Vermischte  Nachrichten.  715

für  die  Verjährung  der  am  2.  April  1904  *9“  Klage  ohne  Einfluß
sei,  weil  die  Vorschrift  des  §  193  BGB.  auf  Verjährungsfristen  nicht  anzuwenden
  sei.  Die  Revision  hat  Bedenken  hiergegen  nicht  erhoben  und  es  liegen
solche  auch  nicht  vor.  Insbesondere  ist  8  193  BGB.  unanwendbar,  weil  er
nur  Termine  und  Fristen  zur  Abgabe  eschomh  Willenserklärungen,
nicht  aber  Verjährungefristen  im  Ange  hat  (Urteil  V  327  vom
7.  Februar  1906).“

III.

Ich  habe  in  meinem  Kommentar  „Viehkauf  nach  dem  BGB.,  3.  Aufl.
1904  Berlin,  J.  Guttentag“  die  gegenteilige  Ansicht  vertreten,  welche  ich
angesichts  dieser  neuen  Entscheidung  des  Reichsgerichts  nicht  mehr  aufrecht  erhalten
  kann.

Ich  benütze  die  Gelegenheit,  wiederholt  auf  diese  neueste  Entscheidung
des  Reichsgerichts,  welcher  die  Praxis  aweisellos  folgen  wird,  hinzuweisen.

IV.  Vermischte  Nachrichten.

Die  neuen  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  met  Kraftfahrzeugen
vom  17.  September  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1906  Nr.  60  S.  729  ff.)  sind  mit
dem  1.  Oktober  1906  in  Kraft  getreten  Diese  Vorschriften  ersezen  zunächst  im  allgemeinen
die  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen  vom  7.  Mai  1902.  Es  gelten  aber  siungemaß  usch  fernerhin,
soferne  nicht  die  neuen  Vorschriften  audere  Bestimmungen  euthalten,  für  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  die  den  Verkehr  von  Fuhrwerken  oder  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Gegen
und  Plätzen  regelnden  polizeilichen  Vorschriften  und  zwar  gleichviel,  ob  dies  orts-,  distriktsober
  oberpolizeilih  Vorschriften  oder  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  sind.

Kraftfahrzeuge  im  Sinne  der  neuen  Vorschriften  gelten  Fahrzeuge,  die  aus  einem
Kraftrad  rd  einem  damit  fest  oder  mittels  Kuppelung  verbundenen  besonderen  Sitze  auf
eigenem  Rade  oder  eigenen  Rädern  seitlich  neben  dem  Kraftrade  bestehen.

Die  nenen  Vorschriften  enthalten  eingehende  Bestimmungen  ülber  Beschaffenheit  undb
Ausstattung,  Inbetriebnahme  und  polizeiliche  Kennzeichuung  der  Kraftfahrzeuge,  ferner
namentlich  über  die  Eigenschaften  und  Püchten  der  Führe

Besonders  hervorzuheben  sind  die  Vorschriften  über’  die  Fahrgeschwindigkeit.  Auch  jetzt
ist  eine  bestimmte  Maximalgrenze  nicht  festgesetzt.  Es  sind  aber  folgende  Grundsätze  aufgestellt:

1.  Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werden.

2.  Aus  unübersichtlichen  Wegen,  nach  Eintritt  der  Dunkelheit,  bei  Nebel,  bei  Einbiegen
von  einer  Straße  in  eine  andere,  bei  Straßenkreuzungen  und  ckrümmungen,  auf  schmalen
pud  abschüssigen  Wegen,  an  Stellen  mit  lebhaftem  Verkehr,  sowie  da,  wo  die  Wirksamkeit
der  Bremsen  durch  die  Schlüpfrigkeit  des  Weges  in  Frage  gestellt  ist  u.  s.  w.  muß  langsam
und  so  vorsichtig  gefahren  werden,  daß  das  Fahrzeug  nötigenfalls  sofort  und  jedenfalls  auf
eine  Wegstrecke  von  5  Meter  zum  Halten  gebracht  werden  #

3.  Innerhalb  beschlosfener  Ortsteile  darl  die  Feeteme  c8*  das  Zeitmaß  eincs  in  gestrecktem
  Trabe  befindlichen  Pferdes  —  etwa  15  Kilometer  in  der  Stunde  —  nicht  Überschreiten.

4.  Nur  außerhalb  geschlossener  Ortsteile  und  nur,  wenn  übersichtliche  Wege  gefahren
werden,  darf  die  Fabrgeschwindigkeit  über  das  Zeitmaß  eines  in  gestrecktem  Trabe  befindlichen
Pferdes  erhöht  werden,  aber  auch  nur  insoweit,  als  der  Führer  in  der  Lage  bleibt,  unter
allen  Unständen  seinen  Verpflichtungen  Genüge  zu  ieisten.

Namentlich  zu  begrüßen  ist  die  Vorschrift,  daß  im  Falle  eines  Zusammenstoßes  des
Haatsahrzeuges  mit  Personen  oder  Sachen  der  zurr  sofort  anzuhalten  und  die  nach  den
Umstänben  des  Falles  gebotene  Hilfe  zu  leisten  hat.

uwiderhandlungen  gegen  die  nenen  Vorschriften  begründen  nicht  nur  bivilrechtliche
Perantwortlicheeit  für  verursachten  Schaden,  sondern  werden  auch  gemäß  §  366  Nr.  10
RStGB.  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mk.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Außerdem
kann  ungeeigneten  ersonen,  insbesondere  solchen,  welche  die  den  Führern  von  Kraftfahrzeugen
obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  das  Führen  von  Krastsahrzeugen  dauernd  oder
für  bestimmte  5e#  entzogen  werden.  Dr.  Gustav  Müller.

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