Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).  707

einer  zum  Gut  gehörigen  Hofstelle  (Wohnhauslmits  Garten)  zu  beurkunden.  Die
Verhandlung  fand  auf  dieser  Hofstellegstatt  und  da,  wie  ich  annahm,  die  Hofstelle
  in  gemeindlicher  Beziehung  zum  selbständigen  Gutsbezirk  Adlio  Langheim
  gehörte,  so  begann  ich  das  Protokoll  mit  den  Worten:  „Verhandelt  auf
dem  Gut  Adlig  Langheim“.  Später  stellte  es  sich  heraus,  daß  die  Hofstelle  nur
irrtümlich  seit  Jahrzehnten  als  zum  Gemeindeverband  des  selbständigen  Gutsbezirks
  Langheim  gehörig  behandelt  worden  war,  während  sie  rechtlich  zu  dem
benachbarten  Bauerndorf  Gudnik  gehörte.  Danach  hatte  ich  in  dem  Protokoll
den  Ort  der  Verhandlung  zwar  angegeben,  aber  unrichtig  angegeben.  Aber
sollte  wohl  dieser  Mangel  der  Urkunde  die  Eigenschaft  einer  notariellen  entziehen?
Sollte  also  bloß  unrichtige  Bezeichnung  des  Ortes  der  Verhandlung  eine  solche
Folge  haben,  obwohl  sie  doch  ohne  jedes  Versehen  der  Urkundsperson  vorkommen
kann.  Auch  diese  Erwägung  spricht  für  die  hier  vertretene  Auffassung.

Das  Ergebnis  dieser  Untersuchung  ist  hiernach:

Nach  §  2241  BGB.  und  5  176  GFG.  muß  das  Protokoll  wie  Ort  und  Tag
der  Verhandlung,  so  auch  die  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  deren  Erklärungen
cnthalten.  Diese  Zusammenstellung  des  notwendigen  Inhalts  des  Protokolls
in  einem  und  demselben  Satze  weist  darauf  hin,  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzes
diese  verschiedenen  Bestandteile  einander  gleichgestellt  werden  sollen,  und  daß
wie  das  gänzliche  Fehlen  eines  dieser  Erfordernisse  der  Urkunde  die  Eigenschaft
einer  öffentlichen  entzieht,  so  auch  bloße  Unrichtigkeit  des  erfüllten  Erfordernisses
  bei  jedem  der  aufgeführten  Bestandteile  die  gleiche  Wirkung  hat.  Und
da  die  unrichtige  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  die  unrichtige  Wiedergabe
ihrer  Erklärungen  für  die  Rechtswirksamkeit  der  Urkunde  als  öffentlicher  unschädlich
  ist,  so  muß  das  Gleiche  auch  für  die  unrichtige  Angabe  von  Ort  und  Tag
der  Verhandlung  gelten.  Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden  über  rechtsgeschäftliche
  Erklärungen  sind  also  rechtsgültig,  auch  wenn  Ort  oder  Tag  der
Verhandlung  in  ihnen  unrichtig  angegeben  ist.  Das  Gleiche  gilt  für  Zeugnisse
und  Urkunden  über  nichtrechtsgeschäftliche  Erklärungen;  ist  hier  die  Vorschrift
der  Angabe  des  Ausstellungstages  erfüllt,  d.  h.  enthalten  sie  die  vorgeschriebene
Tagesangabe,  so  ist  die  Unrichtigkeit  dieser  Angabe  unschädlich.

II.  Rechtsprechung.

A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht.

5  259  StGB.  Hehlerei  —  ehelicher  Aufwand  —  eheliches  Güterrecht.
Die  Beschwerdeführerin  hat  nach  den  Urteilsgründen  Sachen,  von  denen  sie
wußte,  daß  sie  ihr  Ehemann  gestohlen  hatte,  der  Frau  X.  gegeben,  um  diese
für  Aushilfsdienste  zu  belohnen,  welche  die  Frau  X.  während  einer  Krankheit
der  Beschwerdeführerin  geleistet  hatte.  Hierin  erblickt  die  Strafkammer  ein
Ansichbringen  des  eigenen  Vorteils  wegen.  Sie  stellt  fest,  daß  der  Ehemann
selbst  einzelne  der  gestohlenen  Sachen  der  Frau  X.  zur  Entlohnung  für
geleistete  Dienste  gegeben  hatte  und  daß  dann  die  Angeklagte  in  dem  vorausgesetzten
  und  auch  tatsächlich  vorhandenen  Einverständnisse  ihres  Mannes  einige
weitere  Gegenstände  verwendet  habe.  In  der  zur  Weitergabe  der  Sachen  notwendigen
  Erlangung  der  tatsächlichen  Verfügungsgewalt  findet  das  Gericht  ein
„Ansichbringen“;  dies  würde  aber  daun  nicht  anzunehmen  sein,  wenn  die  Angeklagte,
  was  bei  der  geschilderten  Sachlage  sehr  nahe  liegt,  jedenfalls  aber
nicht  ausdrücklich  verneint  ist,  lediglich  als  Vertreterin  ihres  Mannes  gehandelt