710  Rechtsprechung.

nicht  bedarf,  weil  ihre  Rechte  nicht  berührt  werden.  Sie  haben  kein  Recht
darauf,  daß  nicht  durch  Verfügung  über  das  zurücktretende  Recht,  insbesondere
eine  Verpfändung,  die  Befugnis  desjenigen,  dem  das  Recht  zusteht,  zu  rechtsgeschäftlicher
  Aufhebung  des  Rechtes  geschmälert  wird,  und  müssen  deshalb
auch  die  in  Abs.  4  des  §  880  bestimmte  Folge  der  Rangänderung  gegen  sich
gelten  lassen  (Planck  S.  196  Note  4b;  Cosack,  Bürgerliches  Recht  II
S.  33;  Fuchs  S.  96  Anm.  8;  Dernburg,  a.  a.  O.).

Das  Grundbuchamt  hat  in  die  Bescheinigung  die  in  der  Eintragung
nicht  enthaltenen  Worte  „im  relativen  Rangverhältnis“  gerade  zu  dem  Zwecke
aufgenommen,  der  gegenteiligen  Ansicht  Ausdruck  zu  geben.  Diese  Worte
müssen  daher  gestrichen  werden.  Dagegen  kann  dem  Antrage  des  Beschwerdeführers
  nicht  in  weiterem  Umfange  stattgegeben  werden.  Bei  der  Erteilung
einer  Bescheinigung  über  den  Rang  eines  Rechtes  beschränkt  sich  die  Aufgabe
des  Grundbuchamts  auf  die  Bekanntgabe  des  Inhalts  der  das  Rangverhältnis
betreffenden  Eintragungen.  Das  Grundbuchamt  bescheinigt  die  für  das  Rangverhältnis
  maßgebenden  Tatsachen,  die  sich  aus  dem  Grundbuch  ergeben,  es
obliegt  ihm  aber  nicht,  die  Richtigkeit  von  rechtlichen  Schlußfolgerungen  zu
bezeugen,  die  aus  diesen  Tatsachen  gezogen  werden  sollen.  Im  vorliegenden
Falle  kann  deshalb  das  Grundbuchamt  nicht  angehalten  werden,  das  beantragte
Zeugnis  zu  erteilen.  Beschluß  vom  21.  September  1906;  Reg.  III  Nr.  64/06.

Handelsrecht.

Uebertragung  des  Gesamtvermögens  einer  inländischen  Aktiengesellschaft
auf  eine  ausländische  durd  Fusion;  Bedentung  der  Eintragung  dieser  Tatsache
in  das  Handelsregister  BGB.  88  305,  15  Abs.  2).

Die  Aktiengesellschoft  CEisemverk  K.  zu  J.,  die  im  Grundbuche  für  J.
als  Eigentümerin  einer  Reihe  von  Grundstücken  eingetragen  ist,  hat  am
10.  Juni  1905  mit  der  im  Herzogtum  Luxemburg  bestehenden  Sociélé  anonyme
des  Hauts  lourneaux  de  R.  vor  dem  Notariate  J.  einen  Fusionsvertrag  geschlossen,
  nach  dem  ihr  Vermögen  als  Ganzes  gegen  Gewährung  von  Aktien
dieser  Gesellschaft  ohne  Liquidation  auf  diese  Gesellschaft  übergehen  sollte.
Nachdem  der  Vertrag  von  den  Generalversammlungen  beider  Gesellschaften
genehmigt  worden  war,  hat  das  Amtsgericht  Z.  als  Registergericht  am
27.  April  1006  die  Auflösung  der  Aktiengesellschaft  Eisenwerk  K.  und  die
Luxemburgische  Aktiengesellschaft  mit  der  infolge  der  Fusion  geänderten  Firma
als  Inhaberin  einer  Zweigniederlassung  in  J.  in  das  Handelsregister  eingetragen.
  Im  August  1906  stellte  die  Luxemburgische  Aktiengesellschaft  an  das
Amtsgericht  J.,  Grundbuchamt,  den  Antrag,  die  durch  den  Uebergang  des
Vermögens  der  aufgelösten  Aktiengesellschaft  auf  sie  unrichtig  gewordene  Eintragung
  im  Grundbuche  dahin  zu  berichtigen,  daß  nunmehr  sie  Eigentümerin
der  Grundstücke  sei.  Das  Grundbuchamt  hat  den  Antrag  mit  Verfügung  vom
24.  August  zurückgewiesen,  weil  das  Vermögen  einer  inländischen  Aktiengesellschaft
  nur  auf  eine  andere  inländische  Aktiengesellschaft  als  Ganzes  ohne  Liquidation
  übertragen  werden  könne,  die  Antragstellerin  als  ausländische  Gesellschaft
daher  durch  die  Fusion  nicht  Eigentümerin  der  Grundstücke  geworden  sei.

Die  von  der  Antragstellerin  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß
des  Landgerichts  Z.  vom  20.  September  1906  aus  denselben  Gründen  zurücki.


gewiesen.73  diese  Entscheidung  hat  die  Antragstellerin  die  weitere  Beschwerde
eingelegt.  Die  Beschwerde  ist  nicht  begründet.