712  Nechtsprechung.

register  erfolgt  ist.  Eine  Vorschrift,  die  der  Eintragung  solche  Wirkung  beilegt,
besteht  nicht,  insbesondere  kann  der  §  15  Abs.  2  HG.  nicht  in  diesem  Sinne
verstanden  werden.

Da  hiernach  die  von  der  Beschwerdeführerin  beantragte  Berichtigung  des
Grundbuchs  mit  Recht  abgelehnt  worden  ist,  muß  die  weitere  Beschwerde  als
unbegritpdet  zurückgewiesen  werden.  Beschluß  vom  20.  Oktober  1906;  Reg.  III

r.  71,06.

Grundbuchrecht.

Wesen  der  Annnitätenhypothek.  Entstehung  von  Eigentümerhypotheken
bei  Annnitätenhypotheken  des  bisherigen  bayerischen  Rechtes.

Die  Ehelente  F.  und  R.  M.  in  M.  sind  Eigentümer  des  im  Grundbuche
  vorgetraß  Auwesens  Hs.-Nr.  15  an  der  G.-Straße,  das  seit
24.  Mai  1892/  un  Stelle  mit  einer  Hypothek  für  ein  durch  Annnitäten  zu
tilgendes  Darlehen-  der  Aktiengesellschaft  B.  H.  M.  im  Betrage  von  36  000  Mk.
nebst  einer  Nebensachen-Sicherungshypothek  zu  3600  Mk.  belastet  ist.  Auf
diese  Hypothek  folgt  außer  einer  weiteren  Hypothek  derselben  Bank  eine  dritte
Hypothek,  die  einem  anderen  Glänbiger  zusteht.

In  der  als  „Schuldbekenntnis  mit  Hypothekbestellung“  überschriebenen
notariellen  Urkunde  vom  13.  Jannar  1906  erklärten  die  Eheleute,  sie  hätten
als  persönliche  Schuldner  des  Darlehens  von  36000  Mk.  durch  Annnitätenzahlungen
  einen  Teilbetrag  von  2104  Mk.  20  Pfg.  getilgt,  infolgedessen  sei  die
Hypothek  zu  diesem  Betrag  als  Grundschuld  auf  sie  übergegangen.  Da  die
B.  H.  ihnen  ein  neues  Darlehen  von  2100  Mk.  bewilligt  hade,  träten  sie  die
Grundschuld  zu  dem  Betrage  von  2100  Mk.,  indem  sie  diese  in  eine  Hypothek
ohne  Brief  für  dieses  Darlehen  umwandelten  und  die  Unterwerfung  des
jeweiligen  Eigentümers  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  erklärten,  an
die  B.  H.  ab.  Sie  beantragten  „die  Abtretung  der  Grundschuld  und  der
umgewandelten  Hypothek“  mit  der  Unterwerfung  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung
  in  das  Grundbuch  einzutragen  und  den  Restbetrag  von  4  Mk.
20  Pfg.,  sowie  einen  Teilbetrag  der  Sicherungshypothek  von  210  Mk.
12  Pfg.  zu  löschen.  Die  B.  H.  erteilte  in  öffentlich  beglaubigter  Urkunde  vom
17.  Jannar  1906  ihre  Zustimmung  zu  diesen  Anträgen.

Das  Grundbuchamt  des  Amtsgerichts  M.  lehnte  mit  Verfügung  vom
24.  Jannar  und  17.  April  1906  die  beantragten  Eintragungen  ab,  weil  die
Ehelente  M  die  Hypothek  nur  zu  dem  nach  Anlegung  des  Grundbuchs,  also
seit  1.  Mai  1905,  getilgten  Betrag  erworben  hätten,  für  den  früher  getilgten
Betrag  aber  nur  die  Rangeinräumung  des  bayer.  Hypothekenrechtes  in  Frage
komme,  die  bei  einer  Annnitätenhypothek  ausgeschlossen  gewesen  sei,  und  die
Angabe  der  Höhe  des  seit  1.  Mai  1905  getilgten  Betrags  fehle.  Die  vom
Notare  namens  der  Eheleute  eingelegte  Beschwerde  wurde  vom  Landgerichte  M.
mit  Beschluß  vom  30.  April  1906  zurückgewiesen.  Das  Beschwerdegericht
billigte  die  Ansicht  des  Grundbuchamts,  daß  die  Hypothek  nur  zu  dem  seit
1.  Mai  1905  getilgten  Betrag  auf  die  Eigentümer  M.  übergegangen  sei.  In
Ansehung  der  früher  gezahlten  Annnitäten  wurde  in  den  Entscheidungsgründen
ausgeführt,  daß  zwar  die  Forderung  teilweise  getilgt  worden,  eine  Aenderung
an  der  Hypothek  aber  nicht  eingetreten  sei.  Nach  der  in  der  Rechtsprechung
ausgebildeten  Ansicht  sei  die  Annnitätenhypothek  des  bayerischen  Rechtes  zum
vollen  Betrag  in  Kraft  geblieben,  bis  die  ganze  Schuld  getilgt  war,  sie  habe
eine  gewisse  Aehnlichkeit  mit  einer  Höchstbetragshypothek  gehabt,  am  1.  Mai  1905
habe  es  daher  auch  für  den  getilgten  Betrag  nicht  an  einer  Forderung  gefehlt,