714  Aus  der  Praxis  des  Viehgewährschaftsrechtes.

der  Art.  192  Einf.-Ges.  z.  BGB.  und  die  g8  1163,  1177  BGB.  keine  Anwendung
  finden,  die  von  den  Beschwerdeführern  in  der  notariellen  Urkunde
abgegebene  Erklärung  ist  also  insoweit  gegenstandslos.  .

AufdicbetamtteStrcitfrnge,obbeiAImuitätcnhypothekendasdem
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  nach  §  B4  des  Hypothekengesetzes  zustehende
  Recht,  an  Stelle  einer  erloschenen  aber  noch  nicht  gelöschten  Hypthek
eine  neue  Hypothek  mit  demselben  Range  zu  bestellen,  vermöge  des  §  45  des
Hypothekengesetzes  ausgeschlossen  war,  braucht  nicht  eingegangen  zu  werden,
weil  die  Beschwerdeführer  ihr  Gründstück  nicht  mit  einer  neuen  Hypothek  belasten,
  sondern  ihre  vermeintliche  Eigentümergrundschuld  in  die  dem  Gläubiger
zu  verschaffende  Hypothek  umwandeln  wollten,  die  Eintragung  einer  solchen
neuen  Hypothek  mit  Einräumung  des  vorbehaltenen  Ranges  daher  nicht  beantragt
  ist.  Die  weitere  Beschwerde  muß  demnach  als  unbegründet  zurückgewiesen
  werden.  Beschluß  vom  22.  Juni  1906;  Reg.  III  35/06.

III.  Aus  der  Praxis  des  Viehgewährschaftsrechtes.

Endigt  die  sechswöchentliche  Verjährungsfrist  des  §  490  BGB.
auch  an  einem  Sonntag  oder  allgemein  anerkannten  Feiertag?
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Hans  Stölzle  in  Kempten  (Bayern).“)

«  l.

Herr  Amtsrichter  a.  D.  Pillmayr  führt  in  seinem  Aufsatz  in  Nr.  20
dieser  Zeitschrift  unter  dem  Titel:  „Ist  die  Klageerhebung  als  Äbgabe  einer
Willenserklärung  im  Sinne  des  §  193  des  BGB.  zu  betrachten?“  folgendes  aus:

„Die  Klageerhebung  ist  nicht  als  die  Abgabe  einer  Willenserklärung  im
Sinne  des  §  193  des  BGB.  zu  betrachten,  infolgedessen  endigt  die  Verjährungsfrist
  auch  an  einem  Sonntag“.

Ich  kann  zwar  die  Ansicht  Pillmayrs,  daß  die  Klage  nicht  als  Abgabe
einer  Willenserklärung  im  Sinne  des  §  193  BGB.  zu  betrachten  sei,  nicht  für
richtig  halten,  denn  in  vielen  Fällen  erfolgt  die  Abgabe  der  Willenserklärung
gerade  in  den  streugen  Formen  der  Klage;  allein  trotzdem  ist  die  Ansicht
Pillmayrs,  daß  die  Verjährungsfrist  am  Sonntag  oder  an  einem  allgemeinen
Feiertag  endigt,  richtig,  allerdings  aus  anderen  Gründen.

Il.
Auf  Verjährungsfristen  findet  nämlich  §  193  BGB.  überhaupt
keine  Anwendung.  ç

Diesen  Grundsatz  hat  das  Reichsgericht  in  einer  Eutscheidung  vom
7.  Februar  1906  ausgesprochen  und  ich  citiere  hier  wörtlich  die  in  der  „Zeitschrift
  für  Rechtspflege“  in  Bayern,  2.  Jahrgang  Nr.  6  vom  15.  März  1906
S.  123  abgedruckten  Gründe:  4

„Der  Vorderrichter  hat  gegenüber  dem  Wandelungsanspruch  des  Klägers
insoweit,  als  er  nicht  auf  die  Arglist  des  Verkäufers  sich  gründet,  die  Einrede
der  Verjährung  nach  §  477  BGB.  für  durchgreifend  erachtet.  Er  hat  dabei
erwogen,  daß  der  Tag,  an  dem  die  Verjährungsfrist  ablief,  nämlich  der
31.  März  1904  als  Gründonnerstag  oder  der  1.  April  1904  als  Charfreitag,
nach  den  in  der  Provinz  Schl.-H.  geltenden  Bestimmungen  ein  staatlich  anerkannter
  allgemeiner  Feiertag  war;  er  führt  jedoch  aus,  daß  dieser  Umstand

**½*  Ich  darf  wohl  an  dieser  Stelle  um  Mitteilung  interessanter  Fälle  aus  der  Praxis
des  sichgspchurserhfterechtes  bitten.