708  Rechtsprechnng.

hätte.  Es  läßt  sich  aus  den  Urteilsgründen  nicht  ersehen,  daß  das  Handeln
der  Beschwerdeführerin  ihres  Vorteils  wegen  rechtlich  einwandsfrei  angenommen
  ist.  Der  erste  Richter  sagt,  die  von  der  X.  geleisteten  Dienste  wären
aus  den  gemeinschaftlichen  Mitteln  der  Eheleute  zu  vergüten  gewesen.  Allein
dafür  fehlt  die  tatsächliche  Unterlage.  Mögen  die  Dienste  in  Krankenpflege
oder  sonstigen  häuslichen  Verrichtungen  bestanden  haben,  und  mag  der  Dienstvertrag
  von  dem  Ehemann  oder  nach  §  1357  BGB.  von  der  Ehefrau  mit  der
X.  geschlossen  worden  sein,  immer  gehörte  die  Vergütung  für  die  geleisteten
Dienste  zum  ehelichen  Aufwand.  Ob  dieser  von  dem  Ehemann  aus  seinen
Mitteln  oder  aus  gemeinschaftlichen  Mitteln  der  Eheleute,  dem  Gesamtgut,  zu
bestreiten  ist,  hängt  von  dem  Güterstande  ab,  in  melchem  die  Ehelente  leben.
Darüber  schweigt  aber  das  Urteil.  Falls  die  Ehelente  nach  dem  gesetzlichen
Güterstande  leben,  wovon  das  Gegenteil  nachzuweisen  wäre,  hätte  die  Beschwerdeführerin
  bei  der  Entlohnung  der  X.  durch  gestohlene  Sachen  lediglich
den  Vorteil  ihres  Ehemannes,  nicht  den  eigenen,  im  Auge  haben  können.
I.  Strafsenat.  Urteil  vom  22.  Oktober  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  (Civillachen).
Grundönchrecht.

»  EinflußdctAudcrnugdesRaugvcrhältuisscsquwaischcnrechtczVerpflichtung
  des  Grundbuchamts  zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  den
Nanug  eines  Rechtes  (BGB.  8  880).  .

Auf  dem  für  das  Anwesen  Haus  Nr.  1  des  Hrtelbesitzers  Karl  R.  in
M.  im  Grundbuche  bestehenden  Grundbuchblatte  sind  nach  58  200  Mk.  Hypothekkapitalien
  und  5820  Mk.  Zinsen-  und  Kostenkautionen  weiter  eingetragen:
16  800  Mk.  Eigentümergrundschuld  des  Karl  R.,  3900  Mk.  Eigentümergrundschuld
  desselben,  1500  Mk.  Hypothekkapital  des  Viehhändlers  Bartholomäus  Schr.
und  4500  Mk.  Hypothekkapital  des  Gastwirts  Ulrich  E.

In  der  Urkunde  des  Notariats  M.  vom  27.  Juli  1906  bestellte  Hotelbesitzer
  R.  der  Aktiengesellschaft  A.  in  M.  eine  Hypothek  für  ein  mit  4%  zu  verzinsendes
  Darlehen  von  17,000  Mk.  und  für  andere  Forderungen,  insbesondere
die  aus  einem  Bierlieferungsvertrag  entstehenden,  eine  Sicherungshypothek  zum
Höchstbetrage  von  3700  Mk.  an  seinem  Anwesen  mit  dem  Beisaße,  „daß  die
Hypothek  den  Rang  unmittelbar  nach  Vorgang  von  58  200  Mk.  Hyppothekkapitalien
  und  5820  Mk.  Nebenkautionen  haben  sollen“.

In  einer  von  demselben  Notariate  beglaubigten  Urkunde  vom  gleichen
Tage  erklärte  Karl  R.,  daß  er  mit  seinen  Eigentümerschulden  hinter  die  neu
bestellten  Hypotheken  zurücktrete,  indem  er  ihnen  deren  Rang  einräume.  Beide
Urkunden  legte  der  Notar  dem  Grundbuchamte  mit  dem  Antrage  vor,  die  bewilligten
  Eintragungen  zu  bewirken  und  die  Vollziehung  auf  der  Urkunde  zu.
bescheinigen.  Das  Amtsgericht  M.,  Grundbuchamt,  trug  am  9.  August  1906
die  beiden  Hypotheken  zu  17000  und  3700  Mk.  und  den  Vermerk  ein:  „die
Hypotheken  zu  17000  Mk.  und  zu  3700  Mk.  gehen  den  Eigentümergrundschulden
  zu  16  800  Mk.  und  zu  3900  Mk.  im  Range  unter  sich  vor;  Zustimmung
  der  Gläubiger  der  Hypothek  zu  9000  Mk.,  die  den  Rang  zwischen
dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden  Rechte  hat,  liegt  zu  der  Rangänderung
  nicht  vor“,  und  setzte  auf  die  Urkunde  eine  Bescheinigung  des  Inhalts,
daß  die  vor  der  Eintragung  der  neuen  Hypotheken  eingetragenen  Hopotheken,
die  einzeln  angeführt  werden,  den  Hypotheken  der  Mttiengesenschaft.  e  „mit  dem
Abmaße  vorgehen,  daß  die  Hypotheken  zu  17000  Mk.  und  3700  Mk.  den