Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strassachen).  713

für  die  die  Hypothek  haftetc,  infolgedessen  sei  die  Hypothek  insoweit  nicht  auf
die  Eigentümer  übergegangen.

Gegen  diese  Entscheidung,  soweit  sie  den  vor  dem  1.  Mai  1905  getilgten
Betrag  betrifft,  ließen  die  Ehelente  M.  die  weitere  Beschwerde  einlegen.

In  der  Beschwerdeschrift,  die  einen  ausdrücklichen  Antrag  nicht  enthält,
wird  der  Art.  181  Einf.-Ges.  z.  BGB.  in  Verbindung  mit  den  §§  1163,
1177,  1198  BGB.  als  verletzt  bezeichnet,  indem  darzulegen  versucht  wird,
die  trotz  der  teilweisen  Tilgung  der  Forderung  zum  vollen  Betrag  in  Kraft
gebliebene  Hypothek  sei  in  dem  Zeitpunkte,  mit  dem  das  Grundbuch  für  angelegt
  erklärt  wurde,  insoweit,  als  die  Forderung  getilgt  war,  in  Gemäßheit
des  §  1163  von  den  Eigentümern  M.  erworben  worden  und  habe  sich  nach
*  1177  in  eine  Grundschuld  verwandelt,  die  nach  §  1198  in  eine  Hypothek
für  die  neu  begründete  Darlehensforderung  habe  umgewandelt  werden  können.

Das  Oberste  Landesgericht  führt  aus:  Die  weitere  Beschwerde  ist
zulässig,  es  muß  ihr  aber,  obwohl  die  angefochtene  Ausführung  des  Beschwerdegerichts
  nicht  gebilligt  werden  kann,  der  Erfolg  versagt  bleiben.

Das  Annnitätendarlehen  unterscheidet  sich  von  einem  andern  durch
Fristenzahlungen  zu  tilgenden  Darlehen  dadurch,  daß  die  Tilgung  durch  einen
Zuschlag  zu  den  Zinsen  erfolgt,  der  so  bestimmt  ist,  daß  die  Jahresleistung
(Annuität)  bis  zum  Ablaufe  der  Tilgungsfrist  die  gleiche  Höhe  behält,  indem
mit  dem  Fortschreiten  der  Tilgung  der  zur  Tilgung  dienende  Betrag  der  einzelnen
  Leistung  um  ebensoviel  zunimmt,  als  der  Zinsenbetrag  abnimmt.

Mit  Rücksicht  hierauf  hat  man  es  für  untunlich  erachtet,  vor  der  Tilgung
  der  ganzen  Forderung  eine  Löschung  in  Ansehung  des  getilgten  Betrags
einzutragen,  weil  dadurch  das  Mißverständnis  veranlaßt  werden  könnte,  daß
auch  die  Jahresleistung,  die  oft  in  bestimmten  Prozentsätzen  des  Darlehensbetrags
  angegeben  wurde,  sich  entsprechend  gemindert  habe,  die  Eintragung  der
Hypothek  wurde  deshalb  bis  zu  der  Tilgung  der  ganzen  Forderung  ungeschmälert
  aufrechterhalten.  Aber  die  Hypothek  selbst,  deren  Bestand  nach  §  2
des  Hypothekengesetzes  von  der  „Richtigkeit  und  Dauer  der  Forderung“  abhing,
blieb  nicht  auch  insoweit  bestehen,  als  die  Forderung  getilgt  war,  insoweit
haftete  das  belastete  Grundstück  nicht  mehr.  Mit  einer  Höchstbetragshypothek
hatte  die  Annnitätenhypothek  ihrem  Inhalte  nach  nichts  gemein,  es  war  völlig
ausgeschlossen,  daß  die  Haftung  des  Grundstücks,  soweit  die  Darlehensforderung
getilgt  war,  einem  anderen  Anspruche  des  Gläubigers,  etwa  dem  Anspruch  auf
nicht  bevorzugte  Nebenleistungen,  zu  statten  kam,  sie  war  mit  der  teilweisen
Tilgung  der  Forderung  für  den  getilgten  Betrag  endgültig  erschöpft.  Dies  ist
trotz  der  ungenauen  Redewendungen,  die  sich  in  einigen  Entscheidungen  des
vormaligen  Oberappellationsgerichts  und  des  vormaligen  Obersten  Gerichtshofs
(Bl.  f.  RA.  Bd.  32  S.  218,  ält.  Samml.  Bd.  5  S.  653)  finden,  niemals
ernstlich  bezweifelt  werden.  Die  Hypothek  kam  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  und  der  Zwangsverwaltung  im  Verteilungsverfahren  nur  mit  dem
noch  nicht  getilgten  Betrage  zum  Zuge,  ebenso  wurde  sie  im  Mindestgebote,
wenn  die  teilweise  Tilgung  feststand,  nur  mit  diesem  Betrage  berücksichtigt,
und  um  dies  zu  ermöglichen  war  der  Gläubiger  auf  Verlangen  des  die
Zwangsversteigerung  betreibenden  Gläubigers  verpflichtet,  die  teilweise  Tilgung
dem  Vollstreckungsgerichte  gegenüber  anzuerkennen  (Art.  4,  11.  Nov.  z.  Subh.=Ordn.;
  Ortenau-Henle,  Komm.  z.  Subh.-Ordn.,  3.  Aufl.  S.  183  bis  185).

Soweit  die  Darlehensforderung  zu  der  Zeit,  als  das  Grundbuch  für
angelegt  erklärt  wurde,  getilgt  war,  bestand  die  noch  mit  dem  ursprünglichen
Betrag  eingetragene  Hypothek  in  Wirklichkeit  nicht  mehr,  es  konnten  deshalb