Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  711

Das  BGB.  gewährt  nicht  die  Möglichkeit,  daß  jemand  sein  Vermögen
als  Ganzes  auf  einen  anderen  überträgt,  sodaß  der  Erwerber  wie  der  Erbe
Gesamtrechtsnachfolger  wird;  die  Veräußerung  eines  Vermögens  im  Ganzen
kann  nur  dadurch  bewirkt  werden,  daß  die  sämtlichen  einzelnen  Vermögensgegenstände
  übertragen  werden.  Für  Aktiengesellschaften  hat  dagegen  das
HGB.  in  den  88  304,  305  bestimmt  begrenzte  Ausnahmen  zugelassen;  sie
können  ihr  Vermögen  als  Ganzes  nach  §  304  auf  das  Reich,  einen  Bundesstaat
  oder  einen  inländischen  Kommunalverband  und  nach  8  305  auf  eine
andere  Aktiengesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gegen  Gewährung
  von  Aktien  der  übernehmenden  Gesellschaft  übertragen.  In  diesen
Fällen  bedarf  es  nicht  der  bei  der  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  nach
8  294  HGB.  im  Interesse  der  Glänbiger  vorgeschriebenen  Liquidation;  für
den  Fall  der  Uebertragung  des  Vermögens  auf  eine  andere  Aktiengesellschaft
oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  sind  im  §  306  HGB.  Vorschriften
getroffen,  die  den  Gläubigern  der  aufgelösten  Gesellschaft  einen  die  Liquidation
ersetzenden  Schutz  gewähren.  Außer  den  in  den  §§  304,  305  bestimmten
Fällen  kann  auch  eine  Aktiengesellschaft  ihr  Vermögen  im  Ganzen  nur  in  der
Weise  veräußern,  daß  die  einzelnen  Vermögensgegenstände  auf  den  Erwerber
übertragen  werden,  wobei  Liquidation  stattfinden  muß  und  die  besonderen  Vorschriften
  des  §  303  HGB.  zur  Anwendung  kommen.

Wie  der  §  304  die  einheitliche  Uebertragung  des  Vermögens  nur  für
den  Fall  zuläßt,  daß  das  deutsche  Reich,  einer  der  deutschen  Bundesstaaten
oder  ein  inländischer  Kommunalverband  der  Erwerber  ist,  so  versteht  der  §  305
unter  der  das  Vermögen  als  Ganzes  übernehmenden  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  eine  inländische  Gesellschaft  der  bezeichneten
Art.  Das  H##B.  ordnet  diesen  Fall  der  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags
der  einen  und  der  Auflösung  der  anderen  Gesellschaft  ebenso  wie  die  Abänderung
des  Gesellschaftsvertrags  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft  überhaupt  nur  für
die  seinem  Geltungsbereich  angehörenden  Gesellschaften,  nur  für  diese  vermag  es
den  Gläubigern  den  im  §  306  bestimmten,  die  Liquidation  entbehrlich  machenden
  Schutz  zu  gewähren.  Eine  ausländische  Aktiengesellschaft  kann  daher  ebenso
wie  eine  (schon  bestehende)  inländische  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
oder  eine  inländische  offene  Handelsgesellschaft  das  Vermögen  einer  inländischen
Aktiengesellschaft  nur  nach  Maßgabe  des  §  303  erwerben,  ein  Uebergang  des
Vermögens  als  Ganzen  findet  in  Ermangelung  einer  ihn  zulassenden
Vorschrift  nicht  statt  (ugl.  den  Beschluß  des  Kammergerichts  Berlin  vom
18.  Febrnar  1901,  Jahrb.  Bd.  21  A  S.  294,  ferner  die  Kommentare  zum
HGB.  von  Staub,  8.  Aufl.,  Anm.  1  zu  §  305;  Makower,  12.  Aufl.,
Note  le  zu  §  305;  Lehmann-Ring  Nr.  2  zu  8  395,  Nr.  1  zu  8  300).

Die  Beschwerdeführerin  konnte  demnach  das  Eigentum  an  dem  zum  Vermögen
  der  Aktiengesellschaft  Eisenwerk  K.  gehörenden  Grundstücken  nur  in
Gemäßheit  der  §§  873,  925  BGB.  durch  Auflassung  und  Eintragung  des
Ueberganges  des  Eigentums  in  das  Grundbuch  erlangen  und  ist,  da  Auflassung
und  Eintragung  nicht  erfolgt  sind,  nicht  Eigentümerin  der  Grundstücke  geworden.


Hieran  vermag  auch  die  Eintragung  der  Auflösung  der  Aktiengesellschaft
Eisenwerk  K.  in  das  Handelsregister  nichts  zu  ändern.  Wäre  die  Eintragung
des  Vermögens  der  Gesellschaft  als  Ganzen  auf  die  Beschwerdeführerin  möglich,
so  würde  sie  nach  §  304  Abs.  5  und  §  306  Abs.  1  HGB.  mit  dieser  Eintragung
  eingetreten  sein;  die  rechtlich  nicht  mögliche  Gesamtrechtsnachfolge  gilt
aber  nicht  deswegen  als  eingetreten,  weil  die  Eintragung  in  das  Handels-