Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  709

16  800  Mk.  und  3900  Mk.  im  relativen  Rangverhältnis  unter  sich  vorgehen,
wohingegen  die  Zustimmung  der  Gläubiger  der  4500  Mk.  und  4500  Mk.  zu
diefer  Rangabänderung  nicht  vorliegt.“  «

Der  Notar  beantragte  nun  namens  des  R.,  die  Bescheinigung  dahin  zu
fassen,  daß  den  Hypotheken  der  Aktiengesellschaft  A.  lediglich  58  200  Mk.
Hypothekkapitalien  und  5820  Mk.  Zinsen=  und  Kostenkautionen  vorgehen,  indem
er  geltend  machte,  die  Hypotheken  der  Aktiengesellschaft  hätten  durch  die  Rangabtretung
  den  Rang  der  zurückgetretenen  Eigentümerhypotheken  erhalten,  die
Rechte  der  Zwischenberechtigten  würden  dadurch  nicht  berührt.  Das  Grundbuchamt
  lehnte  mit  Verfügung  vom  13.  August  1906  den  Antrag  mit  der
Begründung  ab,  die  beantragte  Bescheinigung  würde  sich  mit  dem  Inhalte  des
Grundbuchs  in  Widerspruch  setzen,  für  die  Hypothekgläubiger  Sch.  und  E.  bestehe
  die  ohne  ihre  Zustimmung  vereinbarte  Rangänderung  überhaupt  nicht,
sodaß  sie,  falls  R.  seine  Grundschulden  löschen  lasse,  für  das  Grundbuch  gegenstandslos
  werde,  Sch.  und  E.  mit  ihren  Hypotheken  vorrückten  und  die  Aktiengesellschaft
  A.  ihnen  im  Range  nachstehe.

Gegen  diesen  Abschluß  legte  der  Notar  für  Karl  R.  Beschwerde  ein.

Das  Landgericht  T.  hat  mit  Beschluß  vom  30.  August  1906  die  Ansicht
des  Grundbuchamtes  gebilligt  und  die  Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen.


Nunmehr  hat  der  Notar  namens  des  Karl  R.  weitere  Beschwerde  mit
dem  Antrag  eingelegt,  das  Grundbuchamt  zur  Erteilung  der  beantragten  Bescheinigung
  anzuweisen.

Die  weitere  Beschwerde  ist  teilweise  begründet.

*  Die  Vorinstanzen  gehen  von  einer  unrichtigen  Auffassung  des  §  880  BGB.
aus  und  legen  insbesondere  dem  Abs.  5  eine  Bedentung  bei,  die  dieser  Vorschrift
  nicht  zukommt.

Die  in  Gemäßheit  des  §  880  Abs.  1—3  BGB.  erfolgende  Rangänderung
  ist,  auch  wenn  nicht  zustimmende  Zwischenberechtigte  vorhanden  sind,
eine  Verhängung  über  das  zurücktretende  Recht,  sie  begründet  auch  in  diesem
Falle  nicht,  wie  im  §  841  des  Entw.  I  in  Aussicht  genommen  war,  ein  Schuldverhältnis
  zwischen  den  sie  Vereinbarenden,  sondern  bewirkt  wie  andere  Verfügungen,
  Ubertragung  oder  Verpfändung,  eine  Anderung  des  sachenrechtlichen
Verhältnisses,  aus  der  sich  nach  dem  Abs.  4  insbesondere  ergibt,  daß  der  dem
vortretenden  Rechte  eingerämmte  Rang  nicht  dadurch  verloren  geht,  daß  das
zurücktretende  Recht  durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird  (Planck,  BGB.
3.  Aufl.  III  S.  102,  Rote  l  zu  §  880;  Dernburg,  Sachenrecht,  3.  Aufl.
S.  638;  Fuchs,  Grundbuchrecht  1  S.  93,  Anm.  3).

Stehen  zwischen  dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden  Rechte  andere
Rechte,  so  werden  nach  dem  Abs.  5  diese  durch  die  ohne  Zustimmung  der  Berechtigten
  erfolgende  Rangänderung  nicht  berührt.  Die  Rangänderung  hat
nicht  die  Wirkung,  daß  nun  auch  ihre  Rangstellung  eine  Anderung  erleidet,
sondern  sie  behalten  den  bisherigen  Rang,  das  vortretende  Recht  erlangt  ihnen
gegenüber  den  Vorrang  nur  insoweit,  als  ihr  Rang  durch  das  zurücktretende
Recht  beschränkt  ist,  und  dieses  muß  ihnen  weichen,  soweit  die  Beschränkung
ihres  Ranges  durch  das  vortretende  Recht  erschöpft  wird.  Daraus  folgt  aber
nicht,  daß  die  Rangänderung  dem  nicht  zustimmenden  Zwischenberechtigten
gegenüber  unwirksam  ist,  als  nicht  geschehen  gilt.  Als  Verfügung  über  das
zurücktretende  Recht  ist  sie  innerhalb  des  durch  dieses  bestimmten  Rahmens
ihnen  gegenüber  ebenso  wirksam  wie  jede  andere  Verfügung  über  dieses  Recht,
wie  eine  Ubertragung  oder  Verpfändung,  zu  der  es  ebenfalls  ihrer  Zustimmung

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