706  Unrichtigkeit  in  der  Angabe  von  Ort  und  Tag  re.

geringste  nachlassen,  da  man  sonst  schließlich  richterlicher  Willkür  die  Bestimmung
der  Wesentlichkeit  der  Formen  überlasse.  Diese  Erwägung  trifft  hier  deshalb
nicht  zu,  weil  zunächst  durch  Auslegung  festzustellen  ist,  ob  das  Gesetz  die  Angabe
  des  richtigen  Datums  als  zwingende  Formvorschrift  verlangt.  Die
vom  Kammergericht  gar  nicht  berücksichtigte  Fassung  des  §  2041  BGB.  und
des  §  176  FGG.,  wo  die  Erklärungen  der  Beteiligten,  sowie
ihre  und  der  Mitwirkenden  Bezeichnung  mit  dem  Ort  und
Tag  der  Verhandlung  zusammen  aufgeführt,  diese  sämtlichen
  Erfordernisse  also  einander  gleichgestellt  werden,  führt
eben  zu  der  Erwägung,  daß  wie  das  gänzliche  Fehlen  eines  dieser  Erfordernisse
der  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  notariellen  nimmt,  so  auch  die  Folgen  der  Unrichtigkeit
  bei  allen  diesen  Erfordernissen  die  gleichen  sind;  und  dies  führt  wieder
zu  dem  Schluß,  daß  dem  Formerfordernis  genügt  ist,  wenn  die  Urkunde  überhaupt
  nur  eine  Angabe  von  Ort  und  Tag  enthält,  die  unrichtige  Angabe  also
die  Eigenschaft  der  Urkunde  als  notarielle  ebensowenig  beseitigt,  wie  unrichtige
Bezeichnung  oder  unrichtige  Wiedergabe  der  Erklärungen.  Das  Kammergericht
hat  diese  aus  der  Fassung  der  §§5  2241  und  176  sich  ergebenden  Gründe  für  die
hier  vertretene  mildere  Auslegung  gar  nicht  in  den  Bereich  seiner  Erörterungen
gezogen;  auch  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  (Bd.  51  S.  166,  Bd.  52
S.  282),  wonach  beim  eigenhändigen  Testament  Unrichtigkeit  der  Datierung
  die  Nichtigkeit  zur  Folge  hat,  für  unsere  Frage  zu  viel  Bedeutung  beigelegt.
  Denn  für  das  eigenhändige  Testament  gilt  lediglich  die  Bestimmung
des  §  2231,  so  daß  für  dieses  die  oben  aus  der  Fassung  des  §  2241  und  des  §  176
hergeleiteten  Gründe  nicht  in  Betracht  kommen.  Aber  auch  die  inneren  Gründe,
die  nach  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  beim  eigenhändigen  Testament  einc
strengere  Auslegung  fordern,  treffen  beim  öffentlichen  Testament  nicht  zu.  Beim
eigenhändigen  Testament  hat  das  Erfordernis  der  Wahrheit  der  Datierung  eine
wesentliche  Bedeutung,  weil  andernfalls  häufig  der  richtige  Tag  der  Ausstellung
gar  nicht  zu  ermitteln  und  hiermit  die  Frage,  ob  der  Erblasser  überhaupt  testamentsmündig
  oder  auch  nur  geschäftsfähig  war,  oder  welche  seiner  etwa  vorhandenen
  mehrereren  Verfügungen  die  spätere  und  danach  allein  gültige  (§  2258)
ist,  gar  nicht  zu  entscheiden  wäre.  Beim  öffentlichen  Testament  kommen  diese
Erwägungen  dagegen  kaum  in  Betracht,  da  der  Notar  schon  durch  den  sonstigen
Inholt  des  Protokolls,  also  auch  abgesehen  von  der  Zeitangabe  der  Errichtung,
ersichtlich  machen  wird,  daß  der  Testierer  testamentsmündig  und  geschäftsfähig
ist  und  ob  er  bereits  anderweit  letztwillig  verfügt  habe.  Vollends  ist  die  Gefahr,
daß  der  richtige  Tag  der  Errichtung  gar  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,  beim  öffentlichen
  Testament  kaum  denkbar,  es  müßten  denn,  wie  schon  oben  erwähnt,  ganz
sonderbare  Ausnahmsfälle  vorliegen;  vielmehr  kommen  hier,  wie  die  eingangs
gedachten  Entscheidungen  ergeben,  nur  Schreibfehler  der  Urkundsperson  in
Betracht,  die  auf  den  richtigen  Errichtungstag  ohnec  weiteres  einen  Rückschluß
gestatten  (ogl.  Mantey  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  43  S.  647).

Die  vorliegende  Frage  ist  bisher,  soweit  bekannt,  nicht  eingehend  untersucht;
  in  der  Rechtslehre  wird  sie  ohne  nähere  Begründung  ganz  verschieden
beantwortet  (vgl.  noch  des  Verfassers  Kommentar  zum  FGG.  (zweite  Aufl.
1906)  Anm.  2  zu  §  176).  ..  .  ...'

Ich  möchte  zum  Schluß  noch  folgenden  mir  in  meinem  früheren  Beruf
zugestoßenen  Fall  erwähnen:  Vor  etwa  zwanzig  Jahren,  also  unter  Geltung
der  preußischen  Notariatsordnung  von  1845,  hatte  ich  mich  auf  Ansuchen  des
Eigentümers  des  „Adligen  Guts“  (d.h.  selbständigen  Gutsbezirks)  Langheim
auf  dieses  Gut  begeben,  um  dortselbst  eine  grundbücherliche  Erklärung  betreffs