nun  aber  die  amtliche  Erklärung
  des  Notars  beibringen,  daß  lediglich  ein  Schreibfehler  vorliege,  so  ist
die  Rcchtslage  die:  Der  Beglaubigungsvermerk  wie  das  Protokoll  über  die
Generalversammlung  entsprechen  den  Formerfordernissen  des  §  183  FGG.  und
des  §  259  HGB.,  da  in  ihnen  der  Tag  der  Ausstellung  und  der  Verhandlung
angegeben  ist;  die  Unrichtigkeit  der  Angabe  entzieht  aber  den  Urkunden  nicht
die  Kraft  öffentlicher  Urkunden.  Daher  wird  in  Fällen,  wo  die  Unrichtigkeit
eine  minder  hervortretende  ist,  das  Gericht  über  solche  „Entgleisungen“  des  Notars,
  die  sich  zweifellos  als  bloße  Schreibfehler  darstellen,  hinweggehen  und  ohne
Weiterungen  die  beantragte  Eintragung  bewirken?).

Ist  die  oben  vertretene  Auslegung  aber  zulässig,  so  ist  sie  auch  geboten;
denn  der  favor  scripturae,  der  Rechtssatz,  daß  unter  mehreren  zulässigen  Auslegungen
  die  vorzuziehen  ist,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Rechtswirksamkeit
der  Urkunde  führt,  muß  sich  nicht  bloß  auf  den  Inhalt  der  Urkunde  (vol.  §  2084
BGB.),  sondern  auch  auf  die  Vorschriften  beziehen,  die  für  das  Verfahren
bei  Aufnahme  der  Urkunde  zu  beobachten  sind.  Hiermit  erledigt  sich  die  Erwägung
des  Kammergerichts:  man  dürfe  an  zwingenden  Formvorschriften  nicht  das

7)  Ein  anderer  Grundsatz  gilt  im  Wechselrecht.  Nach  Art.  41  Wechs.-Ordn.  ist  Voraussetzung
  des  Regresses  gegen  Aussteller  und  Indossanten,  daß  die  erfolglose  Vorlegung  des
Wechsels  durch  einen  rechtzeitig  (d.  h.  spätestens  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstag)
aufgenommenen  Protest  dargetan  wird.  Der  rechtzeilige  Protest  ist  wesentliche  Voraussetzung
des  Regresses,  die  erfolglose  Vorlegung  kann  durch  kein  anderes  Beweismittel  erwiesen  werden:
daher  muß  ans  der  Protesturkunde  selbst  die  Rechtzeitigkeit  des  Protestes  hervorgehen,  Schreibfehler
  können  solglich  nicht  durch  Nachtragszengnisse  des  Notars  berichtigt  werden,  müssen
vielmehr  als  solche  —  und  demgemäß  der  richtige  Tag  der  Protestaufnahme  aus  der  Urkunde
selbst  erkennbar  sein  #(vgl.  die  Rechtsprechungsnachweise  bei  Staub  §5  18  zu  Art.  87  und  bei
Rehbein  Anm.  9b  zu  Art.  87.—90.  Alles  dies  ist  gefolgert  aus  der  Vorschrift  des  Art.  41
und  der  besonderen  Rechtsnatur  des  Protestes  als  Sollennitätsakt,  kommt  also  für  die  hier
erbrterte  Frage  nicht  in  Betracht.